Muss ich für den Fehler meiner Schwester zahlen
Fragestellung
Mein Schwester hat die Sterbeversicherung von meinem Vater bekommen um alle anfallenden Kosten zu zahlen.Das Geld hätte auch gereicht wenn sie nicht einen Fehler gemacht hätte.Sie hat eine Firma für die Renovierung beauftragt und die ganze Summe von 1900,00€ im vorausbezahlt,die Firma kam einmal dann nicht mehr. Die erste Firma war aber noch nicht fertig. Jetzt will sie eine neue Firma beauftragen aber zu einem höhren Preis ca 3400,00€ und will von mir jetzt Geld.Meine Frage muss ich für Ihren Fehler grade stehen?Das sehe ich nicht ganz ein es war ja nicht meine schuld das das Geld jetzt nicht reicht.Mein Vater ist anfang des Jahres verstorben
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
MfG L. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die entsprechenden Verträge nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist die Kostentragungspflicht für die im Sterbefall anfallenden Kosten in § 1968 BGB geregelt. Hiernach trägt der gesetzliche Erbe die Kosten der Bestattung des Erblassers. Sind mehrere Erben vorhanden, so tragen diese die Kosten regelmäßig als Erbengemeinschaft.
Die Kosten werden grundsätzlich aus dem Nachlass gezahlt.
Das würde für den vorliegenden Fall bedeuten, dass Sie und Ihre Schwester dann gemeinsam die Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung tragen müssen, wenn Sie beide Erbinnen geworden sind. So dann müsste der Strebeversicherungsvertrag eingesehen werden, was dort möglicherweise geregelt ist.
Die Kostentragungspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen.
Ihnen geht es aber vorwiegend um die Kostentragungspflicht einer Renovierung von Wohnräumlichkeiten. Grundsätzlich besteht keine Pflicht der Erben, die dem Erblasser gehörenden Wohnräumlichkeiten zu renovieren und die Kosten dafür zu tragen.
Eine solche Verpflichtung kann sich an sich nur ergeben, wenn Sie eine Vereinbarung mit Ihrer Schwester diesbezüglich getroffen haben. Hierzu machen Sie aber keine Angaben im Sachverhalt.
Wenn Ihre Schwester ein Unternehmen mit der Renovierung der Räumlichkeiten beauftragt und die Firma nun den gesamten Betrag erhalten hat, ohne die Leistung zu erbringen, dann kann Ihre Schwester grundsätzlich nichts für die die Pflichtverletzung dieses beauftragten Unternehmens.
Die Frage, ob Sie an den Kosten der zweiten Firma beteiligt werden können, können auch nur beantwortet werden, wenn klar ist, ob Sie mit Ihrer Schwester eine Vereinbarung diesbezüglich getroffen haben oder Sie als Erbe die Verpflichtung zu erfüllen haben, die Renovierung zu bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich die Unklarheiten gegebenenfalls ausräumen kann.
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Die Unterhaltung mit Herrn Pilarski war sehr angenehm.
Ich würde mich jeder Zeit wieder an Ihn wenden.
MfG
L.B.
Ist das richtig so?
MfG L. B.
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wie ausgeführt kommt es darauf an, ob Sie eine solche Verpflichtung eingegangen sind. Eine solche kann sich aus einer Vereinbarung mit Ihrer Schwester ergeben, die Sie aber wohl nicht geschlossen haben, weil Sie es sonst wüssten. Es kann aber auch sein, dass diese Verpflichtung im Rahmen einer Auflage entstanden ist, die mit mit Erbe verknüpft war. Wenn Sie dann das Erbe nicht ausgeschlagen haben, wären Sie verpflichtet, diese Auflage in Form der Renovierung zu erfüllen. Die Erben erben nämlich auch nicht nur das positive Vermögen, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten, was bedeutet, dass Sie dann für Schulden des Erblassers einstehen müssen.
Ich hoffe, ich konnte die Unklarheiten auflösen?
Gruß und schönen Abend.