nachehelicher Unterhalt- Ende der Zahlung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bartels,
ich wurde 2005 geschieden und 2006 wurde in beliegendem Auszug die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet. Nach der Urkunde muss ich meiner geschiedenen Frau 250.- €/Monat bis zum Eintritt in das Rentenalter bezahlen.
Ich war bis 31.3.2018 berufstätig und befinde mich seit 1.4.2018 in Altersteilzeit welche noch bis 31.3.2021 läuft. Danach werde ich Rente (natürlich mit Abzügen ) beantragen.
Ich bin am 12.3.1958 geboren also 60 Jahre alt und 2021 dann 63 Jahre alt.
Für mich stellt sich die Frage wie lange ich noch den Unterhalt bezahlen muss. Meine Ex-Frau geht davon aus, dass ich bis zum offiziellen Rententermin (Rentenalter 66 Jahre =2024 ) den Unterhalt an sie bezahle. Meine Altersrente wird aber nur 1350 € betragen (Rentenbeginn 2021 mit Abzügen und Rentenausgleich wegen Scheidung ) und somit hat meine EX-Frau (sie arbeitet in einer Vollzeitstellung) zu dem Zeitpunkt ein höheres Einkommen als ich.
Wie sehen Sie die Formulierung "Anpassung des Nachehelichen Unterhalts " -wird dann die Unterhaltshöhe neu berechnet ???? Wie sehen sie die Formulierung "Eintritt ins Rentenalter "-ist das Rentenalter altersmäßig definiert ? Sehen sie eine Chance schon zum jetzigen Zeitpunkt die Zahlungen einzustellen ??? Oder sollte ich bis zum Ende der Altersteilzeit weiter den Unterhalt bezahlen ?
Meine derzeitigen Bezüge der Altersteilzeit entsprechen in etwa denen zum Zeitpunkt der Scheidung. Die Einkommensverhältnisse meiner Ex-Frau haben sich seither sicher deutlich verbessert.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Schmidt
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Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen und dem angebotenen Honorar im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. In der von Ihnen überlassenen Vereinbarung haben Sie sich zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts bis zu Ihrem Renteneintritt verpflichtet. Mit Renteneintritt ist das gesetzliche Renteneintrittsalter gemeint, dies ist für Sie aktuell der 01.04.2024.
Der Eintritt in die Altersteilzeit wäre eine freiwillige Entscheidung von Ihnen, die Sie nicht von der Pflicht zur Unterhaltszahlung bis zum Beginn des gesetzlichen Renteneintritts befreien würde.
2. Veränderte wirtschaftliche Umstände können von gesetzes wegen dazu herangezogen werden einen Unterhaltsvergleich der Höhe nach anzupassen. Auf dieses Recht haben Sie in der getroffenen Vereinbarung aber ausdrücklich verzichtet.
3. Die freiwillige Verpflichtung zur Anpassung des Unterhalts greift nur, wenn die in der Klausel aufgeführten Umständen vorliegen, also nicht bei der Wahl von Altersteilzeit.
Sollte einer der in der Klausel genannten Umstände vorliegen, müsste der Zahlbetrag neu errechnet werden. Hierzu würde die Höhe des Zahlbetrages sich in demselben Maße verändern, wie sich die bei Abschluss des Vergleichs zugrunde gelegten Einkünfte gegenüber den aktuellen Einkünften verändert haben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe, auch wenn es evtl. nicht das von Ihnen erhoffte Ergebnis ist. Für eventuelle Nachfragen zu meinen Antworten stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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