Nachlasspflegschaftskosten
Beantwortet
Fragestellung
Für einen Miterben in meiner Erbengemeinschaft ist wegen seiner verzögerten Beantragung des Erbscheins durch das Nachlassgericht eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet worden, die sehr hohe Kosten verursacht hat. Frage: Wer haftet für diese Kosten?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt. Dabei verstehe ich Ihre Frage so, dass eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet wurde, um die Beantragung eines Erbscheins zu ermöglichen. Die Teilnachlasspflegschaft hat zusätzliche Kosten verursacht.
Bei einer Erbscheinerteilung trägt grundsätzlich der Antragsteller die Kosten, § 22 GNotKG.
Die Kosten der Anordnung einer (Teil-)nachlasspflegschaft tragen die Erben, § 24GNotKG.
Da die Miterben, welche die Erbschaft bereits angenommen haben, oft wenig zur Notwendigkeit der Teilnachlasspflegschaft können, ist der Gedanke zwar naheliegend, die Haftung auf den Teilnachlass zu beschränken. Allerdings hat das OLG Naumburg im Jahr 2013 in einem Beschluss festgestellt, dass der gesamte Nachlass für die Kosten haftet. Gemäß §2058 BGB, §§ 24GNotKG trifft die Haftung dabei alle Miterben als Gesamtschuldner. Zur Befriedigung steht der gesamte Nachlass zur Verfügung. Die Miterben müssen sich dann im Innenverhältnis ausgleichen.
Ob es erfolgversprechend wäre, in Ihrem Fall eine andere Regelung einzufordern, kann ich aus den mir vorliegenden Informationen zum Sachverhalt nicht beurteilen. Dazu wäre eine umfassendere juristische Prüfung nötig. Allerdings erscheint der Beschluss des OLG Naumburg aus rechtsdogmatischer Sicht nachvollziehbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Informationen liefern, die Sie erwartet haben. Ansonsten können Sie gern eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Lang
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Antwort des Experten: Danke für Bewertung! Viele Grüße Steffen Lang