Nachlassauseinandersetzungsvertrag-,Grundbuch-Kosten
Fragestellung
Kann bei einer Erbengemeinschaft bei einer Erbschaft eines Grunstückes mit einem Wohngebäude (3 Wohnungen, wobei nur zwei vermietet sind) die Kosten des zwingend notwendig notar. Nachlassauseinandersetzungsvertrags sowie die Grundbuchkosten steuerlich in der Anlage V der Erklärung zur gesonderten u. einheitl. Feststellung der Erbengemeinschaft berücksichtigt werden. M.E. ist dies bei den o.g. Kosten die anteilig auf das Gebäude anfallen (nicht Grund und Boden) sowie anteilig auf die vermieteten Wohnungen im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche möglich.
Wenn ja, unter welchem Posten der Anlage V kann der anteilig berechnete Kosten-Betrag abgesetzt werden. Das Wohngebäude ist aus dem Jahre 1938, eine AFA war bereits bei dem ursprünglichen Eigentümer nicht mehr vorhanden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke Ihnen für die Anfrage.
Sie haben das Problem sehr gut erkannt. Weil die Notar- und Grundbuchkosten nicht aufgrund einer Grundschuld oder Finanzierung entstehen sondern nur wegen der Eigentumsumschreibung, zählen dies Kosten grundsätzlich zu den Anschaffungskosten des Objektes, die zum einen wie von Ihnen richtig dargestellt aufzuteilen sind und dann nur mit 2% abzuschreiben (Baujahr 1938) sind. Den Grundstücksanteil können Sie mit 20% ansetzen, wenn es nicht Überverhältnismäßig groß ist.
Wenn das die einzigen Kosten sind (keine Ablösung an weichende Erben gezahlt werden), würde ich als Praktiker empfehlen die Kosten bei den Verwaltungskosten (Zeile 47 der Anlage V) oder bei den Sonstigen Werbungskosten (Zeile 49) zu positionieren.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Antwort gegeben zu haben, sollten noch Fragen offen sein, können Sie gern hier kostenlose Rückfragen stellen.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Danke schön, immer wieder gern!
Bsp.: 4000,- Umschreibungskosten. 20% Grundstücksanteil, 80% Gebäudeanteil
60% d. Wohnraums vermietet, 40% Eigennutzung
--> 4000 x 0,8 x 0,6 = 1920,-
Kann ich nun diesen Betrag einmalig in Zeile 47 oder Zeile 49 absetzen, oder nur 2% von diesen Betrag als AFA ?
Ich würde es in einer Summe eintragen.
Auch zur Vereinfachung der Veranlagung beim Finanzamt, die müssten sonst 50 Jahre lang 39,00 € als AfA berücksichtigen.