Mieter verweigert Besichtigung
Fragestellung
Ich habe ein 3 Familienhaus, dieses möchte ich verkaufen. Ich muß mit den
Kaufintressenten das Haus und die Mietwohnungen besichtigen. Ich habe die Mieter 8 Tage vorher darüber informiert, 2 Mieter haben nichts dagegen, aber eine Mieterin verweigert mir und den Kaufintressenten ihre Wohnung zu betreten. Habe ich eine Rechtliche Möglichkeit die Wohnung zu betreten.
Kann ich notfalls mit einer Kündigung drohen und Kündigen.
Gruß
H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie haben kein Selbsthilferecht. Das bedeutet, Sie dürfen sich ohne Genehmigung des Mieters keinen Zutritt verschaffen.
Verweigert der Mieter den Zugang, können Sie seine Genehmigung aber durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen.
Die Klage würde auf Duldung der Besichtigung lauten.
In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Dazu müssten Sie aber eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft machen, was nicht unproblematisch ist. Denn die meisten Gerichte sind der Auffassung, dass ein Hauptverfahren (normales Verfahren) ruhig abgewartet werden könne und man kein Eilverfahren benötigt.
Verweigert der Mieter wie bei Ihnen den Zugang ohne nachvollziehbare Gründe, macht der Mieter sich schadensersatzpflichtig. Denn die Zugangsgewährung ist immer zumindest eine nebenvertragliche Pflicht des Mieters. Bei einem Verstoß verletzt der Mieter also seine Pflichten aus dem Mietvertrag.
Entsteht Ihnen dadurch ein nachweisbarer Schaden, könnten Sie diesen Schaden dann beim Mieter geltend machen.
Und für die Verweigerung könnten Sie dem Mieter letztlich auch tatsächlich kündigen. Allerdings wird es beim ersten Verstoß noch nicht möglich sein. Möglich wäre aber zumindest eine Abmahnung.
Nach mehreren Abmahnungen wegen mehreres Verweigerungen könnten Sie dann die Kündigung aussprechen. Eine vorzeitige Kündigung wegen einer einmaligen Verweigerung wäre also unwirksam
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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sehr ausführlich beantwortet und sehr schnell.
Gruß
H.