Mitarbeiter kündigt und meldet sich ab sofort krank
Fragestellung
Guten Morgen,
ein Mitarbeiter hat am Freitag gekündigt und gleichzeitig angekündigt, von sofort an krank zu sein.
Natürlich lässt sich das nicht nachweisen, aber ist ist offensichtlich, dass er mir jetzt Woche für Woche eine Krankmeldung reinreichen wird bis sein Vertrag zum 31.Oktober aufgelöst ist.
Da der Mitarbeiter mich 4.600 EUR brutto kostet, ist meine Frage, ob ich das irgendwie beschleunigen kann oder ob ich jetzt schlicht Pech habe? Ich möchte natürlich keinen kostenaufwändigen Prozess führen oder sonstiges. Aber es muss mir doch als Arbeitgeber eine Möglichkeit bieten, diesen Zustand so nicht hinzunehmen.
Gruß
D. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich danke für die Annahme meines Angebotes und beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Die Ankündigung, krank zu feieren, stellt dann, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Erkrankung überhaupt (noch) nicht vorliegt, einen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, da zumindest der begründete Verdacht auf eine Leistungserschleichung besteht.
Sie sollten daher auf dieser Basis das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen und die Gehaltszahlung mit sofortiger Wirkung einstellen.
Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, vor Gericht zu gehen und nachzuweisen, dass er tatsächlich und zwar ab dem letzten Freitag krank gewesen ist. Dabei können Sie natürlich evt. vorgelegte Bescheinigungen als Gefälligkeiten bestreiten und auf der Einholung einer amtsärztlichen Untersuchung bestehen.
Nun gibt es zwei Alternativen:
a) Der AN war tatsächlich krank, dann werden Sie zur Nachzahlung des Gehaltes verurteilt, stehen letztlich also so dar, als wenn Sie nichts weiter unternehmen.
b) Es gelingt dem AN nicht, den Verdacht auf Krankfeiern zu beseitigen, dann brauchen Sie nichts zu zahlen.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz gibt es eine prozessuale Besonderheit, nämlich § 12 a ArbGG.
Danach trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Kosten selber, egal, wie das Verfahren ausgeht. Vor dem Arbeitsgericht besteht zudem kein Anwaltszwang, so dass Sie auch ohne Anwalt dort selber auftreten können. (ob das empfehlenswert ist, ist eine anderes Sache).
Sie brauchen daher auch dann, wenn Variante a) eintritt, keine Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen, lediglich geringfügige Gerichtskosten.
Im Klartext: Durch ein solches Vorgehen haben Sie eine gute Chance, gewinnen zu können. Im anderen Falle müssen Sie nur das Gehalt nachzahlen.
Ich stehe für weitere Unterstützung gerne unter raottobielefeld@aol.de zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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