Notargebühren im Zusammenhang mit Hausverkauf und Grundschuldlöschung
Beantwortet von Rechtsanwältin Bianca Vetter in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Vetter,
im Februar 2017 verkauften wir uns Haus, welches noch mit einer Grundschuld von 50.000 Euro belastet war. Im Anschluß erhielten wir eine Rechnung (im Anhang beigefügt). Während dem Gespräch wurden wir in keinster Weise über die zu entstehende Kosten hingewiesen. Telefonisch versuchte ich dies damals (im Frühjahr/Sommer 2017) mit dem Notarbüro zu klären und es hieß, der Fall würde geprüft und man würde sich wieder bei uns melden. Nun sind es 3 Jahre später ich erhalte von einem Gerichtsvollzieher das beigefügt Schreiben. Meine Frage, ist diese ursprüngliche Kostenberechnung Rechtens und falls ja, sind diese Kosten so in der Höhe richtig. Für mich erschließt sich nicht der Sachverhalt, auch nicht wieso der Käufer 50 Euro gezahlt hat, aber wir mit einer so hohen Summe belastet werden sollten, über die man uns im Vorfeld nicht informiert hatte. Auf meinem Computer habe ich noch den Notarvertrag gefunden. Der dort eingetragene Verkaufspreis von 520 tsd war nicht richtig. Das Haus wurde für 515 tsd verkauft.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
P. V.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworten möchte.
Ich möchte Sie zuvor darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum lediglich eine rechtliche Einschätzung erlaubt, jedoch besonders bei Hinzutreten weiterer auch noch unbekannter Umstände die Antwort anders ausfallen könnte.
Zu Ihrer Anfrage betreffend die Rechtmäßigkeit der Notarrechnung möchte ich wie folgt antworten.
Die Gebührenrechnung ist nicht zu beanstanden. Denn in dem Notarvertrag haben Sie sich auch dazu verpflichtet den Käufern das Grundstück lastenfrei zu übergeben.
Unter Anwendung der für die Notare heranzuziehenden Vorschriften des Gerichts-und Notakostengesetzes (GNotKG)Der Ansatz der Vollzugsgebühr zu einem Streitwert von 515.000 € nach der Nummer 22110 GNotKG nicht zu beanstanden.
Gemäß den folgenden Vorschriften hat der Notar daher diese Gebühr richtig angesetzt: § 112 GNotKG in erbindung mit §§ 47,97 GNotKG. Nach diesen Vorschriften ist für eine Vollzugsgebühr auch für die Erteilung der Lastenfreiheit unter Berücksichtigung des Kaufpreises anzusetzen.
Dies wurde auch beispielsweise durch eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
vom 28.07.2015, Aktenzeichen 25 T 74/15 entschieden.
Auch in dem benannten Verfahren hatte das Gericht zu prüfen, ob der Notar für die Vollzugsgebühr der Lastenfreiheit korrekt abgerechnet hat. Auch hier hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass der Ansatz des Kaufpreises für das Grundstück für die Vollzugsgebühr nach der Nummer 22110 GNotKG korrekt ist.
Generell ist es so, dass es allgemein bekannt ist, dass bei dem Verkauf eines Grundstückes Kosten für den Notar anfallen.
In dem von Ihnen beigefügten Notarvertrag ist unter Punkt VIII.1 festgehalten, dass Sie als Verkäufer die Kosten für die Löschung der Lasten bezahlen. Vor diesem Hintergrund ist es auch so, dass Ihnen bekannt war, dass für Sie noch etwaige Kosten in Verbindung mit der Löschung der Lasten entstehen werden.
Zudem ist davon auszugehen, dass der Notar mit Ihnen und den Käufern nochmals genau den Vertrag vor dessen Beurkundung durchgelesen und Ihnen auch die Möglichkeit zur Erstellung von Fragen gegeben hat.
Insofern dürfte Ihr Einwand, dass Sie von dem Notar nicht über die von Ihnen zu tragenden Kosten zur Löschung der Lasten informiert worden sind, keinen Erfolg haben.
Sie werden daher die Kostenrechnung des Notars bezahlen müssen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht bzw. keine positivere Antwort geben kann.
Ich bitte Sie die Möglichkeit der Bewertung meiner Antwort zu nutzen, wofür ich mich vielmals bei Ihnen bedanke.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen