Nachweispflicht bei Ausfuhr in ein Drittland
Fragestellung
Ich möchte in naher Zukunft als Einzelunternehmer im Export-Bereich tätig werden und werde vorrangig Waren an Privatkunden nach China als Luftfracht exportieren. Damit ich diese Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei abrechnen kann, muss ja im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt nachgewiesen werden können, dass jene Ware auch das Zielland bzw. den Kunden erreicht hat. Der Warenwert liegt übrigens immer unter 1000€.
Meine Frage hierzu wäre, in welcher Form ich diesen Nachweis erbringen soll und was genau auf diesem Nachweis draufstehen muss, und ob beispielsweise das Track&Tracing Protokoll von DHL ausreichen würde, wenn die Trackingnummer auf der Handelsrechnung vermerkt ist.
Danke schon im Voraus für eine kompetente und verständliche Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Ihnen ausgehend von den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen eine erste Einschätzung gebe.
Bei Ausfuhrlieferungen gilt grds. der § 6 UStG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diese Lieferung nach § 4 Nr. 1 a) UStG als umsatzsteuerfrei zu behandeln.
Wichtig dabei ist vor allem, dass Sie nachweisen können, dass die Ware tatsächlich physisch in das Drittland gelangt ist.
Da Sie erst ab einem Betrag von 1.000,- EUR eine Ausfuhranmeldung machen müssen, muss dieser Nachweis auf andere geeignete Art und Weise geführt werden.
Insbesondere im von Ihnen geplanten Post- bzw. Kurierversandhandel, stellt Sie das vor besondere Herausforderungen.
Regelungen zum Ausfuhrnachweis finden Sie in Abschnitt 6.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses.
Zum Nachweis geeignet sind u. A. in Post- bzw. Kurierversandfällen:
- Einlieferungsbelege für Pakete, Einschreibe-, Wert- und Nachnahmesendungen
- Ggfs. zusätzliche Aufstellungen und Versandbestätigungen des Versandunternehmens (werden meines Wissens bspw. für Postvertragskunden ausgestellt)
- Durch eine vom Absender ordnungsmäßig geführtes Postausgangsbuch
- Innerbetriebliche Versendungsunterlagen in Verbindung mit der Buchhaltung
- usw. ...
Bei Kurierdiensten entspricht im Zweifel die schriftliche Auftragserteilung dem Posteinlieferungsnachweis.
Es sollte sich aus den Belegen ergeben:
Name und Anschrift des Versenders, Name und Anschrift des Empfängers, Handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände, Wert der einzelnen beförderten Gegenstände und Tag der Einlieferung der Sendung.
Ggfs. kann die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung, Menge und Wert der beförderten Gegenstände entfallen und durch Angabe der Rechnungsnummer auf die Rechnung des Auftraggebers verwiesen werden, wenn auf dieser die Versendungsbelegnummer angegeben ist.
Auch ein Trackingprotokoll des Versandunternehmens in Verbindung mit der Auftragserteilung und der Rechnung mit Hinweis auf die Versendungsnummer dient als Nachweis.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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