Nachzahlung gesetzlich Krankenversicherung
Fragestellung
Liebe Frau Ordemann,
seit 2015 bin ich Selbstständig und seit dem auch freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Meine Krankenkasse (HKK) hat nun eine Nachforderung in Höhe von 4.000 € für die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017 gestellt.
Meine Krankenkasse hat in den letzten Jahren, teilweise mehrmals pro Jahr, meine aktuelle Einkommenssituation abgefragt, welcher ich auch immer direkt nachgekommen bin.
Meine Gehaltsnachweise und Steuerbescheide habe ich immer sofort übermittelt, weshalb ich nicht verstehe, dass jetzt – 5 Jahre später – eine solche Nachforderung kommt.
Ich hätte erwartet, dass meine Beiträge aufgrund meiner regelmäßigen Informationen entsprechend automatisch angepasst werden würden. Zumal es in dieser Zeit auch tatsächlich Anpassungen in der Beitragshöhe gegeben hat, so dass die HKK also scheinbar irgendwie aktiv geworden ist.
Leider habe ich natürlich den Versand meiner Unterlagen nie dokumentiert, da ich nicht davon ausgegangen bin, das eine solche Nachforderung kommen wird. Zudem wurde ich teilweise mehrmals aufgefordert meine Steuerbescheide einzureichen, obwohl ich dieses bereits getan habe und zuletzt sogar persönlich in den Briefkasten eingeworfen habe.
Auf Nachfrage, warum ich den Nachweis erneut einreichen solle, machte eine Mitarbeitern mir gegenüber telefonisch die Andeutung, dass es in der Vergangenheit Probleme bei der digitalen Ablage der Belege gegeben hatte.
Sehen Sie hier eine Chance um die Nachzahlung zu vermeiden?
Wichtig:
Da der Betrag am 15.08.2020 von meinem Konto eingezogen wird, wäre es großartig wenn Sie mir eine Vorlage zum Einspruch (Fristverlängerung?) zukommen lassen könnten.
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe vorab,
der Ratsuchende
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der im Einzelnen Folgendes anzumerken ist:
1.
Grundsätzlich ist die Krankenkasse immer verpflichtet, eine zeitnahe Prüfung und ggfls. erforderliche Anpassung der Höhe der Krankenkassenbeiträge vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Sozialversicherungsbeiträge in der Regel innerhalb von 4 Jahren verjähren (§ 25 SGB IV). Das bedeutet, dass die Krankenkasse dann zumindest für das Jahr 2015 rückwirkend keine höheren Beiträge mehr erheben kann, da diese vejährt sind. Auf die Einrede der Verjährung müssten Sie sich ausdrücklich berufen.
Die Krankenkasse wird sich dann aber vermutlich darauf berufen, dass die Beitragseinstufung unter Vorbehalt ergangen ist. Dann wäre sie aber zumindest zu einer zeitnahen Prüfung nach Vorliegen der Einkommensteuerbescheide verpflichtet gewesen. Daher kommt es hier ganz maßgeblich darauf an, wann die jeweiligen Einkommensteuerbescheide übermittelt worden sind.
2.
Der Versicherte hat grundsätzlich 3 Jahre Zeit, die Einkommensnachweise anhand der endgültigen Steuerbescheide zu erbringen. Für diesen Zeitraum kann dann die Festsetzung der Beiträge auch jeweils vorläufig erfolgen, solange die Einkommensteuerbescheide noch nicht vorliegen. Falls diese der Krankenkasse aber bereits vorgelegen haben und Sie damit auch Ihren Mitwirkungspflichten jeweils nachgekommen sind, hat die Krankenkasse im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Beiträge für die Zukunft anzupassen. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der einen Vertrauensschutz für den Versicherten normiert. Das bedeutet, dass dann Verwaltungsakte bzw. Beitragesfestsetzungen, die höhere Beiträge vorsehen, grundsätzlich nur für die Zukunft abgeändert werden können.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wäre, was hier aber offensichtlich nicht der Fall ist. Das behauptet die Krankenkasse ja auch nicht, sondern beruft sich lediglich darauf, dass es hier offensichtlich Probleme bei der digitalen Ablage gegeben habe.
Daher empfehle ich, dass Sie sich gegenüber der Krankenkasse darauf berufen, dass die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen für das Jahr 2015 gemäß § 25 SGB IV verjährt ist. Zudem sei auch eine rückwirkende Belatung mit höheren Beirägen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht zulässig, da Sie in der Vergangenheit Ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten vollumfänglich nachgekommen sind. Dies bestreitet die Krankenkasse offfensichtlich ja auch nicht. Falls Sie den entsprechenden Schriftverkehr noch vorliegen hätten, wäre dies für die Begründung natürlich sehr hiflreich.
3.
