nach vergl. keine Reglg. bei dauerh.Abwesenheit +Nichteinh.der Vereinb
Fragestellung
Vorab Klageerhebung des Vaters auf Rückübertragung von Haus und Grundstück,wegen angebl. Undank. Es wurde Vergleich zwischen Vater(Kläger) und Sohn verhandelt.Vater nimmt weiterhin Wohn-u. Nutzungsrecht war.Sohn zieht aus,um Situation zu entschärfen,behält aber Stellung als Eigentümer.Leider im Vergleich keine Regelung ,was und wie es bei einer dauerhaften Abwesenheit aufgrund Erkrankung weitergeht.
Nun Vater zur Rehe/Kur. Sohn wurde aber nicht darüber informiert,nur durch zufall erfahren. "Pflegepersonen"( diese sind weder Vormund ,noch Betreuer) verweigern jegl. Auskunft bezügl.Gesundheitszustand und Aufenthaltsort.Kein persönl.Kontakt möglich,um Sicherheit und Pflege von Haus und Grundstück mit Vater zu besprechen.Außerdem wurde ihm(Sohn) ein regelmäßiges Begehungsrecht(alle 4 Wochen)zugesichert.
Doch angeblich kann dies jetzt nicht stattfinden,da Vater abwesend. Aber "Pflegepersonen"haben Schlüsselgewalt übernommen(Zutritt wäre also möglich).Nun meine Fragen:
Habe ich als Eigentümer nicht das RECHT auf Auskunft bei Vorfall?
Darf ich mich während der Abwesenheit meines Vaters um Haus und Grundstück kümmern?
Wer entscheidet während Abwesenheit des Vaters über Zutrittgewährung (Vater od. Sohn)?
Darf Vater Schlüsselgewalt an andere Personen(nicht Eigentümer) überhaupt weitergeben?
Darf man mir den Zutritt verweigern,obwohl Schlüsselgewalt übergeben wurde ?
Zahlungsverpflichtungen bezügl.entstehende Kosten (Versicherungen etc.)für Haus und Grund werden
eingeschränkt bzw.verweigert(statt jährl.Zahlung soll nur monatl. Zahlung erfolgen.
Muss ich mir das gefallen lassen?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr gehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Habe ich als Eigentümer nicht das RECHT auf Auskunft bei Vorfall?
Sie haben hier einen Anspruch auf Auskunft. Dies folgt schon aus Ihrer Stellung als Eigentümer. Zum einen beruht der Versicherungsschutz in der Regel darauf, dass es sich um eine bewohnte Imobilie handelt. Um hier keinen Verlust des Versicherungsschutzes oder eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsbeiträge zu riskieren, erfordert dies eine Bewirtschaftung der Immobilie. Zudem muss die Immobilie bei Eintritt des Winters gegen Frost gesichert werden. Folglich haben Sie zur Bewirtschaftung Ihres Eigentums ein Auskunftsrecht.
2. Darf ich mich während der Abwesenheit meines Vaters um Haus und Grundstück kümmern?
Als Eigentümer haben Sie das Recht und auch die Pflicht, da Ihr Vater lediglich ein Wohnrecht geniesst. Sollte Ihr Vater in ein Pflegeheim einziehen, haben Sie trotz des bestehenden Wohnrechtes die Möglichkeit die Wohnung selbst zu nutzen oder zu vermieten.
3. Wer entscheidet während Abwesenheit des Vaters über Zutrittgewährung (Vater od. Sohn)?
Der Eigentümer.
4. Darf Vater Schlüsselgewalt an andere Personen(nicht Eigentümer) überhaupt weitergeben?
Im Rahmen der Pflege oder für Mitbewohner ist der Wohnrechtsberechtigte hierzu berechtigt. Allerdings nur solange durch die Schlüsselinhaber kein Mißbrauch aufgrund der Schlüsselgewalt erfolgt.
5. Darf man mir den Zutritt verweigern,obwohl Schlüsselgewalt übergeben wurde ?
Wenn der Vater in der Wohnung wohnt, geniesst er Schutz seiner Pivatsspähre. Ein Zutritt ist nur nach vorheriger Ankündigung möglich. Soweit der Vater sich in Kur befindet, sollte gleichwohl sein Privatsspähre beachtet werden.
6. Zahlungsverpflichtungen bezügl.entstehende Kosten (Versicherungen etc.)für Haus und Grund werden eingeschränkt bzw.verweigert(statt jährl.Zahlung soll nur monatl. Zahlung erfolgen. Muss ich mir das gefallen lassen?
Hier kommt es auf die Vereinbarungen an. Der Wohnrechtsberechtigte hat grundsätzlich die laufenden Versorgungskosten zu tragen. Diese sind monatlich zu zahlen, wenn der Vater einen pauschale Nebenkostenvorauszahlung an Sie zahlt. Ist der Vater verpflichtet diese selbst zu zahlen, hat er diese gemäß der Rechnungsstellung an die Versorger zu zahlen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Die Schlüsselgewalt wurde vom Vater an" Pflegeperson" übergeben.Zutrittsgewährung zu den Terminen und zu meinem Wohnbereich und Grundstück wäre also gegeben.Trotzdem verweigern bzw.verhindern diese den Zutritt.Was kann ich da unternehmen? Da es schon jetzt erhebliche Probleme hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung bezüglich Kosten für Strom,Wasser und Versicherung etc. gibt,möchte ich dies für den Fall der Heimunterbringung etc. meines Vaters bzw. dessen Tod absichern. "Pflegeperson" hat Kontovollmacht.Ich befürchte nach eintreten dessen,unterlässt diese es für die bis dahin entstandenen Kosten(Verbrauch etc.) aufzukommen. Wie könnte ich mich dahingehend absichern ?
