Nachlassabwicklung: Steuererklärung für Nachlass
Fragestellung
Im Rahmen der Nachlassabwicklung meiner verstorbenen Mutter waren die Erben zur Steuererklärung verpflichtet. Es liegt eine von beiden Erben unterschriebene Steuererklärung vor. Dennoch bekamen wir letzte Woche folgende formlose Mitteilung:
Wir bekommen eine Steuererstattung von 8000 Euro. Diese müsse geschätzt werden, da von den Erben keine gemeinsam unterschriebene Erklärung vorliegt (was nicht stimmt). Um sicherzugehen, dass beide Erben die gleiche Bankverbindung angeben, wurde uns ein Formular zugesandt, in das wir die Bankverbindung eintragen sollte. Nur bei Übereinstimmung der Bankverbindung würde die Erstattung auf das angegebene Konto überwiesen. Das Merkwürdige ist, dass wir bereits in der Steuererklärung das noch bestehende Nachlasskonto meiner verstorbenen Mutter als Referenzkonto angegeben haben. Ich habe daraufhin mit der SAchbearbeiterin telefoniert und ihr wegen der angekündigten Schätzung mitgeteilt, dass sehr wohl eine von beiden Erben unterschriebene Erklärung vorliegen würde und dass für eine Schätzung keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Sie meinte daraufhin, dass sie sich bei der Schätzung ohnehin an meinen angegebenen Beträgen orientiert habe. Die Höhe des geschätzten Erstattungsbetrages würde auch dem in einem regulären Bescheid festzusetzenden Betrag entsprechen. Die Schätzung habe sie nur gemacht, um beide Erben zu einer verbindlichen Kontoangabe zu veranlassen.
Meine Frage nun: ich verstehe nicht, warum die Pro-forma-Schätzung der Steuer-Erstattung für die Einholung der Bankverbindung notwendig ist. Warum sendet das Finanzamt uns nicht einfach die Formulare, auf der die Erben übereinstimmende verbindliche Kontodaten angeben müssen? Warum ist hierfür eine Pro-Forma-Schätzung erforderlich?
Ich habe im Telefonat auch meine Bedenken bezüglich der Schätzung geäußert, da bei einem Schätzungsbescheid unter Umständen ja auch kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn er nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung erstellt wird. Die Sachbearbeiterin hat gemeint, ich könne auch gegen einen Schätzungsbescheid Rechtsmittel einlegen.
Nun zu meiner nächsten Frage:
Auf meine Anfrage, warum die hohen außergewöhnlichen Belastungen (Arzt- und Behandlungskosten, Eigenanteil Pflegeheimkosten) meines Erachtens zu wenig berücksichtigt wurden, sagte mir die Sachbearbeiterin, dass diese ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn es gilt eine zu erwartende Steuernachzahlung zu senken. Wenn ohnehin aufgrund zuviel bezahlter Einkommensteuer bereits eine Steuererstattung ansteht, kann diese nicht noch durch Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen vergrößert werden.
Trifft diese Aussage zu?
Heute ging mir übrigens vom Finanzamt Lahr der ganz reguläre Steuerbescheid zu, in welchem lediglich das Konto erfragt wird, auf das die Erstattung überwiesen werden soll. Was sollte dann aber die Schätzung überhaupt? Mich irritiert dieses Vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
R. E.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal möchte ich mich für die verspätete Beantwortung entschuldigen.
Es ist richtig, dass auch gegen einen Schätzungsbescheid innerhalb der Einspruchsfrist der Einspruch als Rechtsbehelf zulässig ist. Bei einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung können Sie jederzeit innerhalb der sogen. Festsetzungsfrist von i.d.R. vier Jahren einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheides stellen.
Um lediglich Kontodaten zu ändern oder erstmals zu bestimmen, ist es definitiv nicht erforderlich einen Schätzungsbescheid zu erlassen.
Die Aussage der Sachbearbeiterin über die außergewöhnlichen Belastungen ist schlichtweg falsch. Wenn die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung wie im Fall der Pflegeheimkosten vorliegen, kann, nachdem die zumutbare Belastung überschritten worden ist, ein Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgen. Damit würde folglich die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer gemindert werden.
Lediglich wenn das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen bereits 0,00 Euro beträgt, kann kein weiterer Abzug erfolgen. Ein Vortrag in das folgende Kalenderjahr ist grundsätzlich nicht möglich.
Nicht die Höhe einer möglichen Steuernachzahlung ist relevant sondern die Höhe des zu versteuernden Einkommens. Ist dieses noch positiv, muss der Abzug gewährt werden.
Nachdem Ihnen final der eigentliche und korrekte Steuerbescheid zugesandt worden ist, lässt dieses Verhalten nur darauf schließen, dass dem Finanzamt die Fehler der Sachbearbeiterin offensichtlich aufgefallen sind. Der zuletzt erhaltene Bescheid ändern/ersetzt automatisch den Schätzungsbescheid. Daher waren die Vorkommnisse mit dem Schätzungsbescheid schon sehr ärgerlich. Aktuell scheint jedoch alles in Ordung zu sein.
Falls Sie noch weitere Rückfragen haben, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich auch sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Björn Balluff
Steuerberater