Nach einem Urteil des Bundessozailgerichts vom 22.03.2006 darf die Krankenkasse allerdings den Beitrag bei Existenzgründern grundsätzlich vorläufig festlegen und dann diesen auch nachberechnen, soabld der endgültige Nachweis über die Einkommenssituation vorliegt Falls Sie aber die entsprechenden Einkommensteuerbescheide bereits jeweils übersandt hatten, wäre die Krankenkasse zu einer zeitnahen Prüfung und auch Neufestsetzung verpflichtet gewesen, wenn Sie für die Vergangeheit zu niedrige Beiräge aufgrund der vorläufigen Festsetzung erhoben hatte.
Falls der Krankenkasse somit sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 bereits vorgelegen haben und sie aber eine zeitnahe Prüfung unterlassen hat, kann dies nicht zu Ihren Lasten gehen. In diesem Fall kann die Krankenkasse nicht Jahre später, nachdem die Einkommensteuerbescheide vorgelegt worden sind, noch Nachforderungen stellen.
Daher kommt es entscheiden darauf an, wann die Bescheide konkret vorgelegt worden sind und ob der Krankenkasse eine Prüfung schon vor Jahren für die Beitragsjahre 2015 bis 2017 möglich gewesen wäre. Das scheint hier der Fall gewesen zu sein, da offensichtlich auch Anpassungen in der Beitragshöhe vorgenommen worden sind.
Ich weise darauf hin, dass es sich bei den obigen Ausführungen um eine Ersteinschätzung anhand der mir vorliegenden Informationen handelt. Ich empfehle daher, sich gegenüber der Krankenkasse darauf zu berufen, dass Sie Ihren Mitwirkungspflichten in der Vergangenheit vollumfänglich nachgekommen sind und die Steuerbescheide jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres vorgelegt haben. Auf dieser Basis seien dann auch Beitragsanpassungen erfolgt.
Es sei für Sie daher nicht nachvollziehbar, warum nunmehr Jahre nach Übermittlung aller erforderlichen Angaben noch Nachforderungen gestellt werden. Dies sei gemäß § 48 SGB Abs. 1 Satz 2 SGB X rechtlich nicht zulässig
Da die Nachforderung in Kürze von Ihrem Konto eingezogen werden soll, empfehle ich zudem, vorab ein entsprechendes Schreiben an dei Krankenkasse aufzusetzen und zusätzlich dann auch der Abbuchung bei der Bank zu widersprechen. Dies ist grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen nach der Abbuchung möglich. Die Einzugsermächtigung müsste in diesem Fall widerrufen werden. Rein vorsorglich empfehle ich, dass Sie sich hierzu auch noch mit Ihrer Bank in Verbindung setzen.
Ich weise aber auch darauf hin, dass die Krankenkassen aufgrund der aktuellen Einnahmesituation versuchen, zusätzlich Beiträge zu erschließen wo es nur möglich ist. Daher müsste das Schreiben auch mit dem nötigen Nachdruck verfasst und deutlich gemacht werden, dass hier ein Versäumnis der Krankenkasse vorliegt. Wenn Sie zumindest punktuell noch nachweisen könne, wann welche Steuerbescheide und Unterlagen an die Krankenkasse übermittelt worden sind, wäre dies - wie ausgeführt - sehr hiflreich für die Untermauerung der Argumentation.
Falls Sie bei der Formulierung des Schreibens an die Krankenkasse noch weitere Unterstützung wünschen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
haben Sie vielen Dank, für Ihre ausführliche Antwort.
Schonmal gut zu wissen, dass der Anspruch für das Jahr 2015 bereits verjährt ist.
Größtes Problem liegt nun vermutlich darin, dass ich nicht dokumentiert habe, wann ich die Einkommensnachweise eingereicht habe.
Auf Ihr Angebot bzgl. der Formulierung des Schreibens möchte ich sehr gerne zurück kommen. Können Sie mich hier kurzfristig unterstützen?
Herzlichen Dank und viele Grüße
Matthias Brandt
ich kann Ihnen gern ein entsprechendes Entwurfsschreiben fertigen, wobei ich eine Erledigung noch heute nicht verbindlich zusagen kann. Ich würde Ihnen das Entwurfsschreiben dann vsl morgen Vormittag zukommen lassen, wenn das für Sie zeitlich noch ausreichend ist.
Der Abbuchung müsste dann vermutlich ohnehin widersprochen werden, da die Krankenkasse diese in der Kürze der Zeit wohl nicht mehr stoppen wird.
Ich würde für die Fertigung des Entwurfsschreibens ein Honorar von 70 EUR berechnen. Wenn Sie hiermit einverstanden sind, kann ich Ihnen gern ein entsprechendes Zusatzangebot übermitteln.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
der Aufwand geht in Ordnung.
Viele Grüße
Matthias Brandt