Der Vater wurde von meiner Mutter als Alleinerbe eingesetzt. Habe ich dann nach dem Tod des Vaters keinerlei Ansprüche mehr ? Und darf sich dann die "Pflegeperson" =Tochter , alles aneignen ?
ich wollte nach fragen, ob und bis wann sie meine Rückfragen noch beantworten ?
Vielen Dank
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
1. Welche Möglichkeiten zur Durchsetzung hinsichtl. der Auskunftspflicht und Einhaltung der Regelungen im Vergleich gibt es ?
Sie haben hier die Möglichkeit entsprechende Auskünfte im Klagewege zu erzwingen, wenn Ihnen diese nicht freiwillig erteilt werden.
2. Die Schlüsselgewalt wurde vom Vater an" Pflegeperson" übergeben.Zutrittsgewährung zu den Terminen und zu meinem Wohnbereich und Grundstück wäre also gegeben.Trotzdem verweigern bzw.verhindern diese den Zutritt.Was kann ich da unternehmen? Da es schon jetzt erhebliche Probleme hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung bezüglich Kosten für Strom,Wasser und Versicherung etc. gibt,möchte ich dies für den Fall der Heimunterbringung etc. meines Vaters bzw. dessen Tod absichern.
Wenn Sie keinen zugang zu Ihrem Wohnbereich und auch zu der Immobilie erhalten bzw. dieser verweigert, ist eine einstweilige Verfügung gegen die betreffenden Personen zu beantragen. Diese sind nicht berechtigt Sie von Ihrem Eigentum auszuschließen.
3. "Pflegeperson" hat Kontovollmacht.Ich befürchte nach eintreten dessen,unterlässt diese es für die bis dahin entstandenen Kosten(Verbrauch etc.) aufzukommen. Wie könnte ich mich dahingehend absichern ?
Beantragung einer Vermögensbetreuung bei dem Betreuungsgericht.
4. Der Vater wurde von meiner Mutter als Alleinerbe eingesetzt. Habe ich dann nach dem Tod des Vaters keinerlei Ansprüche mehr ? Und darf sich dann die "Pflegeperson" =Tochter , alles aneignen ?
Doch Sie haben einen Pflichtteilsanspruch, der sich auf die Hälfte des Erbanspruches beläuft.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Wie bereits im Vorfeld erwähnt gibt es Probleme bei der Einhaltung der Vereinbarungen nach einem geschlossenen Vergleich.
Laut Vergleich ist der Kläger zur Zahlung der laufenden Unterhaltungskosten verpflichtet.
Es wurden jedoch keine genauen Angaben( ob monatl.od.jährl.etc.) dazu vereinbahrt.
Kann ich die Zahlungen dann je nach Fälligkeit fordern ?
Zählen Grundstückssteuern auch zu den Unterhaltskosten ?
Ich möchte die Probleme im Vorfeld OHNE Rechtsmittel
lösen .
Deshalb möchte ich sie fragen, ob sie ihrerseits die Möglichkeit sehen, die Gegenseite in Form eines eindringlichen Schreibens ( einen Vorschlag diesbezüglich erlaube ich mir ihnen zu unterbreiten) zur Einhaltung der Vereinbarungen zu bewegen.
Wenn ja, möchte ich sie fragen ,ob die Vergütung für ihre
Bemühungen in Form einer Honorarvereinbarung
möglich wäre ?
MfG
wäre es ihnen möglich meine Fragen noch zu beantworten ?
Vielen Dank
1. Wenn in dem Vergleich keine Zahlungsmodalitäten festgelegt sind, sind die jeweiligen Zahlungen sofort bei Fälligkeit zu zahlen. D.h. wenn eine Abrechnung durch einen Versorger oder die Versicherung kommt, können Sie verlangen, dass diese Kosten sofort an Sie beglichen werden.
2. Die Grundsteuer, die in der Regel die Kosten für Abfall und Abwasser enthält, zählt auch zu den Unterhaltungskosten.
3. Hinsichtlich einer Vertretung kann ich diese gerne übernehmen. Allerdings ist es bei solchen Auseinandersetzungen sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt vor Ort vertreten zu lassen, insbesondere wenn eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich sein sollte.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
wie bereits erwähnt möchte ich es vorerst bei dem eindringlichen Schreiben an die Gegenseite belassen.
Dadurch erwarte ich eine höhere Akzeptanz auf der Gegenseite und eine große Durchsetzungskraft bei der Einhaltung der Vereinbarungen.
Sehen sie ihrerseits die Möglichkeit mich dahingehend zu unterstützen ? Indem sie dieses Schreiben( bitte per Einschreiben ) zustellen. Wie hoch wäre die Vergütung für ihre Bemühungen ?
MfG
wäre es ihnen möglich meine Fragen noch zu beantworten ?
Vielen Dank
Aus meiner Erfahrung ist es in einer solchen Auseinandersetzung mit einem anwaltlichem Schreiben nicht getan, da auf ein solche Schreiben eine (anwaltliche) Reaktion erfolgt, die es dann zu bearbeiten gilt. Wie ausgeführt erachte ich eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort für zielgerichteter, da ein solches Mandat in diesem speziellen Fall aus der Ferne nur schwer zu führen ist.
Die bisherige Korrespondenz zeitgt auch, dass es sich um ein umfangreiches Mandant handeln wird, bei dem eine Abstimmung vor Ort sinnvoll ist.
Bitte sehen Sie es mir daher nach, wenn ich aus meiner bishigen Erfahrung dazu anrate einen Kollegen/Kollegin vor Ort zu beauftragen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt