Nacharbeiten von Urlaubstagen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Spitz,
ich arbeite in einer Steuerberatungskanzlei mit einer 39,5 Std. Woche und neuerdings Gleitzzeit, die wir manuell und minuten genau in eine Liste eintragen. Bis dahin gab es nie Probleme.
Jetzt hatte ich 2 Wochen und 3 Tage Urlaub. Heute wurde mir eröffnet, dass es der GF zu kompliziert sei, mit der Berechnung wer wann gekommen und gegangen ist, so dass sie jeden Tag mit einer Arbeitszeit von 7,9 Std. berechnet (anstelle der tatsächlich geleisteten Stunden) so das am Ende der Woche 39,5 Std. rauskommen.
Nun soll ich die Zeit meiner Urlaubstage Montag bis Mittwoch nacharbeiten, da ich mit dem Donnerstag und Freitag nun nicht auf die 39,5 Stunden komme. Diese Regelung soll übrigens auch im Fall von einzelnen Krankheitstagen mit AU gelten!
In meinem Arbeitsvertrag steht lediglich "mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Std.!
Ist das Nacharbeiten einzelner Urlaubs-und Krankheitstage rechtens?
Mfg
Simone Scheffler
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte Ratsuchende,
in Beantwortung Ihrer Frage ("Ist das Nacharbeiten einzelner Urlaubs-und Krankheitstage rechtens?") möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Nein, das ist nicht rechtens. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Urlaub und Krankheit das Arbeitsentgelt zu zahlen. Da gibt es nichts, was nachzuarbeiten ist. Überdies ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten zu erfassen. Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, ob dem Arbeitgeber dies zu umständlich oder zu kompliziert ist. Somit ist die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers arbeitsrechtlich nicht in Ordnung.
Sollten Sie noch Fragen haben, so bitte ich höflich um Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
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Das darf der AG also auch nicht verlangen?
Ausschlagebend ist der Arbeitsvertrag, wonach 39,5 Stunden zu arbeiten sind. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit erfassen und darf sie nicht aus Vereinfachungsgründen gewissermaßen schätzen oder einfach zugrunde legen.
Arbeitsrechtlich liegen in dem geschilderten Verhalten Ihres Arbeitgebers zwei Verstöße vor:
1. Ihr Arbeitgeber erfasst nicht in korrekter Weise Ihre Arbeitszeit.
2. Ihr Arbeitgeber verlangt Nacharbeiten einzelner Urlaubs-und Krankheitstage. Dies ist rechtlich nicht zulässig.
Ihr Arbeitgeber darf ein Nacharbeiten außerhalb von Urlaubs- und Krankheitstagen nur verlangen, wenn die geschuldete Wochenarbeitszeit von 39,5 Stunden nachweislich noch nicht erbracht wurde.
Sollten noch Fragen bestehen, geben Sie mir bitte Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz