Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich
Fragestellung
Betreff: Rechtsauskunft-neues DBA Frankreich-Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich einer geplanten Veräußerung und der Änderung des Artikel 3 des DBA-Frankreich/Deutschland im Jahr 2016 für unbewegliche Güter,benötige ich eine Rechtsauskunft nach der neuen Gesetzgebung...
Schilderung des Falls:
2002 wurde ein landwirtschaftliche Betrieb in Frankreich gekauft und von mir selbst bewirtschaftet,nun sollen 2/3 des Betriebes (Flächen+Gebäude)im Juli diesen Jahres (2018)verkauft werden und das restliche 1/3 vor 30.06.19
Nach franz. Steuerrecht ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei da der Umsatz des Betriebes 2 Jahre in Folge unter 250.000€ blieb.
Bedenken ergeben sich bei mir nun hinsichtlich einer Besteuerung des deutschen Staates,dazu ist anzumerken,dass mein 1. Wohnsitz in Frankreich seit 2002 besteht,ich keine Einkünfte in Deutschland habe und ich in Frankreich sozialversichert bin und dort in meinem Eigenheim auf dem Bauernhof lebe.
Somit wäre mein gewöhnlicher Aufenthaltsort aus meiner Sicht eigentlich Frankreich.
Allerdings ist versäumt worden,dass der deutsche Wohnsitz abgemeldet wurde(eine Wohnung im Elternhaus)in Deutschland.
Durch die Neuregelung des DBA indem die Besteuerung nicht mehr alleine dem Belegenheitsstaat zusteht sondern beiden,falls ich richtig verstanden habe,
kommt es demnach sehr darauf an welcher Wohnsitz zugrunde gelegt wird.
1.Eine Steuervermeidung in Deutschland ist angestrebt.
2.Wie sehen Sie meinen Fall hinsichtlich des Wohnsitzes der zugrunde gelegt wird-
Deutschland oder Frankreich?
4.Wäre eine jetzige Abmeldung des deutschen Wohnsitzes von Nutzen?
3.Könnte Deutschland im Falle eines steuerlichen Wohnsitzes in Deutschland tatsächlich den Veräußerungsgewinn im Ausland versteuern..?
4.Was gilt es evtl. außerdem zu beachten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Gemäß Artikel 3 DBA FR/D können Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist. Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, in dem das Vermögen belegen ist (soegenanntes Belegenheitsprinzip).
Ausnahme: Nach Artikel 7/19 DBA (v. 01.01.2016) kann unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3 DBA, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden. Diesen Fall haben wir aber nicht, weil Sie nach den folgenden Überlegungen nur in Frankreich ansässig sind und somit Deutschland kein Besteuerungsrecht hat.
Das Besteuerungsrecht hat daher in Ihrem Fall nur Frankreich. Bei Ihnen liegen die Voraussetzungen für eine Doppelansässigkeit in beiden Staaten nicht vor. Nach der Defintion des DBA FR/D verfügen Sie zwar in beiden Staten über eine "Wohnstätte". Verfügt jemand in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt die Person als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Man bezeichnet das auch als Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt bei Ihnen schreinbar in Frankreich.
Sicherlich wäre eine polizeiliche Abmeldung in Deutschland nicht schädlich und würde etwaige Diskussionen mit dem deutschen Fiskus vorn vorneherein entbehrlich machen. Ich gehe indessen davon aus, dass Sie seit Ihrem Wegzug aus Deutchland in Deutschland auch keine Steuererklärungen abgegeben haben (als unbeschränkt Steuerpflichtiger). Von daher würde dieser Umstand auch indizieren, dass Sie trotz polizeilicher Meldung in Deutschland über keinen Wohnsitz im Sinne von § 8 Abgabenordnung verfügen. Ich gehe ferner davon aus, dass Sie allenfalls zu Besuchszwecken in Deutschland verweilt haben und verweilen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater KANLEI DR. SCHENK ISO zertifizierte Steuerkanzlei dr.schenk@kanzlei-schenk.eu m. 01705492959 t. 09779 9666020 www.kanzlei-schenk.eu
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aus terminlichen Gründen bitte ich Sie, die Deadline auf Sonntag zu verlängern und dies auch hier im System einzustellen.
Vielen Dank!
Dr. Schenk
vielen Dank für die schnelle und detaillierte Hilfe.
Eine Frage hinsichtlich der Wohnsitzabmeldung in Deutschland stellt sich mir dennoch im Hinblick auf eine evtl. existierende Frist sowie die Dauer der Abmeldung,da ich anschließend wieder in Deutschland leben möchte.
Mit freundlichen Grüßen