Nationalsozialistische Symbole auf Ring aus alter Münze
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren.
In meiner Freizeit (Hobby) stelle ich seit kurzer Zeit Münzringe aus alten Münzen her.
Das bedeutet, dass eine Münze so umgeformt wird, dass sie als Ring am Finger zu tragen ist.
Ich wurde nun aus dem Bekanntenkreis danach gefragt, ob ich dies auch mit einer alten Münze
aus den dreißiger Jahren machen kann (in diesem Falle 5 Reichsmark mit Garnisonskirche von 1935).
Auf dieser Münze ist die Aufschrift "5 Reichsmark, Deutsches Reich, 1935" aufgedruckt.
Zwischen den einzelnen Wörtern ist allerdings auch 2x ein Hakenkreuz in ca. 2 mm Größe vorhanden.
Der Handel mit diesen Münzen scheint nicht verboten. Diese bekommt man jederzeit z.B. über Auktionshäuser im Internet.
Ob man ggf. gleich die Finger von einer solchen Anfrage lassen sollte, darüber lässt sich
sicherlich streiten. Moralisch kann man sich durchaus schnell selbst die Antwort geben.
Wie verhält es sich aber nun rechtlich bei folgenden Fragestellungen:
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1. Darf ich eine vorhandene und originale Münze mit einem nationalsozialistischem Symbol als
Münzring umformen und somit "Schmuck" mit einem nationalsozialistischem Symbol "herstellen"?
Oder mache ich mich hiermit schon strafbar?
2. Wenn ich mich mit der Herstellung selbst noch nicht strafbar machen sollte, wie sieht
es mit der Weitergabe aus? Ist die unentgeltliche Weitergabe an einen Dritten strafbar (also die Umformung z.B. als Freundschaftsdienst)?
3. Wenn die Weitergabe noch nicht strafbar sein sollte, wie verhält es sich dann mit
einem Verkauf (z.B. über ein Auktionhaus). Wäre ein Verkauf eines solchen Münzrings strafbar?
4. Und zum Schluss noch die Frage - macht sich der Nutzer selbst ggf. strafbar?
Würde jemand einen solchen Schmuck in der Öffentlichkeit tragen - wäre dies eine strafbare
Handlung - oder ist dies (weil die Symbole ab einer Entfernung von 50 cm kaum erkennbar sind) in diesem Falle keine "öffentliche zur Schau Stellung"?
Nach meiner Einschätzung muss man diesen Ring schon bewusst vorzeigen bzw. man muss neben dem Träger sitzen/stehen, um die Symbole bei aufmerksamer Betrachtung der Person zu erkennen.
Da ich mich mit meinem Hobby nicht selbst in Schwierigkeiten bringen möchte, würde ich mich über eine baldige Antwort sehr freuen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
leider ist diese Frage weitestgehend dem Tatrichter und seiner persönlichen Rechtsauffassung überlassen.
Der BGH hat sich bislang "nur" mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Anbringens von Hakenkreuzsymbolen an Modellflugzeugen beschäftigt. Ich würde diesen Fall als Prüfstein für den ihrigen ( Nacharbeiten / Weiterverarbeitung ) erachten.
Gemäß BGH, Urteil vom 25. 4. 1979 - 3 StR 89/79 (LG Kleve) ist es derart:
"Die Erwägungen, mit denen das LG es ablehnt, § 86 a StGB auf den Vertrieb der mit Hakenkreuzen versehenen Flugzeugmodelle anzuwenden, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Darauf, daß die Wehrmacht (BGHSt 23, 64 [76] = NJW 1969, 1970) und damit auch die Luftwaffe keine nationalsozialistische Organisation war, kommt es nicht an. Es kann dahinstehen, ob ein rein staatliches Symbol des NS-Staates Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation sein kann (verneinend Lüttger, GA 1960, 132 m.w. Hinw.). Denn darum handelt es sich hier nicht. Vielmehr hatte die Luftwaffe das Hakenkreuz und damit das Haupt-Kennzeichen der NSDAP als ein Erkennungszeichen neben dem Balkenkreuz übernommen. Auch bei dieser Art der Verwendung auf Flugzeugen der Luftwaffe ist das Hakenkreuz ein Kennzeichen i.S. des § 86 a StGB. So hat der Senat das Hakenkreuz in oder auf Orden, Ehrenzeichen, Uniformen und militärischen Ausrüstungsgegenständen der ehemaligen deutschen Wehrmacht als Kennzeichen in diesem Sinne gewertet (BGHSt 23, 64 [65, 78] = NJW 1969, 1970; BGH, Urt. v. 18. 10. 1972 - 3 StR 5/71 I). Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Senat auch das Kopfbild Hitlers als ein solches Kennzeichen angesehen hat, ohne danach zu unterscheiden, ob Hitler als Führer der NSDAP oder als Reichskanzler oder Staatsoberhaupt dargestellt sein könnte (BGH, LM § 96 a StGB Nr. 1 = MDR 1965, 923).
