Mietminderung wegen Heizungsausfall
Fragestellung
Ich hätte Mal eine Frage zum Thema Mietminderung. In diesem Jahr hatten wir im Februar /März ca. vier Wochen lang einen Heizungsausfall. Laut Vermieter war wohl der Heizkessel kaputt. In welcher Höhe kann ich die Miete mindern? Meine Miete beträgt 1.275 Euro.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich können Sie bei dem Heizungsausfall die Miete mindern, da der vertragsgemäße Zustand der Wohnung durch den Heizungsausfall nicht mehr vorhanden gewesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass Sie diesen Mangel dem Mieter Vermieter angezeigt haben, bzw. der entsprechende Mangel dem Vermieter bekannt gewesen ist.
Sodann kommt es darauf an, in welchem Umfang der Heizungsausfall vorhanden gewesen ist. Sofern Sie darstellen, dass der gesamte Heizkessel defekt gewesen ist, gehe ich davon aus, dass die Wohnung insgesamt in den von Ihnen dargestellten Wochen nicht beheizbar gewesen ist.
Darüber hinaus kommt es dann darauf an, welche Temperaturen Sie in der Wohnung in dem oben genannten Zeitraum hatten.
Ich gehe davon aus, dass diese dann unter 20 Grad oder noch niedriger gelegen haben.
Bei einem totalen Heizungsausfall hat das Landgericht Berlin zum Beispiel im Jahr 1983 eine Mietminderung in Höhe von 40 Prozent für angemessen angesehen. Das Amtsgericht Neukölln hat 1985 zum Beispiel dargestellt, dass eine Mietminderung, sofern die Raumtemperatur lediglich 15 Grad Celsius erreicht, von 25 Prozent angemessen ist. Das Amtsgericht Nürnberg hat für die Wintermonate einem kompletten Heizungsausfall von 80 Prozent an Minderung vorgesehen, in einem Urteil aus dem Jahre 2017, das Amtsgericht Charlottenburg hat hier sogar 70 Prozent als angemessen angesehen.
Insofern würde ich hier von einer Minderung in Höhe von mindestens 50-60 Prozent ausgehen, sofern die Heizung komplett ausgefallen war. Im Einzelfall könnte hier gegebenenfalls auch noch eine höhere Minderung unter Bezugnahme auf die oben genannte Rechtsprechung verlangt werden, dies gilt insbesondere, wenn auch eine Warmwasserversorgung für den Zeitraum nicht möglich gewesen ist. Konnte die Wohnung allerdings anders beheizt werden, könnte sich hier die Frage ergeben, ob dann die Minderung möglicherweise geringer wäre. Sind in diesem Zusammenhang dann allerdings Kosten entstanden, die höher sind, als bei der normalen Beheizung, könnten Sie hier gegebenenfalls dann den Ersatz der Kosten verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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