Nachzahlung bei Nichtzustandekommen eines neuen Vertrages
Fragestellung
Es geht um folgende Situation:
- Vertrag über eine freiberufliche Tätigkeit schriftlich geschlossen im Dezember 2015 (Tagessatz 700 EUR, Vertrag läuft bis Juli, zwei Wochen Kündigungsrecht)
- Mündliche Nachverhandlung im Februar 2016 mit Vertreter des Auftraggebers (geänderte Tätigkeit, Tagessatz 600 EUR, gemeinsames Interesse, dass der Vertrag erfüllt wird) -> schriftliche Fixierung soll im März erfolgen
- Auftraggebervertreter verlässt das Unternehmen im März
- Seit Februar rechne ich mit 600 EUR ab, die auch so bezahlt werden
- Neuer Auftraggeber kümmert sich nicht mehr um die Nachverhandlung, es wird kein neuer schriftlicher Vertrag vereinbart, es besteht Unsicherheit, ob der Vertrag bis Juli läuft.
Frage: Habe ich ein Recht darauf eine Rechnung über die Differenz der Tagessätze zu stellen, da keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde und die mündliche dem neuen Vertreter auch nicht bekannt ist?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ja, das sollte derart funktionieren, ab April 2016 jedenfalls - im Einzelnen:
Die gesetzlichen Formvorschriften gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form, hier der Schriftform.
Es ist davon auszugehen, dass diese Wirksamkeitsvoraussetzung sein sollte, um den neuen Vertrag mit dem geringeren Stundensatz abzuschließen.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form - wie hier - hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Im Umkehrschluss heißt dieses, dass auch bis dahin kein Vertrag mündlich bestehen kann.
Damit gilt der bisherige Vertrag, auf den sich der neue Auftraggeber/Vertreter eingelassen hat.
Etwas Gegenteiliges müsste der neuer Auftraggeber/Vertreter nachweisen.
Verfolgt das vereinbarte Formerfordernis aber nur nur deklaratorische Zwecke, ist das ohne Beachtung der Form geschlossene Geschäft gleichwohl wirksam, also das mündliche.
Ich gehe aber davon aus, dass der Vertrag erst mit dem schriftlichen Abschluss zustande kommen sollte, weshalb Ihnen die Differenz zusteht.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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