Möblierter befristeter Mietvertrag - Versorgungssperre bei Kündigung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schulte,
ich habe ein Anliegen, welches ich kurz vorstellen möchte.
Ich besitze eine 1-Zimmer-Wohnung und vermiete diese aktuell an einen Mieter. Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen befristeten möblierten Mietvertrag, welches auf 7 Monate ausgelegt ist.
Der Mieter zahlt eine Pauschalmiete von 750€ , dort sind Strom, Wasser und Internet-Anschluss enthalten. Daraus resultiert, dass ich einen Strom, Wasser - und Internertvertrag über mich abgeschlossen habe.
Der Mieter hat zwei aufeinanderfolgende Mieten nicht bezahlt und ich habe die außerorderntliche und hilfsweise ordentliche Kündigung eingereicht.
Frage:
Falls der Kunde nicht ausziehen möchte nach der außerordentlichen Kündigungsfrist, darf ich nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Versorgungs-sperre durchführen?
Punkte, die für mich sprechen:
- Ich habe den Vertrag für Strom, Wasser und Internet über mich laufen
- Ich habe einen weiteren Schaden zu tragen, auch nach der Kündigungsfrist
In speziellen Fällen ist solch eine Versorgungssperre zulässig, die Frage wäre zu klären, ob dieser Fall bei mir ebenfalls gilt, da ich die ganze Kosten zahle.
Über eine positive Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolaus Winkelmann
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und die Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Für den gewerblichen Mietbereich wird eine Sperrung der Versorgungsleistungen für zulässig erachtet.
Im Wohnraummietrecht - wie hier - wird das unterschiedlich von den Gerichten gesehen. Teilweise wird die Rechtsprechung aus dem Gewerbemietrecht auch auf Wohnraummietrecht übernommen und teilweise als unzulässig abgelehnt.
Daher würde ich hier im Zweifel Strom und Wasser nicht sperren.
Beim Internetanschluss sieht das meiner Ansicht nach anders aus. Dieser ist in Ihrem Mietvertrag als kostenlos bereitgestellte Leistung dargestellt, welche nicht Gegenstand der Miete ist. Daher können Sie diese meines Erachtens mit Mietende einstellen und sperren.
Hoffentlich konnte ich Ihnen dennoch weiterhelfen, auch wenn meine Einschätzung teilweise evtl. nicht Ihren Hoffnungen entsprechen sollte. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
könnte sich dadurch die Räumungsklage verlängern, wenn der Mieter eine einstweilige Verfügung stellt?
Oder wäre dies ein parallel ablaufender Fall?
Diese Sache macht einen wirklich wütend, ich danke Ihnen dennoch für Ihre Einschätzung
Grundsätzlich sollte sich dadurch das Hauptsacheverfahren nicht verlängern, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, je nachdem wie das Gericht terminiert etc.
Über eine positive Bewertung von zB 5 Sternen würde ich mich nun zum Abschluss freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte