Nebenberuflich Selbstständig als Fotograf - oder doch Gewerbe?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Peiker,
ich befinde mich in einem festen Beschäftigungsverhältnis (nichtselbstständige Arbeit).
Nun würde ich gerne nebenher als Fotograf/Videograf arbeiten.
Die Frage dabei ist ob ich ein Gewerbe anmelden soll oder selbstständige Arbeit, oder beides?
Oder ob es, da vorerst unabsehbar geringe Einnahmen auch nachträglich zu melden
geht?
Kurz zur Tätigkeit: Zum Einen verkaufe ich Bildrechte, hätte aber auch z.B. einen Auftrag für einen
Imagefilm von der Stadt.
Ich weiß es ist ein schmaler Grat, deshalb die Frage...
Schöne Grüße
A. U.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Gerne kann ich Ihnen Ihre Fragen zur steuerrechtlichen Einordnung Ihrer Einkünfte als Fotograf wie folgt beantworten:
Sie haben richtig erkannt, dass es bei Tätigkeiten, die einen gewissen künstlerischen Hintergrund haben nicht immer einfach ist, die damit erwirtschafteten Einkünfte steuerlich richtig einzuordnen.
Eine selbständige Tätigkeit nach § 18 Abs.1 EStG wäre bei Ihnen dann anzunehmen, wenn Sie künstlerisch tätig wären. Hieran sind recht hohe Anforderungen zu stellen. So reicht es bei einen Fotograf/Videograf nicht aus, dass dieser durch Beherrschung von Technik und Anwendung verschiedener Fähigkeiten in der Lage ist anspruchsvolle Fotos/Videos für verschiedene Auftraggeber zu erstellen. Vielmehr ist hier ein eigenschöpferisches Handeln erforderlich. Das bedeutet, dass Sie Werke erschaffen, die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen. In der Regel sind Fotografen/Videografen deshalb nicht selbständig, sondern gewerblich tätig.
Sollten Sie neben der üblichen Tätigkeiten als Fotograf ebenfalls noch künstlerisch tätig sein, ist die Frage zu stellen ob diese beiden Tätigkeiten eng miteinander verbunden sind, oder getrennt durchgeführt werden können.
Besteht eine enge Verbindung ist die Frage der Art der Einkünfte danach zu beantworten ob die künstlerische Tätigkeit im Vordergrund steht. Wäre dies der Fall, könnten auch bei einer gemischten Tätigkeit insgesamt Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit vorliegen.
Wenn beide Tätigkeiten getrennt werden können, hätten Sie sowohl gewerbliche Einkünfte, als auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Beide Einkünfte müssten demnach beim Finanzamt angemeldet werden.
Ich gehe gemäß Ihrer Beschreibung davon aus, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit ausschließlich gewerbliche Einkünfte haben.
Was sind die Folgen hiervon:
- Sollte Ihr Jahresgewinn als Einzelunternehmer über 24.500 € liegen, wären Sie gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer kann aber oftmals vollständig auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden, so dass hierdurch keine steuerliche Mehrbelastung entstehen würde.
- Ab Überschreitung gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen (Umsatz: 600.000 €, Gewinn: 60.000 €) wären Sie Bilanzierungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie Ihren Gewinn nicht mehr durch die einfacher zu erstellende Einnahmenüberschussrechnung ermitteln könnten.
- Sie müssten beim örtlichen Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden (Kostet in der Regel um die 20 €).
Die Folgen der Einordnung Ihrer Tätigkeit als eine gewerbliche Tätigkeit wären also nicht allzu schwerwiegend.
Das Gewerbe müssen Sie zu Beginn Ihrer gewerblichen Tätigkeit anmelden. Ein Unterbleiben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen bezüglich Ihrer Tätigkeit. Hier müssen Sie neben persönlichen Angaben noch ein paar Aussagen zu Ihrem erwarteten Umsatz und Gewinn machen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen alle Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Sollten noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
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