Nicht geleistete Einlage GbR
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Blum,
meine Geschäftspartnerin und ich haben eine Tanzschule in Form einer GbR im April 2016 gegründet.
Sie hat 2/3 der Anteile, ich 1/3 der Anteile.
Einlage Ihrerseits: 11.250 in bar und 11.250 Sacheinlagen (Computerprogramm für die Tanzschule, PCs und Musikanlage mit Lichtausstattung)
Meine Einlage: 11.250 in bar.
Ich zahlte meinen Anteil im Mai 2016 komplett ein, sie leistete bislang nur 5.000.
Aus finanzieller Sicht hält sich unsere GbR auch ohne Ihre Einlage gut: die Einnahmen erreichen inzwischen ein Niveau, welches sogar erste Ausschüttungen ermöglichen würden.
Wie steht es um die nicht geleistete Einlage? Einerseits für das Finanzamt - wir haben ja die Kopie des Gesellschaftervertrags eingereicht und somit die geplante Kapitalstruktur offengelegt. Andererseits, wenn wir uns Gehalt (Entnahmen bei der GbR) auszahlen wollen? Könnte es nachträgliche Schwierigkeiten geben, welche durch die nicht geleistete Einlage entstehen könnten? Präziser: wäre es steuerschädlich, wenn ich mir einen Teil meiner Einlage zurückerstatten würde, damit die relativen Gesellschaftsanteile wieder im Einklang mit der geplanten Struktur sind?
Beste Grüße,
A.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert beantworte ich Ihnen gerne die gestellten Fragen aufgrund der gewünschten Detailtiefe und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu dem Sachverhalt verändern das rechtliche Ergebnis.
Ich sehe kein Problem mit dem Finanzamt, weil wir keine GmbH sondern eine GbR haben. Es handelt sich eher um ein rechtliches Problem, wenn die GbR beendet werden sollte!
Haben Sie in Ihrem Gesellschaftsvertrag auch eine Kapitalverzinsung vereinbart, die könnte dann als sog. Vorabgewinn den Gesellschftern abweichend von der Gewinnverteilung zugebucht werden.
Die Geschäftspartnerin könnte auch dazu verpflichtet werden (In einer Gesellschfterversammlung, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelung besteht) die Entnahmen solange stehen zu lassen, bzw. wieder zurück zu buchen bis die Einlage in voller Höhe eingezahlt sind.
Faktisch könnten Sie sich 6.250,00 € entnehmen und Ihre Partnerin entnimmt diesen Betrag und muss sodann wieder einzahlen auf die Einlage.
Alkternativ könne Sie sich aber 3.125,00 € auszahlen lassen, so dass Ihr Kapitalkonto nur noch 8.125,00 € beträgt. Die Änderung der Anteile können Sie in einem privatschriftlichen Vertrag regeln und ändern.
Gerne stehe ich für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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