Mietvertrag Prüfen
Fragestellung
Hallo!
Sind die Renovierungsklauseln hier wirksam?
Welche Verpflichtungen zur Renovierung entstehen hier bei Unterzeichnung?
Sind die die Reparaturklauseln zulässig?
Sind die Klauseln zum Austausch des Bodenbelages zulässig? (Sonstige Vereibarungen Punkt 7.)
In der Wohnung ist zur zeit ein 7 Jahre alter Laminatboden der schon entsprechende Abnutzungserscheinungen hat.
Die Wohnung besitzt eine Nachtspeicherheizung die mit Strom betrieben wird und einen Durchlauferhitzer der die Wohnung mit Warmwasser versorgt (Ebenfalls Stromversorgung)
Sind die Stromkosten für deren Betrieb hier enthalten?
In dem ursprünglichen Mietvertrag waren 250,00€ Miete veranschlagt und die Nebenkosten extra zu vergüten.
In dem Mietvertrag (als Übernahme) der uns nun angeboten wird steht die Gesamtmiete von 355,00€. Hierin sollen Nebenkosten von 80,00€ enthalten sein. Da die Nebenkosten in dem Übernahmevertrag nicht spezifiziert sind und keine Ausschlüsse vorhanden sind, frage ich mich, ob hierin dann automatisch alle Nebenkosten enthalten sind (Strom für Heizung, Strom für Warmwasser, Müll, Instandhaltungskosten etc...)
In den sonstigen Vereinbarungen steht unter Punkt 8, das die Heizkosten noch hinzu kommen.
Worauf sollten wir vor Unterzeichnung noch bestehen bzw. was sollte schriftlich fixiert werden?
MFG
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen.
Gern habe ich den Mietvertrag für Sie geprüft.
1. Die sog. Schönheitsreparaturklausel in § 16 Nr. 4 ist unwirksam. Diese enthält einen starren Fristenplan. Zulässig ist es lediglich, dass der Mieter zu Reparaturen verpflichtet wird, wenn diese notwendig sind. Nicht jedoch zu fixen Terminen.
Rechtsfolge ist, dass Sie im Zweifel nicht zu derartigen Arbeiten verpflichtet sind.
2. Gem. § 15 sind Sie verpflichtet, die Wohnung auf Ihre Kosten zu revovieren. Das bedeutet, dass Sie die Wohnung in einen bewohnbaren Zustand versetzen müssen. Dies umfasst üblicherweise: Streichen, Fußboden und Wasseranschlüsse.
Explizit betrifft dies die Küche. Hier müssen Sie u.a. fliesen lassen und Wasserinstallationen vornehmen.
Leider kann ich ohne den Zustand der Wohnung zu kennen nicht abschätzen welcher Aufwand dahinter steckt.
Rechtlich ist zu bemerken, dass hier grds. Aufgaben des Vermieters auf Sie übergewälzt werden. Das ist nur dann zulässig, wenn sich Ihr Aufwand in einer Mietminderung widerspiegelt. Das bedeutet die Wohnung müsste günstiger sein als vergleichbare Wohnungen. Nicht ausreichend ist es, wenn der Vermieter (wie hier) "nur" auf die Kaution verzichtet.
Letztlich gehe ich aber davon aus, dass Sie diese Abrede ausgehandelt haben und diese auch von Ihnen gewollt ist.
Für optimal halte ich derartige Klauseln nicht, da sich hieraus Unstimmigkeiten ergeben können, die zu einem Rechtsstreit führen. Regelmäßig besser ist es eine renovierte Wohnung zu übernehmen.
Erstellen Sie daher zumindest vor Einzug (Renovierung) eine genaue Auflistung welche Arbeiten wann und wie von Ihnen vorgenommen werden und welche Materialien verbaut werden und lassen Sie diese vom Vermieter unterzeichnen. Auch ein Kostenvoranschlag sollte erstellt werden. Anschließend sollte die Renovierung vom Vermieter abgenommen werden und auch dies protokolliert werden! So vermeiden Sie zumindest grobe Missverständnisse.
3. Bzgl. des Bodens gilt das unter 1. Ausgeführte.
4. Stromkosten, ebenso wie alle anderen Nebenkosten, sind nicht in der Miete (250 €) enthalten, sondern stets nach der jährlichen Abrechnung vom Mieter (Ihnen) separat nach Verbrauch zu bezahlen. Das heißt fix sind nur die 250 € (Netto-/ Kaltmiete). Die Übrigen Kosten richten sich nach Ihrem Verbrauch. Sie leisten eine Vorauszahlung, haben aber bei entsprechendem Verbrauch mit einer Nachzahlung zu rechnen.
Nicht rechtlicher Hinweis:
Unter Energiekosten-Aspekten ist eine E-Heizung extrem ungünstig.
Lassen Sie sich die vorherigen Nebenkosten Abrechnungen vorlegen. Hieran können Sie abschätzen welche Kosten auf Sie zukommen werden.
Dies gilt auch für den Übernahmevertrag. Die Nebenkosten müssen Sie als VORAUSZAHLUNG, keinesfalls als pauschalen/ fixen Betrag verstehen.
Achten Sie darauf, dass im Zeitpunkt der Übernahme sämtliche Zählerstände abgelesen werden.
Hinsichtlich des Stroms schließen Sie üblicherweise einen separaten Vertrag mit dem Stromlieferanten (z.B. Stadtwerke).
5. Ansonsten entspricht der Vertrag den üblichen Musterverträgen und ist rechtlich in Ordnung.
Ich wünsche Ihnen viel Freude mit der Wohnung.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, benutzen Sie gern das Kommentar-Feld!
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
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