Neuregelung der Vergütung und der Überstunden
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Anwälte,
seit 01.07.2016 habe ich eine neue Arbeit, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 h. Laut Arbeitsvertrag bekomme ich ein monatliches Gehalt von 1480 Euro, mit einer durchschnittlichen Stundenzahl von 172.
Bis heute hatte ích noch keinen Tag pünktlich Feierabend. Es fallen täglich 2 bis 3 Überstunden an, die bezahlt wurden.
Heute haben alle ein Schreiben bekommen, indem uns mitgeteilt wurde, daß das Gehalt wird rückwirkend, ab 01.11.2016, auf 1630 Euro angehoben wird.
Im nächsten Absatz heißt es wörtlich: "40 Überstunden sind inklusive, jede Überstunde darüber wird in einem Überstundenkonto erfasst, mehr als 40 Stunden dürfen in dem Konto nicht gesammelt werden, es wird keine Überstunde ausgezahlt."
Wie ist jetzt die rechtliche Lage, wir wollen alle nicht unterschreiben. Was für Konsequenzen ergeben sich dann daraus?
Mit freundlichen Grüßen von Marlies
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandantin,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Vertrauen.
Es freut mich, dass Sie sich Rat einholen, bevor "das Kind in den Brunnen gefallen" ist, denn Ihre Skepsis und Ihr "Bauchgefühl" sind durchaus berechtigt.
Rechtlich gesehen, ist die Lage sehr schnell erklärt: Sie (und offenbar auch andere Kollegen) haben einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der bis auf Weiteres Gültigkeit hat.
Bis auf Weiteres bedeutet, bis eine Änderung daran vorgenommen wird. Ein Vertrag setzt aber stets eine Gegenseitigkeit voraus. Das heißt, dass Ihr Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortgeführt wird, wenn Sie mit dem Änderungsvorschlag Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sind und folglich nicht unterschreiben möchten.
Die neuen Zahlungsbedingungen können Ihnen also keineswegs einseitig auferlegt werden.
Inhaltlich empfiehlt es sich nicht, die Vertragsänderung anzunehmen, da Sie hierdurch deutlich schlechter gestellt werden, als Sie aktuell dastehen.
Überstunden müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich ausbezahlt oder in Freizeit abgegolten werden. Welches Ausgleichsmodell gewählt wird, ist dabei Verhandlungssache zwischen den Parteien.
Eine "Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt" ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch an Voraussetzungen geknüpft, die vorliegend nicht erfüllt sind:
Zum einen darf dabei ein maßvoller Rahmen nicht überschritten werden, was hier bereits nicht gegeben ist. 40 Überstunden bedeuten 10 Überstunden pro Arbeitswoche und damit bei einem Fünfstundentag zwei Stunden täglich. Dies ist unverhältnismäßig.
Denkbar ist dies lediglich in Führungspositionen, die mit einem überdurchschnittlichen Gehalt vergütet werden. Davon sind Sie weit entfernt.
Bei Ihnen ergibt sich vielmehr folgende Rechnung:
Auf Basis Ihres Arbeitsvertrages werden Sie derzeit mit circa 8,60 € pro Stunde vergütet.
Verpflichten Sie sich nun zur Ableistung von 172 plus 40 Stunden, müsste Ihr Verdienst bei einer entsprechenden Vergütung mindestens 1823 €, also 200 € mehr betragen, als die 1630 €, die man Ihnen anbietet.
Darüber hinaus kommt hinzu, dass die Situation bezüglich weiterer Überstunden, die über diese 40 "genehmigten" Stunden hinausgehen, unklar bleibt. Diese sollen zwar angesammelt, nicht aber ausbezahlt werden. Dies dürfte sodann einen Anspruch auf Freizeitabgeltung nach sich ziehen, klar formuliert ist dies aber keineswegs.
Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass die Ihnen vorgeschlagene Vertragsänderungen in der Tat bedenklich ist und so nicht unterzeichnet werden sollte.
Alles Weitere ist Verhandlungssache. Bei einer Fortführung der aktuellen Situation wären Sie besser gestellt. Um eine Absicherung Ihrer Position zu gewinnen, sollte der vereinbarte Verdienst in jedem Fall angehoben und die Situation der Überstunden allgemein nach oben hin klar "ausgebremst" werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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