Mietrecht - als Vermieter
Fragestellung
Ich habe zwei Anliegen und bin auch bereit dafür zusätzlich zu zahlen:
einmal möchte ich Sie bitten das beigefügte Schreiben als Anwalt zu prüfen - wir möchten hier keinen Fehler machen durch eine eventuelle falsche Formulierung
Und dann meine Frage :
Wie Sie im Schreiben sehen geht es um eine Wohnungsübergabe (den Mietvertrag hänge ich auch an). Leider hatten wir mit diesen Mietern kein gutes Verhältniss. Mussten bereits im Vorfeld einiges abmahnen (Gasflasche im Keller gelagert, vollgestellter Treppenabsatz vor der Wohnungeingangstür der Fam Klein etc) und das Fam Klein im April Zuwachs bekommen hat wurde auch nicht mitgeteilt. Ich könnte da noch sehr viel mehr erzählen.
Und jetzt diese Vorabnahme der Wohnung zu der leider unser Zeuge nicht erschienen ist und Herr Laugsch (mein Mann) alleine war. Besichtigen konnte Herr Laugsch nicht alles - Herr Klein hat ihn der Wohnung verwiesen. Wie sollten wir jetzt weiter vorgehen? Ist das mit dem Schreiben so korrekt und sollten wir uns direkt einen Anwalt nehmen? Wir sind ein privater Vermieter mit einem 3-Familienhaus indem wir selber im EG wohnen.
Leider kann man mit Fam. Klein nicht normal reden - reagieren schnell aggresiv.
Sollten noch Fragen sein - beantworte ich diese gerne - an den Kosten soll es nicht scheitern.
mfg Walburga Lindemann
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Bei Problemen jederzeit wieder anfragen
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
vielen dank
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ihr Schreiben ist schon gar nicht schlecht. Folgende Anmerkungen habe ich hierzu:
Nr. 1
Hier würde ich einen klarstellenden Satz ergänzen, dass die Bohrlöcher Beschädigungen darstellen und fachgerecht beseitigt werden müssen.
Nr. 2
Auch hier sollten Sie einer fachgerechten Tapezierung oder fachgerechten Entfernung der Tapete auffordern.
z.B. als Nr. 3
Beschreiben Sie, was am Wohnzimmer nicht stimmt. Auch hier fordern Sie dann den Mieter auf, den ursprünglichen Zustand in fachgerechter Weise wiederherzustellen.
z.B. als Nr. 4
Hier sollten Sie, sofern tatsächlich erforderlich, den Mieter zu etwaigen Schönheitsreparaturen auffordern. Ob die allerdings nach knapp 2 Jahren bereits erforderlich sind kann ich derzeit nicht beurteilen.
Weiter sollten Sie klarstellen, dass bei der Vorbesichtigung leider nicht die gesamte Mietsache (nicht alle Räume) besichtbar waren, so dass insbesondere diesbezüglich weitere Monierungen vorbehalten bleiben.
Insgesamt sollten Sie für sämtliche vorgenannten Arbeiten eine Frist setzen (z.B. 14 Tage), spätestens jedoch bis zur Rückgabe.
Das hat die Folge, dass der Mieter nach Ablauf der Frist u.U. in Verzug ist. Sofern Sie im Anschluss einen RA beauftragen, sind dessen etwaige RA Kosten zumindest als Verzugsschaden vom Mieter zu erstatten.
Bei der tatsächlichen Rückgabe sollten Sie einen neutralen Zeugen haben. Zudem ist es sinnvoll Fotos und Videos mit dem Smartphone von der Wohnung und allen etwaigen Mängeln, Beschädigungen etc. zu machen. Selbstverständlich sollte ein Rückgabeprotokoll erstellt werden, das den tatsächlichen Zustand der Mietsache beschreibt. Lassen Sie sich das vom Mieter gegenzeichnen. Wenn er dies ablehnt, lassen Sie das vom Zeugen unterzeichnen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
Einen RA würde ich allenfalls nach der Rückgabe und dem Fristablauf beauftragen.
MfG
Schulte
mfg
Lindemann