Nebentätigkeiten - Übungsleiterpauschale - Solaranlage
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
meine Fragen betreffen die steuerliche Behandlung von Nebentätigkeiten.
Die betroffene Person hat als Angestellte ein hauptberufliches Einkommen.
Im Nebenerwerb ist sie schon lange als Chorleiterin (Einnahmen ca. 3500 €/Jahr) und Sängerin (ca. 700 €/Jahr) tätig. Bisher wurde für diese Tätigkeiten die "Übungsleiterpauschale" voll in Anspruch genommen. Meinen bisherigen Informationen nach, ist es nicht möglich, diese Tätigkeiten steuerlich zu trennen, sondern die Werbungskosten für alle begünstigten Tätigkeiten müssen den Betrag von 2400 € übersteigen, bevor sie geltend gemacht werden können. Es ist also nicht möglich, den Freibetrag nur auf die Chorleitung zu beziehen und z. B. Fahrtkosten oder den Notenkauf für die Tätigkeit als Sängerin von den Einnahmen abzuziehen. Ist das soweit aus Ihrer Sicht korrekt?
Nun kommen weitere Nebentätigkeiten hinzu.
Seit 2017 arbeitet sie als Musiktherapeutin gelegentlich in einer Tagespflege für alte und demente Menschen (zuletzt ca. 600 €/Jahr, perspektivisch steigend). Kann diese Tätigkeit separat betrachtet werden, so dass hier die die Kosten von den Einnahmen abgezogen werden können? (Man könnte argumentieren, dass es ein Therapieangebot ist, und keine Pflege, die von der "Übungsleiterpauschale" begünstigt wird)
In diesem Jahr kommen weitere Einnahmen durch Dozententätigkeit (mehrtätiges Seminar zu Themen aus dem Hauptberuf, ca. 2800 €) hinzu, die allerdings mit hohen Fahrt und Vorbereitungskosten verbunden sind. Dürfen diese Einnahmen als separat mit den Ausgaben gegengerechnet werden oder gilt auch hier, dass die Ausgaben aller begünstigten Tätigkeiten im Freibetrag berücksichtigt sind?
Abschließend eine Frage zur Solaranlage, die als nebenberufliches Gewerbe angemeldet ist: ab wann ist es sinnvoll, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, so dass keine Rückforderung der Erstattung für die Anschaffung erfolgen wird? Die Anlage wurde im August 2013 errichtet.
Besten Dank schon jetzt für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße
J. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Übungsleiterpauschale kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Jedoch können Sie neben der Übungsleitertätigkeit noch selbständige Tätigkeiten ausüben. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen (vgl. R 3.26 Abs. 1 Satz 2 LStR), dies spricht ggf. gegen eine Trennung der Tätigkeit als Chorleiterin und Sängerin, jedoch ist eine weitere Tätigkeit im pflegerischen Bereich m.E. davon nicht betroffen, ebenso eine Dozententätigkeit.
Der Berichtigungszeitraum für die Umsatzsteuer beträgt bei einer Photovoltaikanlage, die als Gebäudebestandteil behandelt wird, 10 Jahre. Sollte die Anlage nicht Gebäudebedatndteil sein, dann lediglich fünf Jahre. Zudem besteht zumeist eine Bindung für fünf Kalenderjahre, wenn freiwiliig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Üblicherweise sind jedoch die Energieversorgungsunternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass meist keine umsatzsteuerlichen Nachteile bei der Abrechnung mit dem Energieversorger entstehen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Inhaltlich wurde differenziert auf beide Fragen eingegangen. Beide Antworten klingen plausibel und sind differenziert. Wie die gestellten Fragen war eine Antwort konkret (und direkt umsetzbar), die andere allgemein (wo ich selbst noch Hintergrundinfos abklären muss), beides ist hilfreich.
Gerne einmal wieder.
Antwort des Experten: Vielen Dank!