Nachlasskonto auflösen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
Wir sind vier Geschwister, die jetzt das Nachlasskonto meiner Mutter auflösen wollen. Mein Bruder G. überlässt aus bestimmten Gründen freiwillig meinen anderen Geschwistern und mir den Betrag auf diesem Konto, knapp 20.000 Euro. Uneinigkeit besteht über die Modalitäten der Kontoauflösung. Bruder G. will bestimmen, auf welche Konten das Geld überwiesen wird, nämlich die sich ergebenden Beträge auf die jeweiligen Konten von mir und den anderen beiden Geschwistern. Das kommt für uns aus verschiedenen Gründen nicht in Frage. Wir wollen, dass das Geld auf mein Konto überwiesen wird, von wo es dann wie vereinbart aufgeteilt wird. Wie schon erwähnt: Mein Bruder G. ist an diesem Geld nicht interessiert. Einer Kontoauflösung müssen ja alle Erben zustimmen. Bruder G. will nicht unterschreiben, wenn das Geld nicht zu seinen Konditionen ausgezahlt wird. Juristisch gesehen hat er ja doch kein Recht, Bedingungen zu stellen. Kann er von uns überstimmt werden? Gibt es irgendwelche Maßnahmen, die wir ergreifen könnten? Kann das Konto von der Bank aufgelöst werden und das Geld an den Staat gehen, wenn sich die Erben nach etwa einem Jahr nach Eintritt des Erbfalles nicht auf die Auflösung des Kontos geeinigt haben?
Freundlich Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen besteht eine Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB.
Grundsätzlich erfolgt die Verwaltung einer solchen Gemeinschaft durch Beschlüsse, die mit Stimmenmehrheit zustande kommen, vgl. § 745 BGB.
Stimmen in Ihrem Fall also 3 der 4 Geschwister für eine Auflösung der Konten dahin-gehend, dass das gesamte Guthaben zunächst auf Ihr Konto überwiesen werden soll, um von dort aus verteilt zu werden, so ist dies ein solcher Beschluss, der mehrheitlich gefasst wurde, und der auch für den nicht zustimmenden Bruder gilt.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine „ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung“ handelt, vgl. § 745 BGB.
Erfolgt beispielsweise die von Ihnen vorgesehene Überweisung und Verteilung, um da-durch einen Sozialbetrug oder eine sonstige Straftat zu begehen, wäre das nicht mehr ordnungsgemäß. Die Weigerung des Bruders wäre in dem Fall dann tatsächlich beachtlich.
Sofern ein solcher Fall nicht gegeben ist, hat der Bruder sich allerdings dem Mehrheits-beschluss zu fügen.
Falls er dies nicht freiwillig tut, bleibt Ihnen letztlich nur der Weg einer Klage gegen ihn gerichtet auf Erteilung der Zustimmung zu der beschlossenen Kontoauflösung. Seine erforderliche Zustimmung wird dann durch das rechtskräftige Urteil ersetzt.
Natürlich ist ein solcher Weg mit erheblichem Zeitverlust verbunden, auch wenn Sie letztendlich gewinnen.
Sofern der Bruder seine Zustimmung zu Unrecht verweigert, macht er sich schadens-ersatzpflichtig den anderen gegenüber. Vielleicht sollten Sie ihm dies deutlich vor Augen führen, um ihn zum Nachgeben zu veranlassen.
Das Guthaben bei der Bank verfällt nicht; es bleibt letztlich dort liegen, bis die Berech-tigten es abbuchen lassen. Von daher besteht jedenfalls keine Gefahr, das Geld verlie-ren zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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