Naturschutzgebiet Wasserrechte Verkauf
Fragestellung
Guten Tag,
meine Mutter ist Eigentümerin von 3 Fischteichen in einem Naturschutzgebiet, die 1975 angelegt worden sind. Die gesamte Anlage umfaßt 5 Fischteiche, die 2 anderen sind im Eigentum einer befreundeten Familie. Damals war es noch kein Naturschutzgebiet. Bei der damaligen Erteilung der Wasserechte wurde zur Auflage gemacht, daß die Teiche "ganz oder teilweise zurückgebaut" werden müssen, wenn die Wasserechte ausgelaufen sind.
Die Wasserrechte sind 2015 ausgelaufen. Ich habe im Auftrag meiner Mutter (86, ich habe Genralvollmacht) Verhandlungen mit den zuständigen Behörden geführt mit dem Ziel, einen teilweisen Rückbau umzusetzten. Dazu gibt es eine gemeinschaftliche Erklärung (s. Anhang).
Zwischenzeitlich habe ich mir überlegt, daß man die Teiche auch verkaufen könnte und habe eine entsprechende Anzeige geschaltet (s. Anhang - die Rede ist von nur 2 Teichen, da der 3. inzwischen verschlammt ist). Daraufhin habe ich eine Schreiben der Unteren Wasserbehörde erhalten (s. Anhang).
Dazu habe ich nun folgende Fragen:
1. Darf die Untere Wasserbehörde die Erteilung der Wasserechte von vorn herein gänzlich ausschließen oder darf sie lediglich Auflagen erteilen ?
2. Wäre es möglich die Teiche so zu verpachten, daß der Pächter die Wiedererlangung der Wasserrechte betreibt und das Risiko der Nichterteilung bzw. der Auflagen trägt (ein solches Angebot liegt mir vor) ? Welches Risiko verbleibt dann auf jeden Fall beim Eigentümer ? Wird dann der Pächter ggü. den Behörden direkt verantwortlich sein für die Einhaltung/Umsetzung der Auflagen ?
Mit freundlichen Grüßen
M. B.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
1.
Da sind die behördlichan Befugnisse sehr weitreichend.
Die Behörde darf zwar nach Maßgabe von § 24 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Aber das wasserrechtliche Instrumentarium ist nicht nur auf Auflagen beschränkt. In jedem Fall müsste das eingehend geprüft werden.
Das ergibt sich aus den §§ 6 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes.
Auch die Belange des Naturschutzes erfordern es danach oder nach anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen es so zu handhaben.
2.
Zivilrechtlich lässt sich dieses durchaus vereinbaren, da private Verträge auch dieses vorsehen können und im Rahmen der Vertragsfreiheit und der Abschlussfreiheit hinsichtlich von Verträgen die Übernahme derartiger Pflichten vereinbart werden kann, genauso wie eine Enthaftung beziehungsweise ein Verzicht des neuen Eigentümers und Erwerbers dahingehend, den alten Eigentümer und Veräußerer in Haftung zu nehmen, was eine wasserrechtliche Haftung betrifft.
Allerdings müsste dann der Veräußerer in der Tat, wie es die Behörde ausgeführt hat, ganz genau über alle Rechten und Pflichten aufgeklärt werden, sofern er sie nicht selbst in Erfahrung bringen kann.
Dennoch ist da die Verpflichtung zivilrechtlicher Art vom Veräußerer nicht gering einzuschätzen, da man ansonsten das Risiko eingeht, dass ein Vertrag anfechtbar wird.
Damit wird zwar nicht das Risiko ausgeschlossen, dass man öffentlich-rechtlich noch als Alteigentümer von der Behörde in Anspruch genommen werden kann, was jedenfalls denkbar ist, zivilrechtlich kann man sich dann aber gegenüber dem Erwerber zur Wehr ersetzen.
Ist also privatrechtlich rechtswirksam der jeweilige Teich auf den Erwerber und damit neuen Eigentümer übergegangen, so muss sich dieser um eine Erlaubnis in wasserrechtlicher Hinsicht bemühen, wenn er da etwas unternehmen möchte. Vor diesem Hintergrund ist die gemeinschaftliche Erklärung zu beachten, was auch die untere Wasserbehörde zu erkennen gegeben hat.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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folgende Rückfragen habe ich noch:
zu 1. Nach § 24 HWG – (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) heißt es:
"...Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, wenn sich das Land
unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.."
a) Müßte die Wasserbehörde/das Land demnach einen Teil der Rückbaukosten übernehmen, wenn sie den Rückbau verpflichtend anordnet ?
b) Können wir die gemeinschaftliche Erklärung widerrufen, z.B. weil die Förderung durch das Land nicht bekannt war bzw. von den Behörden genannt wurde ?
zu 2. Hier geht um die Verpachtung, nicht um einen neuen Eigentümer. Wird dann der Pächter gegenüber den Behörden der unmittelbare Verantwortliche anstelle des Eigentümers bzw. läßt sich das so gestalten ?
Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Zu Ziffer 1.:
a)
Das ist ein anderer Fall, der in § 24 genannt ist.
Da geht es um Unterhaltungsmaßnahmen, nicht um einen Rückbau.
b)
Ein Rücktritt von dieser Erklärung wäre ggf. denkbar.
Das lässt z. B. § 313 BGB zu.
Das müsste ich aber gesondert prüfen - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Zu Ziffer 2.:
In der Tat, da habe ich mich nur auf einen Verkauf und nicht auf eine Verpachtung bezogen und bitte um Nachsicht.
Gleiches gilt sinngemäß auch für eine Vermietung oder Verpachtung, was ich zur einem Verkauf geschrieben hatte.
Der Grund des (auf Zeit eingeräumten oder auf Dauer eingeräumten) Nutzungsrechts ist also für die rechtliche Ausführung in dem Punkt nicht relevant, ob es sich um einen Verkauf, einen Pachtvertrag oder Mietvertrag handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt