Mögliche Fehler in der KST und GST 2013
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
mein Anliegen bezieht sich auf die Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung aus dem Jahr 2013.
Beide Steuererklärungen resultierten weder in einer Erstattung, noch in einer Nachzahlung. Der Grund hierfür ist, dass sich meine Firma, eine 1-Mann-GmbH, derzeit im ruhenden Zustand befindet und keinerlei Umsatz erzielt.
Im Rahmen des Jahresabschluss für das Jahr 2014 musste ich aufgrund eines Virus auf ein Backup der Datenbank meiner Steuersoftware zurückgreifen. Da der Virus in mehreren Backups ausfindig zu machen war, musste ich einen acht Monate alten Datenbestand einspielen. Dies hatte zur Folge, dass ich sowohl den Jahresabschluss für 2013 (Fristverlängerung bis zum 31.12.2014), als auch den Jahresabschluss für das Jahr 2014 erneut durchführen musste. Nachdem ich alle Buchungen erneut vorgenommen hatte, ist aufgefallen, dass ich in den vergangenen acht Monaten mit einer korrupten Datenbank gearbeitet hatte. Die Datenbank liegt in einem verschlüsselten Container in der Cloud und wurde durch Synchronisationsabbrüche beschädigt. Die Auswirkungen sind unklar, könnten jedoch fehlerhafte Ergebnisse in der Bilanzierung und damit in den Steuererklärungen hervorgebracht haben. Wir sprechen hier jedoch nur von möglichen Abweichungen im Rahmen von ca. bis zu 50,00 EUR aufgrund der geringen Ausgaben der GmbH.
Wie soll ich in diesem Fall Ihrer Meinung nach weiter verfahren?
Soll ich den Vorfall dem Finanzamt melden auf Basis einer Vermutung von möglichen Fehlern in den Steuererklärungen oder soll ich warten bis ich die Steuerbescheide bekommen habe, um dann auf Grundlage von Tatsachen den Vorfall zu melden, sofern mein jetziger Verdacht sich bestätigen sollte?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Sofern Sie den Steuerbescheid benötige, um einen etwaigen Fehler feststellen zu können, sollten Sie den Bescheid abwarten und anschließend das Finanzamt davon in Kenntnis setzen. Das Finanzamt wird innerhalb der Einspruchsfrist den Steuerbescheid entsprechend ändern, wenn der Sachverhalt auch für das Finanzamt plausibel nachvollziehbar erscheint. Sollte der Fehler ohne Steuerbescheid nachvollziehbar sein, aufgrund der Abweichung zwischen Erklärung und berichtigtem Jahresabschluss, können Sie die doch im Kleinbetragsrahmen sich befindliche Abweichung dem FA bereits jetzt schriftlich mitteilen. Sollte der gesamte Korrekturaufwand EDV technisch nicht in den betreffenden Jahren möglich sein, sollten Sie im laufenden Jahr 2015 eine Kapitalanpassungsbuchung vornehmen. Dann würden zwar die Steuererklärungen und Steuerbescheide geändert (50 Euro!!!!! Auswirkung), die Jahresabschlüsse 2012 und 2014 müssten nicht berichtigt werden. Man verhält sich buchungstechnisch analog zu einer Betriebsprüfung, wenn in den zu prüfenden Jahren durch das Finanzamt Änderungen vorgenommen werden. In diesen Fällen ändert man nicht die Jahresabschlüsse, sondern bucht die Prüferbilanz als EB Werte in die letzte noch offene Buchhaltung ein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Schenk