b) Voraussetzung dafür, daß die Verwendung des Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in vom Täter verbreiteten Abbildungen den Tatbestand des § 86 a I StGB erfüllt, ist nicht, daß es in der wiedergegebenen Form zur Zeit des Nationalsozialismus oder daß es gegenwärtig vom Täter im Sinne eines Ausdrucks nationalsozialistischer Gesinnung verwendet worden wäre. Der Grundsatz, wonach jedes (die weiteren Merkmale des § 86 a StGB erfüllende) irgendwie geartete Gebrauchmachen von einem NS-Kennzeichen den Tatbestand erfüllt (BGHSt 23, 267 = NJW 1970, 1693), gilt als solcher nach wie vor. In seiner Rechtsprechung seit BGHSt 25, 30 = NJW 1973, 106 ist der Senat zwar vom Schutzzweck der Vorschrift her zu einer Einschränkung des Tatbestands - und damit dieses Grundsatzes - gekommen. Er hat aber eine den Tatbestand ausnahmsweise nicht erfüllende Verwendung des Kennzeichens nicht schon dann angenommen, wenn ihr lediglich ein für den Nationalsozialismus werbender Charakter fehlt. Vielmehr ist er davon ausgegangen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers solche Kennzeichen allgemein aus dem öffentlichen Erscheinungsbild in der Bundesrepublik Deutschland verbannt sein sollen, und hat eine Ausnahme nur anerkannt bei einer Kennzeichenverwendung, die dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwiderläuft, während die bloße Unmöglichkeit, eine konkrete Gefährdung des politischen Friedens oder die naheliegende Möglichkeit einer solchen Gefährdung nachzuweisen, eine Bestrafung nicht hindert (BGHSt 25, 30 [32, 33] = NJW 1973, 106; BGHSt 25, 133 [136, 137] = NJW 1973, 766).
Um eine solche, den Tatbestand ausnahmsweise nicht erfüllende Kennzeichenverwendung handelt es sich hier nicht. Eine Duldung des mit der Herstellung und Auslieferung der Flugzeugmodelle erstrebten massenhaften öffentlichen Verkaufs würde vielmehr dem Zweck des § 86 a StGB, die Verwendung solcher Kennzeichen in der Öffentlichkeit grundsätzlich auszuschließen (BGHSt 25, 30 [32] = NJW 1973, 106), zuwiderlaufen. Sie könnte von Beobachtern des Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland dahin verstanden werden, das innenpolitische Leben sei durch eine Duldung der durch das Hakenkreuz angezeigten Bestrebungen gekennzeichnet (vgl. BGHSt 25, 30 [33] = NJW 1973, 106). Dies gilt besonders im Hinblick auf die möglichen Folgen einer Duldung des hier zur Entscheidung stehenden Vorganges. Mit ihr wäre nämlich die Gefahr verbunden, daß NS-Embleme, namentlich das Hakenkreuz, sich wieder zunehmend einen Platz im öffentlichen Erscheinungsbild und damit schließlich auch im öffentlichen Bild des politischen Alltags erobern könnten (BGH, aaO). Wäre die hier beabsichtigte kommerzielle Massenverbreitung von Hakenkreuzen auf Kinderspielzeug erlaubt, dann wäre es kaum noch möglich, manchen anderen bedenklichen Arten der Verwendung von NS-Kennzeichen eine Grenze zu setzen. Einer Entwicklung zu zunehmender Verwendung solcher Kennzeichen in der Öffentlichkeit oder durch Verbreitung will § 86 a StGB von vornherein entgegenwirken. Hier kommt noch hinzu, daß zum Zweck der Vorschrift sicherlich gerade auch das Ziel gehört, junge Menschen und namentlich Kinder, die das nationalsozialistische Regime, die in ihm herrschende und von ihm ausgehende Unfreiheit, die Negierung der Menschenrechte unter ihm, die in seinem Zeichen begangenen Verbrechen und seine für Volk und Gesellschaft zerstörenden Folgen nicht selbst miterlebt haben, vor ideologischer Beeinflussung im Sinne des Nationalsozialismus zu schützen. Jedenfalls die massenhafte Verbreitung von Nachbildungen der Kriegsflugzeuge aus der nationalsozialistischen Zeit könnte aber, wenn diese mit dem Hakenkreuz versehen sind, dazu führen, daß Kinder und Jugendliche in nennenswerter Zahl gewissermaßen mit dem Hakenkreuz aufwachsen und mit diesem Zeichen aus dem Spiel erwachsende freundliche Vorstellungen verbinden, was sie für spätere unter demselben Kennzeichen stehende politische Bestrebungen wieder anfälliger machen könnte. Nach allem hat der Angekl. das Hakenkreuz i.S. des § 86 a I StGB in von ihm verbreiteten Abbildungen (§ 11 III StGB) verwendet.
Bei der gegebenen Sachlage greift auch die gem. § 86 a III StGB entsprechend anwendbare Klausel des § 86 III StGB nicht ein. Denn aus dem Gesagten folgt, daß durch die massenhafte Verbreitung der Hakenkreuze auch unter den gegebenen besonderen Umständen der Schutzzweck der Vorschrift verletzt wird. Eine Kennzeichenverwendung, die diesen Schutzzweck verletzt, kann niemals die Voraussetzungen der Klausel erfüllen. Diese bezieht ihre praktische Bedeutung daraus, daß der Tatbestand, um seinem Schutzzweck in jedem Falle gerecht zu werden, in formalisierender Weise und daher in Einzelfällen über diesen Zweck hinaus grundsätzlich jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen erfaßt und lediglich solche Fälle der Verwendung beiseiteläßt, die dem Schutzzweck ersichtlich, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht zuwiderlaufen (BGHSt 25, 30 [33, 34] = NJW 1973, 106). Sie erfaßt also lediglich Handlungen, die über die genannte Einschränkung des Tatbestandes hinaus objektiv, wenn auch nicht ohne weiteres erkennbar, das mit der Vorschrift geschützte Rechtsgut nicht gefährden können und daher straflos bleiben sollen. Daß die Originaltreue der Flugzeugnachbildungen durch die angebrachten Hakenkreuze erhöht wird, ist kein Grund für die Anwendung der Klausel. Die Verbreitung von möglichst originaltreuem Spielzeug dient weder einem der in der Klausel näher bezeichneten noch einem ähnlichen Zweck."
Sicherlich wird die persönliche Schuld bei der Anfertigung weniger Ringe etc. als gering angesehen werden. Sollten aber mehrere Ringe ( vor allem auch gewinnbringend ) verbreitet werden, wird das Strafbedürfnis der StA und auch der Gerichte sprunghaft ansteigen.
Zumal der Wortlaut des § 86 a StGB denkbar offen ist. Jedes Zeigen des Symboles kann schnell hierunter subsumiert werden.
Fazit:
1) Nein. Eine Verbreitung ist nicht zu empfehlen. Ein Straftat liegt vor.
2) Auch das, aber das Strafbedürfnis dürfte sinken, solange die Verbreitung keine größeren Ausmaße annimmt.
3) Der Verkauf wäre strafbar. Und würde sicher auch einen immensen Verfolgungsdruck seitens des StA mit sich bringen.
4) Ein Zuschaustellen wurde auch erst bei aus großer Distanz erkennbaren Hakenkreuzen bejaht - OLG Hamburg MDR 1981, 779. Ähnlich ist die Lage bei erst in Nahdistanz erkennbaren Symbolen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
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