Nachzahlung Pflegeversicherung bei AXA
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich war bis vor 6 Jahren privat krankenversichert bei der AXA. Nach meinem Studium und mit Begin meiner neuen Arbeit, wechselte ich in die gesetzliche Krankenkasse. Allerdings habe ich nicht explizit die dazugehörige Pflegeversicherung nicht explizit geküdigt, da ich dachte, dass es ebenfalls automatisch beendet wird, da ich ja nun gesetzlich versichert war, inklusive einer Pflegeversicherung. Leider hatte ich auf die vielen Biefe der AXA nicht reagiert und hatte leider viel zu spät realisiert, dass nun sehr hohe Verbindlichkeiten gegenüber AXA habe, nämlich ca. 7000 €. Also die Beiträge wurden all die Jahre einfach weiter aufgehäuft, obwohl ich nicht gezahlt habe und eine gesetzliche Pflegeversicherung hatte. Ich bin gerade dabei alle meine n Verbindlichkeiten zurück zu zahlen und möchte auch mit AXA irgendwie einig werden. 7000 € ist schlicht zu viel für mich. Gibt es einen Weg irgendeine Übereinkunft mit AXA zu treffen, ohne dass ich die Beiträge der 6 Jahre nachzahlen muss?
Freue mich über eine posive Rückmeldung.
Beste Grüße
Alexander
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Höhe der Beitragsrückstände dürfte so nicht zutreffend sein.
Beitragsforderungen unterliegen der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren, so dass hier erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die gesamte Forderung Bestand haben kann.
Insofern ist die Höhe der Gesamtforderung unbedingt individuell zu prüfen.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es wegen Rückstände bereits einen Titel, Urteil oder Volltreckungsbescheid gibt. Dann kann die Verjährung wegen der Rückstände nicht mehr eingewandt werden.
Darüberhinaus ist auch der Versicherungsvertrag zu prüfen.
Grundsätzlich folgt bei einer privaten Krankenversicherung die Pflegeversicherung nicht notwendig der Krankenversicherung, so dass auch eine Kündigung der Pflegeversicherung erforderlich gewesen sein könnte; aber das kann auch im Versicherungsvertrag anders geregelt sein.
Der Vetrag sollte daher auch geprüft werden.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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