Nachlassauseinandersetzungsvertrag-,Grundbuch-Kosten
Fragestellung
Kann bei einer Erbengemeinschaft bei einer Erbschaft eines Grunstückes mit einem Wohngebäude (3 Wohnungen, wobei nur zwei vermietet sind) die Kosten des zwingend notwendig notar. Nachlassauseinandersetzungsvertrags sowie die Grundbuchkosten steuerlich in der Anlage V der Erklärung zur gesonderten u. einheitl. Feststellung der Erbengemeinschaft berücksichtigt werden. M.E. ist dies bei den o.g. Kosten die anteilig auf das Gebäude anfallen (nicht Grund und Boden) sowie anteilig auf die vermieteten Wohnungen im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche möglich.
Wenn ja, unter welchem Posten der Anlage V kann der anteilig berechnete Kosten-Betrag abgesetzt werden. Das Wohngebäude ist aus dem Jahre 1938, eine AFA war bereits bei dem ursprünglichen Eigentümer nicht mehr vorhanden.
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke Ihnen für die Anfrage.
Sie haben das Problem sehr gut erkannt. Weil die Notar- und Grundbuchkosten nicht aufgrund einer Grundschuld oder Finanzierung entstehen sondern nur wegen der Eigentumsumschreibung, zählen dies Kosten grundsätzlich zu den Anschaffungskosten des Objektes, die zum einen wie von Ihnen richtig dargestellt aufzuteilen sind und dann nur mit 2% abzuschreiben (Baujahr 1938) sind. Den Grundstücksanteil können Sie mit 20% ansetzen, wenn es nicht Überverhältnismäßig groß ist.
Wenn das die einzigen Kosten sind (keine Ablösung an weichende Erben gezahlt werden), würde ich als Praktiker empfehlen die Kosten bei den Verwaltungskosten (Zeile 47 der Anlage V) oder bei den Sonstigen Werbungskosten (Zeile 49) zu positionieren.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Antwort gegeben zu haben, sollten noch Fragen offen sein, können Sie gern hier kostenlose Rückfragen stellen.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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Antwort des Experten: Danke schön, immer wieder gern!
Bsp.: 4000,- Umschreibungskosten. 20% Grundstücksanteil, 80% Gebäudeanteil
60% d. Wohnraums vermietet, 40% Eigennutzung
--> 4000 x 0,8 x 0,6 = 1920,-
Kann ich nun diesen Betrag einmalig in Zeile 47 oder Zeile 49 absetzen, oder nur 2% von diesen Betrag als AFA ?
Ich würde es in einer Summe eintragen.
Auch zur Vereinfachung der Veranlagung beim Finanzamt, die müssten sonst 50 Jahre lang 39,00 € als AfA berücksichtigen.