neuerstellung jahresabrerchnung
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
es geht um die jahresabrechnung einer 5-personen-weg. die wegen ungültigerklärung durch das gericht neu erstellt werden musste. dies geschah durch einen neu bestellten verwalter. der verwalter hat festgestellt, dass es nicht einer ordnungsgemässen verwaltung entspricht, dass instandhaltungsarbeiten in höhe von ca. 13.000 euro aus der rücklage entnommen wurden, wie das bei der ursprünglichen jahresabrechnung der fall war. es gab nämlich für die entnahme keinen entsprechenden beschluss. er hat daraufhin die kosten der rücklage wieder gutgeschrieben und stattdessen als bewirtschaftungskosten ausgewiesen, was bedeutet, dass dadurch ein minus und nachzahlungen für die eigentümer von eben diesen 13.000,00 euro entstehen. ich selbst werde mit über 5.000,00 euro zur kasse gebeten.
die übrigen eigentümer haben die neue abrechnung genehmigt. ich bin jedoch der meinung , dass dem verwalter durch den wirtschaftsplan die hände gebunden sind. alle kosten, die über den wirtschaftsplan hinausgehen, müssten m.e. durch einen entsprechenden beschluss der eigentümer genehmigt werden. im grunde ist ja diese nachzahlung wie eine nachträgliche sonderumlage zu behandeln. schon allein deswegen müsste die abrechnung anfechtbar sein, was aus anderen gründen auch schon geschehen ist. mein anwalt will sich aber zu dieser frage nicht äußern.
wie ist ihre meinung dazu?
m.f.g.
runhild meyer-arndt
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Ich sehe das auch so wie Sie, weise aber darauf hin, dass mir natürlich kein Urteil, kein Beschluss etc. vorliegt.
Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass der Wirtschaftsplan erheblich summenmäßig überschritten wurde und für die Instandhaltungsmaßnahmen kein gesonderter Beschluss vorlag.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Nutzen Sie ggf. gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Draudt
Rechtsanwältin
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danke für ihre antwort. darf ich sie so verstehen, dass der neue jahresabschuss, was die verbuchung der 13.000,00 euro als bewirtschaftungskosten angeht, angefochten werden kann? wenn ja, würde ich gern wissen, aufgrund welcher paragraphen des weg sie zu der meinung kommen.
wenn sie zur begründung ihrer ansicht ein bestimmtes urteil oder beschluss brauchen, schreiben sie mir bitte, welches.ich liefere es ihnen gern nach.
m.f.g.
meyer-arndt
teilen Sie mir bitte doch noch näheres mit, wie in meiner Antwort angeklungen.
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
der verwalter hat nun die sachlage dadurch "geheilt," dass er die mittel in höhe von ca. 13.000,00 der rücklage wieder zugeführt hat und stattdessen die bewirtschaftungskosten um 13.000,00 erhöht hat, wodurch ein entsprechendes minus entstanden ist. die eigentümer sollten nun nachzahlungen in höhe dieses betrags leisten.
meine frage ist: kann der verrwalter ohne vorherige diesbezügliche beschlussfassung der eigentümer so verfahren? mir wäre an einer juristischen begründung begründung gelegen, warum diese nachzahlungen nicht so ohne weiteres von den eigentümern geleistet werden müssen.
Gemäß 21 WEG wäre wohl ein Beschluss notwendig. Für eine Beratung vor Ort würde ich die Beschlussammlung lesen, die Teilungserklärung und den Inhalt des Urteils. Welche Maßnahmen waren es genau ?
Dazu haben Sie leider noch nicht mehr mitgeteilt.
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
kann ein verwalter eine abrechnung erstellen, in der die eigentümer mit derartig hohen beträgen belastet werden, ohne dass er vorher einen beschluss darüber herbeiführt.