MwSt. Erstattung bei Versand in ein Drittland.
Fragestellung
Ein Kunde von mir aus USA hat im Jan 2017 von mir Ware (EDV Teile) bestellt (€7500 Netto).
Ich habe dann diese Ware in D bei verschiedenen Grosshändlern eingekauft, inkl. MwSt. gezahlt und in mein Büro liefern lassen.
Da diese Teile jedoch erst bei Bedarf (etwa 10 Monate später) nach USA versenden werden, habe ich die Rechnung an mein US Kunden inkl. MwSt. ausgestellt (wurde auch gezahlt) da die Ware ja erstmal in DE bliebt.
Ich habe die Ware dann im Okt. 2017 nach USA versandt und eine Ausfuhrbescheinigung erhalten.
Wie kann ich die gezahlte MwSt. nun wieder bekommen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die bei den Einkäufen über die verschiedenen Großhändler in Deutschland an Sie berechnete Vorsteuer, ist im Voranmeldungszeitraums des Wareneinkaufs (d.h. der Lieferung an Sie) bereits abzugsfähig.
Dafür ist es maßgeblich, wie Sie beabsichtigen diesen Eingangsumsatz zu verwenden. Vorliegend ist dies eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Wobei zunächst dies als steuerpflichtige Lieferung behandelt worden ist, weil Sie die verschiedenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht nachweisen konnten.
In § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird wohl der Vorsteuerabzug bei der Verwendung für steuerfreie Umsätze eingeschränkt. Jedoch gestattet § 15 Abs. 3 Nr. 1 a UStG dies bei steuerfreien Ausfuhrumsätzen oder auch entsprechenden innergemeinschaftlichen Lieferugen (vg. § 4 Nr. 1 a bzw. Nr. 1 b UStG).
Folglich steht Ihnen der Vorsteuerabzug bereits in dem Monat bzw. Quartal (je nach Voranmeldungszeitraum) zu , in dem Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung der Großhändler vorliegt und Sie die Waren erhalten haben / die Zahlung geleistet haben. Falls die Lieferung vor der Bezahlung der Rechnung erfolgt ist und eine Rechnung vorliegt, würde der Vorsteuerabzug bereits im Lieferzeitraum gegeben sein.
Sie müssen somit die Vorsteuerbeträge lediglich im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen Ihrem zuständigen Finanzamt gegenüber angeben. Im Anschluss (ggf. nach Vorlage der Rechnungen) erfolgt die Erstattung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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