Namensgebung mit dem Zusatz "Bio" für ein Produkt u.m.
Fragestellung
Guten Tag Frau Koch,
ich möchte eine Tinktur herstellen und online vertreiben, die ich nach Regeln der überlieferten Hausmedizin Anmische. Die Tinktur hilf gegen Warzen und wird äußerlich angewendet. Gerne möchte ich das Mittel als "BIO-Warzenmittel" o.ä. bewerben, bin mir jedoch nicht sicher ob das juristisch erlaubt ist.
Die Tinktur enthält ausschließlich Mittel der Homöopathie. Alle Inhaltsstoffe sind rezeptfrei zu erwerben.
Hauptbestandteil ist mit 70% Bio-Rizinusöl.
Ich habe gehört, daß ich das Produkt mit Bio titulieren und bewerben darf, wenn es zu mind. 50% pflanzliche Bestandteile enthält. Das wäre gegeben. Noch dazu ist das Rizinusöl vom Hersteller bereits als BIO zertifiziert. Ich würde es offiziell gerne folgendermaßen bezeichnen: "Bio-Warzenmittel", oder noch besser "Bio-Warzen-weg".
Von anderer Stelle jedoch habe ich andere Infos bekommen. Es heißt; "...seit ca 1,5 Jahren gibt es eine EU-Bio-Verordnung für Kosmetik. Demnach darf ein Produkt erst dann als Bio bezeichnet werden, wenn ein Kontrollvorgang und Kontrollnummer für dieses Produkt vorliegt durch ein offizielles Prüfinstitut.
Frage 1:
Wie sieht es denn nun aus? Kann ich mein Mittel einfach "Bio-Warzenmittel", oder noch besser "Bio-Warzen-weg" nennen, oder muss ich zuerst eine Prüfung/Zertifizierugn bzgl. des BIO-Begriffes machen lassen?
Frage 2:
Da es insbesondere für Kinder geeignet ist, stände auch die Bezeichnung "Kinder-Warzenmittel" zur Auswahl. Könnte es hiermit Schwierigkeiten geben?
Frage 3:
Bin ich dazu verpflichtet anzugeben (Produktaufkleber und/oder Beipackzettel), aus welchen Bestandteilen sich die Tinktur zusammensetzt?
Mit freundlichen Grüssen,
A.R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Begriff "bio" ist durch die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau geschützt. Wenn ein Produkt mit dem Begriff "bio" vermarktet wird, müssen die Vorschriften eingehalten und das Unternehmen von einer Öko-Kontrollstelle kontrolliert und zertifiziert werden.
Daran ändert sich leider nichts dadurch, dass ein Hauptbestandteil Ihres Produkts von dessen Hersteller bereits bio zertifiziert ist.
Davon zu unterscheiden ist das sog. Bio-Siegel, welches freiwillig verwendet werden kann.
Ich würde übrigens eher sagen, dass es sich um rezeptfreies Medikament und nicht um Kosmetik handelt, bei der es ausschließlich um Pflege und Verschönerung geht.
Spezielle Kinder-Medikamente müssen lt. EU-Verordnung (VO über Kinderarzneimittel) entsprechend gekennzeichnet sein, auch muss eine Dosierungsempfehlung - auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten - angegeben werden. Allerdings sind rein homöopathische Mittel davon ausgenommen. Da Sie schreiben, dass alle Bestandteile solche der Homöopathie sind, könnte das Warzenmittel auch als Kinder-Warzenmittel bezeichnet werden. Jedoch weise ich dabei darauf hin, dass ich es als Rechtsanwältin nicht beurteilen kann, ob Rinzinusöl zu den homöopathischen Bestandteilen zählt. Die übrigen Bestandteile hatten Sie in Ihrer Anfrage nicht aufgelistet.
Generell wäre ich sehr zurückhaltend damit, das Wort "Kinder" zu verwenden. Falls Sie dies tun, muss zuvor zweifelsfrei geklärt sein, dass keines der Bestandteile der Tinktur und die VO über Kinderarzneimittel fällt.
Bei allen Medikamenten besteht eine strenge Deklarationspflicht! Die Verpflichtung zum Beipackzettel mit bestimmten Inhalten ergibt sich für die Länder der Europäischen Union aus der „Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel“, den alle Mitgliedstaaten jeweils in ihre nationale Gesetzgebung übernehmen müssen.Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht ist in Deutschland durch das deutsche Arzneimittelgesetz gegeben, in welchem die Packungsbeilage im § 11 Arzneimittelbesetz behandelt ist. Siehe da unter Absatz 1, Ziff, 6:
"......vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels."
Zusammengefasst würde ich dazu raten, hinsichtlich der Bestandteile der Tinktur prüfen zu lassen, ob es sich um ein Mittel handelt, welches unter die VO über Kinderarzneimittel fällt, oder nicht. Generell rate ich zur Zurückhaltung bei der Verwendung des Begriffs "Kinder". Möchten Sie den Begriff "bio" verwenden, benötigen Sie eine entsprechende Zertifizierung, die Sie zunächst erwerben müssten. In einem Beipackzettel sind alle Wirkstoffe und Bestandteile anzugeben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
www.anwaeltin-mainz.de
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vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten. Das ist ja alles nicht ganz einfach... gestatten Sie mir bitte eine abschließende Frage? Wäre es wiederum mit Voraussetzungen verbunden, wenn ich das Mittel anstatt BIO-Warzenmittel einfach "NATUR-Warzenmittel" benenne?
Nochmals herzlichen Dank.
Beste Grüsse,
Andreas Rohde
der Begriff "Natur" ist keiner Zertifizierungspflicht unterworfen!
Viel Erfolg bei Ihrem Projekt und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin