Mietvertrag - max. Laufzeit f. Vermieter UND 3-mon.Kündigung f. Mieter
Fragestellung
Ich (Vermieter) möchte die Laufzeit auf 5 Jahre begrenzen (ohne Möglichkeit eines Härtefalls).
Der Mieter möchte ein jederzeitiges 3-monatiges Kündigungsrecht.
Mieter und Vermieter sind mit beidem einverstanden.
Soll ich einen unbegrenzten Mietvertrag aufsetzen mit einer Nebenvereinbarung bez. einer Begrenzung auf 5 Jahre.
- oder -
einen Zeitmietvertrag mit einer Nebenvereinbarung bez. eines 3-monatigen Kündigungsrecht für den Mieter.
Ist beides möglich oder eine Möglichkeit besser als die andere?
Gruss, Dr. S. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die beiden Ansinnen, nämlich auf der einen Seite die dreimonatige Kündigungsfrist und auf der anderen Seite ein Zeitmietvertrag sind miteinander nicht vereinbar.
Sie können einen befristeten Mietvertrag nur schließen, wenn die Gründe des § 575 BGB, in dem diese Vertragsart geregelt ist, vorliegen. Diese sind :
1. Eigennutzung
2. Modernisierung und Baumaßnahmen
3. Betriebsbedarf bei Werkswohnungen ( kommt nicht in Frage, nur der Vollständigkeit halber genannt)
Nur wenn einer dieser Gründe vorliegt und dieser dem Mieter bereits bei Beginn des Mietverhältnisses schriftlich im Mietvertrag genannt werden und vorher dies mündlich auch so zwischen Ihnen und dem Mieter ausgehandelt war, ist ein Zeitmietvertrag überhaupt möglich. Ansonsten handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Bei einem Zeitmietvertrag aber ist für beide Parteien die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, d.h. der Mieter hätte dann nicht die gewünschte dreimonatige Kündigungsmöglichkeit.
Beide von Ihnen erwogenen Möglichkeiten sind nicht mit dem Gesetz vereinbar.
Eine Möglichkeit wäre aber folgendes:
Wenn Sie einen Zeitmietvertrag schließen wollen, so wäre nur eine beiderseitig einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses über einen Aufhebungsvertrag möglich.
So wären wohl beide Interessenlagen berücksichtigt.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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