Nichtanerkennung von außergewöhlichen Belastungen in Steuerkärung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frage bezieht sich auf die Nichtanerkennung meiner außergewöhnlichen Belastungen, wegen einer Refux-OP im " Berliner Zentrum für Leisten-und Zwerchfellbruch-Refluxerkrankung" bei PD Dr.med. Löhde.Da diese neue Op. Methode von Dr. Löhde,von verschiedenen Ärzten, unter anderem auch von meinem behandelden Arzt Dr. Müller FA für innere Medizin, als die entschieden bessere und wirksamere Op. in Bezug zur veralteten klassischen "Fundoplcatio" empfohlen wurde, entschied ich mich zu dieser Op.Variante. Leider werden die Kosten von den gesetzl.Krankenkassen noch nicht übernommen. Nun wollte ich diese Gesamtkosten in Höhe von ca. 3500,- Euro in meiner Steuererkärung als außergewönliche Ausgaben angerechnet bekommen. Das Finanzamt Gera lehnte dies mit der Begründung ab, ich hätte kein "amtsärztliches Gutachten, bzw. Bescheinigung des medizinischen Dienstes " vorgelegt. Da ich dies natürlich nicht wußte, und bei meinem geringen Verdienst als Verkäuferin von ca.1100,- Euro diese Op.Kosten eine gewaltige Belastung darstellen, bitte ich Sie, mir vielleicht in dieser Angelegenheit zu helfen.
Ich hoffe, Ihre wertvolle Zeit nicht zu lange in Anspruch genommen zu haben, und verbleibe in der Hoffnung einer postiven Nachricht, mit besten Grüßen
Petra Kießling
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ist es erforderlich, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Dazu wäre es notwendig, dass vor dem Beginn der Operation eine ärztliche Verordnung ausgestellt wird.
Diese Voraussetzung können Sie nun leider nicht mehr erfüllen, da ein Arzt eine solche Verordnung ggf. nicht zurückdatieren wird bzw. darf. Eine Möglichkeit sehe ich noch in einem nachträglich ausgestellten ärztlichen Gutachten, dass die Maßnahme der Linderung der Krankheit gedient hat bzw. voraussichtlich dienen wird. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass analog den Regelungen für ein Verfahren vor dem Finanzgericht die Finanzverwaltung sich auch auf allgemein zugängliche Fachgutachten stützen kann. Ein Gutachten zur wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode unterstützt Ihr Vorgehen natürlich. Zu mindestens würde die Anerkennung durch "Meinungsführer" in dem Fachbereich dabei helfen, dass der Abzug letztendlich zugelassen wird.
Es ist jedoch möglich, dass die Finanzverwaltung darauf nicht eingeht, da in § 64 EStDV, der Gesetzescharakter hat, ausdrücklich vor der Maßnahme ein entsprechender Nachweis gefordert wird. Allerdings haben Finanzgerichte auch einen nachträglichen Nachweis anerkannt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Rückmeldung geben konnte. Ich hoffe aber trotzdem, dass meine Ausführungen Ihnen etwas weitergeholfen haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Dank für Ihre Antwort-ist diese umsost, oder muß ich dafür auch noch bezahlen??
mir sind die Urteile des BFH VI R 17/09 und VI R 18/09 bekannt. Jedoch hat die Bundesregierung rückwirkend in 2011 ein Nichtanwendungsgesetz erlassen. Dadurch wird die BFH Rechtsprechung nicht anwendbar. Nun wird über § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 EStDV ein vorheriges ärztliches Gutachten gefordert. Wie bereits ausgeführt ist dies der Stand der Gesetzgebung. BFH-Rechtsprechung kann keine Steuergesetze aushebeln. Es ist nur möglich, dass offene Rechtsfragen durch den BFH ausgelegt werden.
Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 EStDV ist es grundsätzlich erforderlich, dass vor der Behandlung eine entsprechende Verordnung oder ein ärztliches Gutachten vorliegt. Worauf ich jedoch eingegangen bin, ist, dass in bestimmten speziellen Fällen Finanzgerichte auch einen nachträglichen Nachweis durch Gutachten zugelassen haben. Durch die aktuelle gesetzliche Lage kann man jedoch nicht garantieren, dass die Finanzverwaltung darauf eingeht. Dann steht nur der Klageweg offen.
Somit muss man durch die Vorlage von nachträglichen ärztlichen Gutachten (d.h. auch von dem untersuchendem Arzt) das Finanzamt dazu zu bewegen, eine abweichende Entscheidung zu treffen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
mit frdl. Grüßen P.Kießling