Mietminderung wegen Schimmel
Fragestellung
In meiner Wohnung habe ich im Schlafzimmer mit Schimmel zu kämpfen. Deshalb möchte ich die Miete mindern. Die Feuchtigkeit entsteht ganz klar an einer Außenwand – weshalb ich davon ausgehe, dass die Feuchtigkeit von außen kommt. In welcher Höhe kann ich die Miete mindern? Ich zahle derzeit 1.000 Euro kalt, und 1.275 Euro warm.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Minderung fällt hier je nach dem Grad der Beeinträchtigung unterschiedlich hoch aus. Es geht um die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache.
Im Einzelnen:
Es gibt zwar eine rechtliche Berechnungsformel für die Mietminderung, jedoch kann man die nicht wirklich praktikabel anwenden, so dass sich eine breite Kasuistik von Fällen bis A bis Z entwickelt hat, was die verschiedensten Mietminderungen anbelangt (inoffizielle Mietminderungstabellen findet man in Lehrbüchern und Rechtskommentaren), an denen sich eher die Rechtsprechung orientiert als an der unpraktikablen Formel.
Bei Ihnen könnte es um 5 %, aber auch um 20 % gehen, so das ich zur genauen Berechnung noch folgendes von Ihnen als Angabe bzw. Datei benötige:
- Fotos von der Örtlichkeit, die mit Schimmel versehen ist, auch vom ganzen Zimmer mit seinen vier Wänden;
- Mitteilung der ungefähren Größe der Immobilie bzw. des Zimmer, in dem der Schimmel ist;
- Mitteilung über gegebenenfalls vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen;
Vielen Dank im Voraus, ich antworte Ihnen dann konkreter, wenn ich die Angaben und Dateien von Ihnen habe.
Fotos können Sie hier einfach sicher und schnell hochladen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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wir recherchieren im Auftrag des ZDF zum Thema Online-Rechtsportale. Im Zuge unserer Stichprobe haben wir folgende Frage gestellt:
„In meiner Wohnung habe ich im Schlafzimmer mit Schimmel zu kämpfen. Deshalb möchte ich die Miete mindern. Die Feuchtigkeit entsteht ganz klar an einer Außenwand – weshalb ich davon ausgehe, dass die Feuchtigkeit von außen kommt. In welcher Höhe kann ich die Miete mindern? Ich zahle derzeit 1.000 Euro kalt, und 1.275 Euro warm.“
Teil unserer Recherche ist stets, sicherzustellen, dass wir wahrheitsgemäß berichten. Zu unserer journalistischen Sorgfaltspflicht gehört daher auch, Ihnen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Das gebietet die Fairness und es hilft auch, Missverständnisse aufzuklären und Fehler zu vermeiden. Daher nehmen wir jetzt
Kontakt mit Ihnen auf und bitten Sie, unsere Fragen bis Montag, 07.01.2019, 12:00 Uhr zu beantworten.
Folgender Punkt ist uns aufgefallen:
Wir fanden es sehr gut, dass Sie sich als einziger Anwalt der getesteten Portale ein Bild vom Aufmaß des Schadens machen wollten, um die Höhe der möglichen Mietminderung besser bestimmten zu können. Uns ist nur aufgefallen, dass Sie nicht darauf hingewiesen haben, dass vor einer Minderung der Mangel auch angezeigt werden muss.
Unsere Frage:
1. Warum haben Sie nicht zusätzlich auf die notwendige Mängelanzeige hingewiesen?
Da einige Ihrer Antworten vielleicht noch einmal zu Nachfragen und/oder weiteren Recherchen Anlass geben werden, bitten wir Sie um eine schriftliche Antwort bis Montag, 07.01.2019, 12:00 Uhr. Sollten Sie absehen können, dass einzelne Fragen nicht innerhalb dieser Frist beantwortet werden können, bitten wir Sie um umgehende Nachricht und Absprache.
Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter Tel.: 030-2576190 oder per E-Mail unter benzel@autorenwerk.de.
Mit freundlichem Gruß
Caroline Benzel
ein frohes neues Jahr und vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die ich gerne wie folgt antworte:
Ich kann natürlich nicht den Wahrheitsgehalt Ihrer Mitteilung überprüfen, gehe aber davon aus, dass Sie diese Anfrage im Rahmen der von Ihnen genannten Stichprobe und Recherche gestellt haben.
Es ist aber auch nicht weiter wichtig, denn ich möchte natürlich auf Ihr Anliegen so oder so antworten.
Vorab möchte ich mitteilen, dass ich es natürlich selbst als hier tätiger Anwalt schätze, wenn Sie derartige Recherchen und Stichproben durchführen. Das liegt im Interesse aller Beteiligten.
Bei der Ihnen gestellten Frage hatte ich nicht Anlass zu glauben, dass die Anzeige des Mietmangels ein Problem darstellt, weshalb ich gar nicht darauf eingegangen bin und meines Erachtens auch nicht objektiv darauf unbedingt eingehen musste. Im Einzelnen:
Richtig ist natürlich, dass alle Mietmängel grundsätzlich vom Mieter dem Vermieter gegenüber angezeigt werden müssen, insbesondere auch um eine Mietminderung vornehmen zu können.
Ausnahmen gibt es jedoch dann, wenn etwa dem Vermieter selbst der Mangel bekannt ist.
Meines Erachtens nach war aber die Frage so konkret nach der Mietminderung gestellt, dass sich für mich ein Eingehen auf andere Sachen erübrigte.
Natürlich wäre es auch vielleicht wünschenswert gewesen, auf die Notwendigkeit einer Mängelanzeige hinzuweisen. Da gebe ich Ihnen durchaus recht.
Wahrscheinlich bin ich davon ausgegangen, dass wenn man schon weiß, dass man die Miete mindern kann, auch den Vermieter in Kenntnis setzen muss, zumal die Miete dann bei der nächsten Zahlung entsprechend gemindert würde.
Mehr kann jetzt natürlich darüber diskutieren, wie man meine Antwort zu bewerten hat.
Das muss ich Ihnen natürlich überlassen.
Der Fall zeigt einerseits, wo Probleme und Schwierigkeiten bei einer online-Beratung vorhanden sind, wobei andererseits aber auch im Rahmen einer Erstberatung in der Kanzlei oder am Telefon dieses genauso passieren könnte.
Es gibt ja hier auch die Möglichkeit eines Chats mit dem Mandanten und die Rückfragefunktion, wobei letztere kostenlos ist.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Für weitere Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung und hoffe alle Unklarheiten hiermit beseitigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt