Nachberechnung MwSt mit Sammelrechnung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich möchte an einen meiner Kunden die MwSt. nachberechnen. Grund hierfür ist, dass ich diese durch überschreiten der Kleinunternehmerregelung nachzahlen muss. Mit dem Kunden habe ich Netto-Honorare vereinbart. Seitens des Finanzamtes wurde mit mitgeteilt, ich könne die MwSt auch nachträglich in Rechnung stellen.
Die ursprünglichen Rechnungen wurden vom Kunden beglichen und sind demnach verbucht. Der Kunde hat mir auch bereits zugesichert, die Nachberechnung zu begleichen, wenn er 10% als Aufwandspauschale abziehen dürfe. Nun habe ich die MwSt unter neuer Rechnungsnummer und Verweis auf die Ursprungsrechnung für jede einzelne Rechnung berechnet und natürlich die bereits geleistete Zahlung und Zahldatum angegeben. Der jeweils offene Betrag wurde ausgewiesen.
Diese Rechnungen habe ich, zusammen mit den Altrechnungen bzw. Ursprungsrechnungen an den Kunden gesendet. Nun fordert die Buchhaltung des Kunden zusätzlich von mir eine Sammelrechnung, auf der folgendes ersichtlich sein soll:
- Angabe jeder Ursprungsrechnung
- Summe aller Ursprungsrechnungen zusammen
- 19% auf die entsprechende Summe
darunter Angabe aller geleisteten Zahlungen mit Zahldatum und Ausweisung der Differenz.
Ich tue mich mit dem Begriff Sammelrechnung allerdings schwer. Für mich ist mit der Berechnung unter neuer Rechnungsnummer die Leistung bereits berechnet. Fasse ich diese Rechnungen nun alle nochmals zu einer Sammelrechnung zusammen, ergibt sich für mich eine Doppelberechnung. Die gleiche Leistung wurde dann ja zweimal berechnet. Meiner Meinung nach dürfte das Dokument NICHT Sammelrechnung heißen und auch keine Rechnungsnummer aufweisen. Eine Ausweisung unter dem Begriff Berichtigungsaufstellung oder Gesamtaufstellung dürfte vermutlich der richtige Weg sein.
Über eine Beantwortung meines Anliegens bzw. ob ich hiermit richtig liege, würde ich mich freuen.
mit freundlichen Grüßen
A. L.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Sie liegen völlig richtig, es darf nicht eine zweite Rechnung erstellt werden, sondern eine Rechnungskorrektur. Wichtig ist, dass es eindeutig erkennbar ist, dass das neue Dokument keine eigenständige Rechnung darstellt, sondern lediglich eine Berichtigung bereits vorliegender Rechnungen. Somit wäre eine Benennng als Berichtigungsaufstellung zutreffend.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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