Nachhilfevertrag
Fragestellung
Für meinen Sohn habe ich bei einem Nachhilfeinstitut einen Vertrag abgeschlossen, bei dem ich die gebuchten Stunden jeweils monatlich im Voraus bezahlt habe. Nach der Vertragskündiging hatte ich noch gebuchte Stunden, die nur zum Teil in Anspruch genommen werden konnten. Das lag daran, dass der Nachhilfelehrer nicht in den Ferien kommen konnte. Nach den Worten des Nachhilfelehrers bestand auch keine Veranlassung für weitere Stunden, da mein Sohn imPrinzip alles konnte.Jetzt hat mein Sohn Abitur, so dass ich noch Stunden im Wert von Rd. 200 € gut habe,die mir dass Institut nicht erstatten will. Laut Vertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es nicht, ist eine Rückzahlung nicht möglich, dieser Satz steht unter dem Punkt Abgesagte Stunden und trifft m.E. diesen Sachverhalt nicht. Habe ich eine Chance, die überzahlten Stunden zu bekommen?
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihre Rechtsfrage wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie Ihren Angaben nach einen Nachhilfevertrag mit dem Institut geschlossen. In diesem sind Rechte und Pflichten für beide Parteien geregelt. Sie haben die entsprechenden Entgelte zu entrichten. Das Institut muss Ihrem Sohn Nachhilfeunterricht leisten.
Grundsätzlich müsste das Institut meiner Ansicht nach die noch nicht „verbrauchten“ Unterrichtsstunden erstatten, wenn Sie diese im Voraus bezahlt haben. Denn hierfür musste seitens des Instituts ja auch keine Dienstleistung in Form des Unterrichts geleistet werden. Weshalb sollte es dann zu Unrecht bereichert sein.
Abschließend lässt sich das allerdings nur unter Einsicht in den Vertrag beurteilen. Wenn die einzige relevante Passage, wie Sie sagen, so lautet, dass Stunden nicht erstattet werden, wenn Sie abgesagt werden, dann dürfte es auf Ihren Fall nicht zutreffen. Denn in Ihrem Fall verhält es sich so, dass der Lehrer in den Ferien, die scheinbar ansonsten für den Unterricht auch vorgesehen sind, nicht erscheinen konnte. Diese Ursache liegt aber im Risikobereich des Nachhilfeinstituts. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Ferien laut Vertag einen „Absagegrund“ für den zu leistenden Unterricht darstellen.
Ich kann Ihnen natürlich anbieten, den Vertrag bei direkter Beauftragung meiner Person für Sie abschließend zu prüfen und Sie in der Sache zu vertreten. Aber bei 200 Euro dürfte es sich angesichts der Anwaltskosten nicht für Sie lohnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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