Mitgesellschafter einer GmbH&CoKG mit Steuersitz USA
Fragestellung
Eine Gmbh&CoKG hat einen Minderheitengesellschafter mit 30%, steuerlich effektiv in Deutschland sind durch einen Nießbrauch bei ihm 21%. Die Firma hat Wertpapiere in ihrem Anlagevermögen, die keine US-Zulassung haben. Zur Zeit ist noch unklar, ob die Bank die Kundenbeziehung behalten wird. Steuerbescheinigungen gibt es nur nach deutschem Recht. Es sind ETFs und Immobilienfonds.
Bilanzen usw erstelle ich nach deutschem Recht (kleine Kapgesellschaft) und melde alles an ein hiesiges Finanzamt.
Was muß ich zukünftig an Berichten, Erklärungen usw erstellen und was wohin melden- BRD und USA? In der gesonderten und einheitlichen kann nur eine deutsche Steuernummer eingetragen werden. Was gebe ich da für eine SteuerNr ein- nehme die alte wie immer?
Gibt es für USA besondere Formulare-? Auskünfte über die Botschaft habe ich keine bekommen.
Wird evtl ein US-Steuerberater mit Sitz in der BRD benötigt, der mir nach den dortigen Vorschriften Bilanzen (IFRS?) und Erklärungen erstellt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die GmbH&Co. KG sind auch weiterhin Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, sowie die E-Bilanz (+ Sonder- und ggf. Ergänzungsbilanzen) an das Finanzamt zu übermitteln, dass sich im Zuständigkeitsbereich befindet, wo sich der Sitz der KG befindet.
Gleiches gilt für die GmbH als Vollhafterin.
All dies ist nach deutschem Bilanz- und Steuerrecht aufzustellen.
Im Hinblick auf Steuererklärungen wird in Deutschland eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung für die KG abzugeben sein.
Hierin werden die Einkünfte der KG erklärt und diese auf die einzelnen Gesellschafter einschließlich des Minderheitsgesellschafters verteilt.
In dieser Erklärung wird die KG (Personengesellschaft) unter ihrer Steuernummer sowie die sogen. Feststellungsbeteiligten unter ihrer jeweiligen Steuer- und Identifikationsnummer berücksichtigt.
Aufgrund des Wegzuges in die USA besteht jedenfalls keine unbeschränkte Steuerpflicht für den Minderheitsgesellschafter mehr. Dies ist wahrscheinlich der Grund, warum Sie eine neue Steuernummer erwähnen. Diese neue Steuernummer ist in der Feststellungserklärung für den Minderheitsgesellschaft anzugeben.
Inwiefern Deutschland ein Besteuerungsrecht aufgrund der Einkünfte aus der KG für den Minderheitsgesellschafter hat, müsste erst gesondert geprüft werden.
In den USA ist die GmbH&CO. KG als sogen. "Foreign Reverse Hybrid" wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln. Insofern sind die Gewinnausschüttungen als Dividendeneinkünfte voll steuerpflichtig. Der Minderheitsgesellschafter mit Wohnsitz in den USA muss diese bei Zufluss in seiner regulären Steuererklärung angeben.
Es gibt in New York eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich auf deutschsprachige Mandanten spezialisiert hat. Am Besten Sie kontaktieren die Berufskollegen.
http://www.brixcpa.com/kontakt.html
Ich habe Ihnen das Erklärungsformular in den USA hochgeladen. Die Internetseite der Finanzverwaltung ist : https://www.irs.gov/uac/About-Form-1040
Die KG selbst muss in den USA keine Steuererklärungen abgeben, da Sie weiterhin in Deutschland ihren Sitz hat. Sie verfügt schließlich in den USA auch über keine Betriebsstätte. Folglich ergeben sich für die GmbH&Co. KG keine Erklärungspflichten in den USA.
Es macht Sinn, wenn Sie zu Beginn über die Details der Steuererklärung zu mindestens ein persönliches Beratungsgespräch bei z.B. Brix & Partners (siehe oben) in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Sollten Rückfragen bestehen, können Sie diese jederzeit über die Kommentarfunktion stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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der Minderheitsgesellschafter ist eine natürliche Person mit Sitz in den USA?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater