Nachlassfall
Fragestellung
Guten Morgen, mein Mann ist am 7.6. verstorben. Er war Tierarzt in eigener Praxis und eine von mir beauftragte Wertgutermittlung für die Praxis hat dazu geführt, dass ich das Erbe ausgeschlagen habe.
Der vom Gericht bestimmte Nachlasspfleger ist dementsprechend seit Ende Juli aktiv, arbeitet jedoch aus meiner Sicht sehr langsam und nicht in meinem Sinne. Hauptproblem ist aktuell, dass ich versuchen muss, eine Nachlassinsolvenz zu vermeiden, die Zugriff auf eine bestehende Lebensversicherung nehmen würde.
Da ich das Gefühl habe, dass der Nachlassverwalter durch seine Arbeitsweise das Verfahren verschleppt, was mich in letzter Konsequenz viel Geld kostet, wüßte ich gern, ob es grundsätzlich die Möglichkeit gibt bzw. ob es Sinn macht, mich ihm gegenüber anwaltlich vertreten zu lassen.
MfG
Bettina Becker
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst möchte ich Ihnen mein herzliches Beileid aussprechen.
Sie verwenden hier nebeneinander den Begriff Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
Daher muss ich Ihnen zunächst die Unterschiede dieser Begriffe erläutern:
a)
Die Nachlasspflegschaft ist ein Sicherungsmittel, das durch das Nachlassgericht angeordnet wird oder einem Nachlassgläubiger bei unbekannten Erben die Durchsetzung von Ansprüchen ermöglichen soll.
Das ergibt sich aus §§ 1960 und 1961 BGB.
b)
Die Nachlassverwaltung ermöglicht einem Erben eine Haftungsbeschränkung oder dem Gläubiger einen Schutz seiner Ansprüche auf Grund des Verhaltens oder der Vermögenslage des Erben und hat die Befriedigung der Nachlassgläubiger zum Ziel
Das ergibt sich aus §§ 1975 und 1981 BGB.
Ich vermute aufgrund der Erbausschlagung, dass hier die Pflegschaft gemeint ist.
Sofern Sie der Auffassung sind, dass der Nachlasspfleger seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausübt, steht Ihnen die Möglichkeit zu, Beschwerde beim Nachlassgericht einzulegen, damit dann eine Prüfung der Bearbeitung vorgenommen wird. Aber vorab würde ich die Einsicht in die Akte nehmen:
Denn der Nachlasspfleger hat über seine Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Hieraus müssen sich sämtliche relevanten Geschäftsvorgänge nachvollziehen lassen, auc deren Bearbeitungszeit.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann von jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, Einsicht in die Akten der Nachlasspflegschaft gefordert werden, so dass auch Sie diese Einsicht haben werden.
Das wäre eine Möglichkeit, dann damit gegebenenfalls die Arbeit des Pflegers nachzuvollzieher, was iich vorab empfehlen würde.
Stellen Sie dann die fehlerhafte Bearbeitung fest, kann die Beschwerde eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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