Monierung Mahnbescheid
Fragestellung
Guten Tag,
wie bereits im Vorfeld besprochen, sende ich Ihnen erneut 39 Euro in der Hoffnung mir bei meiner Angelegenheit weiter helfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
F. A.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Mahngericht hat hier moniert:
Sonstige Nebenforderung: 90,00 EUR
Stellplatzkosten 01.12.16 -28.02.17
Sonstige Nebenforderung: 50,00 EUR
Geliehenes Geld 22.09.16
Das liegt daran, dass § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelt:
Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen und zu trennen.
Die anderen Nebenforderungen sind daher nach ihrer Art aufgeschlüsselt. Auskünfte sind z.B. Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage, Handelsregisterauskunft, Gewerberegisterauskunft u.ä.
Sie hätten das daher als Haupt- oder normale Nebenforderungen eintragen müssen.
Bevor ich Ihnen jetzt weiter antworte, erbitte ich höflich nochmals kurz die Erläuterung der oben genannten Positionen, wie diese also zustande gekommen sind. Besten Dank im Voraus.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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die Stellplatzkosten beziehen sich auf die Kosten, die ich für den Unterstellplatz aufwenden musste. Durch die eisigen Temperaturen brauchte ich einen trockenen Platz für das Auto, da dies sonst dem Motor geschadet hätte, zuvor stand er im Freien.
Das geliehene Geld hat der Schuldner erhalten, da ich ein größeres Teil mit ihm abholen musste, er hatte aber an dem Tag kein Geld für Sprit und brauchte außerdem diverses für seine Kinder. Das Geld habe ich bisher nicht zurück bekommen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, werde ich diese gerne beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
F. A.
ich antworte Ihnen bis heute Abend. Leider war bzw. ist vorher nicht möglich. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
ich antworte Ihnen gerne nunmehr wie folgt:
Danke für Ihre Erläuterung Ihrer Ersatzpositionen.
Diese sind sämtlich als Hauptforderungen einzutragen, wobei Sie dabei im Gegensatz zu den allgemeinen und sonstigen Nebenforderungen recht frei sind, was die Bezeichnung anbelangt.
Das können Sie somit noch entsprechend nachholen.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
das hilft mir weiter, könnten Sie mir dann noch sagen wie ich das bei der Monierung angeben kann?
Mit freundlichen Grüßen
F. A.
ich habe seit gestern Abend eine Magen-Darm-Erkrankung, die momentan noch andauert. Ich kann Ihnen deswegen leider nicht genau sagen, ob ich Ihnen heute Abend noch antworten kann. Ich werde mich aber schnellstens um eine Genesung und eine Beantwortung Ihres Anliegens bemühen . Vor diesem Hintergrund bitte ich höflich um die Verlängerung der deadline und Ihr Verständnis. Ich bin aber sehr zuversichtlich, dass ich Ihnen auf jeden Fall bis morgen oder spätestens übermorgen antworten kann. Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
kein Problem, dann wünsche ich Ihnen eine gute Besserung, aber soweit ich gesehen habe, habe ich nur noch diese oder nächste Woche Zeit, das Schreiben zurücksenden, ich hoffe Sie antworten daher noch rechtzeitig.
Mit freundlichen Grüßen
F. A.
ich antworte Ihnen nunmehr nach meiner Genesung gerne wie folgt:
Stellen Sie in den betreffenden Zeilen der Monierungsantwort klar, dass es sich um zwei weitere Hauptforderungen handelt:
1. von Ihnen angegebene Hauptforderung wie gehabt
zusätzlich (und NICHT als sonstige Nebenforderungen)
2. 90,00 EUR
Stellplatzkosten 01.12.16 -28.02.17
3. 50,00 EUR
Geliehenes Geld 22.09.16
Teilen Sie die sich aus 1. - 3. ergebene Gesamtsumme mit, hier 1.940,- €.
Das reicht dann aus.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Antwort!
Wie sieht es denn mit nachfolgenden Kosten aus, die nach dem Antrag entstehen und daraus erfolgen, dass das Auto nun rumsteht und derzeit nicht verkauft werden kann? Ich habe nun einen weiteren Betrag von 35 Euro für den Monat März bezahlt. Dazu kommen natürlich auch noch Ihre Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
F. A.
ich antworte Ihnen nunmehr gerne wie folgt:
Richtig, da die Sache naturgemäß dynamisch ist und nicht statisch, müsste dieses gesondert geltend gemacht werden.
Ich würde das wie folgt machen:
Wenn ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird und die Sache weiter vor Gericht gebracht werden muss, kann diese später mit eingeklagt werden.
Wird kein Widerspruch eingelegt, kann nochmal ein Mahnbescheid beantragt oder außergerichtlich es versucht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
heute kam die Antwort vom Amtsgericht haben. Kann ich nun die Hauptforderung als "sonstige Ansprüche" geltend machen? Die Kopie des Briefs finden Sie bei den Anhängen.
Mit freundlichen Grüßen
F. A.
ich antworte Ihnen nunmehr gerne wie folgt:
Richtig, da geben Sie das beides als "sonstige Forderungen" und als Rechtsgrund "Schadensersatz" an - dann sollte es passen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
ich habe inzwischen eine Rechnung für den Mahnbescheid erhalten, das heißt dieser wurde wohl "genehmigt", vielen Dank nochmal für die Hilfe.
Ich hätte allerdings noch eine kurze Frage:
Im Internet habe ich gelesen, dass man für den Schuldner Privatinsolvenz beantragen kann, so dass dieser mehr oder weniger gewzungen wird, die Schulden zu begleichen. Ist dies Humbug oder besteht wirklich diese Möglichkeit? Vor allem macht das Sinn, obwohl der Mahnbescheid schon raus ist?
Mit freundlichen Grüßen
F. A.
vielen Dank für Ihre nochmalige Nachfrage. In der Tat bestünde die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig beziehungsweise überschuldet ist, also entsprechende Insolvenzgründe nach der Insolvenzordnung vorliegen.
Aber da wäre ich vorsichtig, denn dann wäre anstatt der Einzelvollstreckung infolge des auf den mangels Widerspruch gegen den Mahnbescheid ergehenden Vollstreckungsbescheids keine Einzelvollstreckung daraus mehr möglich. Vielmehr wäre es dann ein Fall der Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens, was die Einzelvollstreckung sperren würde.
Daher würde ich erst einmal abwarten, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden. Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben. Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt