Nebenkosten - Nachzahlung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich habe meinen Brief in der Datei Nebenkosten - Nachzahlung.pdf eingepackt.
Ich füge auch meinen Mietvertrag und die Abrechnung der Nebenkosten.
Mit freundlichen Grüßen
I. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst gilt allgemein:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
"[...]
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten [darauf wird häufig in einer Abrechnung abgestellt, dass eben später noch eine Korrektur dann in einem solchen Falle erfolgen könne, aber das ist nur sehr eingeschränkt möglich].
Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. [...]."
In formeller Hinsicht (bis auf die fehlenden Verteilungsschlüssel, s. u.) habe ich hier keine Bedenken, aber in fristgemäßer Hinsicht, was die Abrechnungen für die Jahre 2011 - 2014 angeht, nur nicht anteilig für das Jahr 2015 - für dieses können Sie eine neue Abrechnung NUR für das Jahr 2015 verlangen.
Für die anderen Jahre gilt:
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen - das würde ich jetzt am besten unverzüglich einwenden und mich an Ihrer Stelle auf § 556 Abs. 3 S. 3 BGB berufen.
Nichtsdestotrotz haben Sie für die Jahre, hinsichtlich derer Sie keine Nachzahlung mehr leisten müssen wegen der gesetzlichen Verfristung als auch für das anteilige Jahr 2015 einen Anspruch auf eine formell und materiell korrekte Abrechnung, wobei nämlich hier in formeller Hinsicht die Verteilungsschlüssel, nach denen die einzelnen Nebenkosten verteilt werden, in der Abrechnung jemals fehlen und noch von Ihnen verlangt werden können.
Das sollten Sie ebenfalls dem Vermieter schreiben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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