Mietvertrag gültig?
Fragestellung
Hallo,
ich habe Anfang Januar 2015 einem interessierten Mieter eine 3 Zimmerwohnung zugesagt. Ich habe einen Mietvertrag ausgefüllt, ihn unterschrieben und ihm zugesandt. Telefonisch versicherte er mir einige Zeit später, daß er sicher am heutigen Tage (21.2.2015) einziehen wolle. Bisher habe ich den unterschriebenen Vertrag nicht zurückerhalten und der Interessent hat sich auch nicht mehr gemeldet.
Er ist auch heute nicht erschienen.
Ich habe ihm leider keine Frist zur Unterschrift gesetzt.
Am liebsten würde ich auf diesen Mieter verzichten. Wie muß ich nun weiter vorgehen, um diesen Vertrag nicht einhalten zu müssen?
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist schon sehr ungewöhnlich, dass sich der Mietinteressent so lange nicht meldet. Ich denke, Sie können davon ausgehen, dass er selbst das Interesse verloren hat. Haben Sie den Mieter denn wischenzeitlich noch einmal kontaktiert?
Üblicherweise wird zum Monatsbeginn oder zur Monatsmitte vermietet. Wie kommt es, dass er am 21.02. einziehen wollte? Oder wollten Sie zum 01.03. vermieten, hatten dem Mieter aber zugestanden, bereits eine Woche früher einzuziehen?
Ich würde den Mieter kontaktieren und erst einmal nachfragen, was los ist. Ich gehe davon aus, dass er erleichtert sein wird, wenn er erfährt, dass Sie die Sache für erledigt erklären wollen.
Falls er noch Interesse hat, würde ich sagen, dass er die Sache nun verwirkt hat, da er den Mietvertrag nicht unterzeichnet zurück schickte und Sie die Wohnung anderweitig nutzen.
Da er sicher noch keine Schlüssel hat, kann er sich gegen Ihren Willen auch keinen Zugang zur Wohnung verschaffen.
Für die Zukunft sollte Sie vielleicht so halten, dass Sie einen Mietvertrag zusammen mit einem Mieter durchgehen und dieser dann direkt an Ort und Stelle unterschreibt. Die Überlegungsfrist sollte also sein, BEVOR der Mietvertrag ins Spiel kommt. Denn wenn sich der Mieter - wie hier - gar nicht meldet, Sie aber schon unterzeichnet haben, haben Sie dann die unglückliche Situation, unsicher zu sein, ob Sie die Wohnung anderweitig anbieten dürfen und vor allem ab wann.
Falls Sie den Mieter nicht erreichen sollten, würde ich die Wohnung schnellstmöglich wieder zur Vermietung anbieten, damit Ihr Ausfall möglichst niedrig bleibt.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
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Der Mieter wollte zum 21.2. einzeiehen, da zu diesem Zeitpunkt sein Mietvertrag auslaufen würde. Er erklärte mir weiterhin, er sei krank und er würde die Wohnung während desn Behandlungsmaßnahmen in Heidelberg nutzen.
Da habe ich vielleicht zu viel Rücksicht genommen.
Da ich aber auf die Miete nicht langfristig verzichten kann, möchte ich nun Rechtssicherheit.
Ich würde gerne schriftlich von diesem Vertrag zurücktreten. Welche Formulierungen muß ich dabei verwenden bei diesem Sachverhalt?
Danke für Ihre Mühe
da mangels der Unterschrift des Mieters gar kein Vertrag zu Stande gekommen ist, müssen Sie hier auch nicht zurück treten. Dies wäre so einfach leider auch gar nicht möglich. Sie müssten den Vertrag - so er denn zu Stande käme - vielmehr anfechten. Dies würde entweder einen Irrtum, oder die Täuschung durch den Mieter voraussetzen (z.B. falsche Verdienstbescheinigung vorgelegt, bezüglich Insolvenz gelogen).
Ich würde die Wohnung anbieten und vermieten, den Mietinteressenten aber vorher nachweislich, also am besten via Einwurfeinschreiben, darüber informieren, dass Sie, nachdem er nicht erschienen ist und den MietV nicht unterzeichnete, davon ausgehen müssen, dass er kein Interesse an der Wohnung hat.
Es gibt viele eigenartige Leute, da muss man leider dann auch selbst etwas nachdrücklich werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin