Möglichkeiten gegen einstweilige Verfügung aus August 2012
Beantwortet von Rechtsanwältin Silvana Grass
Fragestellung
Im vorliegenden Fall erging eine einstweilige Verfügung wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen (ohne mündl. Anhörung) im August 2012.
Zwischenzeitlich erfolgten mehrere Zahlungen von Ordnungsgeldern wegen Zuwiderhandlung gegen die o.g. eV.
Ein Hauptsacheverfahren wurde nie geführt.
Gibt es jetzt noch Möglichkeiten gegen diese alte eV vorzugehen?
Standards zur Durchbrechung der Rechtskraft scheinen nicht gegeben.
Danke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
gegen die einstweilige Verfügung besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs (§§ 936, 924 ZPO). Im Falle des Widerspruchs wird eine mündliche Verhandlung angesetzt, an deren Ende die Bestätigung oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung steht, oft wird auch ein Vergleich geschlossen. Ohne den Widerspruch gibt es in den meisten Fällen kein rechtliches Gehör, da die einstweiligen Verfügungen wegen Dringlichkeit meist ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden. Für die Erhebung des Widerspruchs gibt das Gesetz keine Frist vor. Allerdings besteht die Gefahr, wenn der Widerspruch erst Monate oder – wie bei Ihnen – Jahre später eingelegt wird, dass die Gegenseite, also der Antragssteller, den Verwirkungseinwand entgegen hält. In diesem Fall wird der Widerspruch nicht mehr beachtet, alles bliebe „beim Alten“.
Zudem besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu stellen. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn Sie z.B. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben würden, in der Sie sich zur Unterlassung der Äußerungen verpflichten, weil dadurch bzgl. der einstweiligen Verfügung Erledigung eingetreten ist.
Zusammengefasst wäre allenfalls die genannte Unterlassungserklärung ein erfolgreicher Weg, gegen die eV vorzugehen, allerdings würde die Erklärung bedeuten, dass Sie sich zu einem bestimmten Verhalten verpflichten müssten. Letztlich würde die Erklärung also Ähnliches beinhalten, wie die eV selbst.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort erteilen zu können, aber die rechtlichen Möglichkeiten sind hier leider sehr begrenzt, insbesondere weil Sie zu lange zugewartet haben.
Gern können Sie jedoch Fragen stellen, falls noch Unklarheiten bestehen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
ich benötige dringend für die Bearbeitung die von Ihnen erwähnte einstweilige Verfügung. Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass