Miet-Einnahmen, Ehefrau als MIDI-(NICHT MINI-)Jobber einstellen
Fragestellung
Ich habe private Einkünfte aus Vermietung (Anlage V, auf meinen Namen), auch meine Ehefrau auf ihren Namen (aber keine Gütertrennung). Wir beabsichtigen in Kürze die Hauptberufe (ich selbstständig und privatversichert, unter 55 Jahre) und meine Ehefrau (angestellt und gesetzlich versichert) zu beenden und bis zum Renteneintritt nur noch von den Mieteinnahmen zu leben.
Deshalb beabsichtige ich meine Frau für Verwaltungsarbeiten, etc. meiner Immobilien als MIDI-Jobberin (NICHT Mini-Jobberin) versicherungspflichtig einzustellen, umgekehrt meine Ehefrau mich als Hausmeister, etc. für ihre Immobilien als MIDI-Jobber.
Der Gedanke ist: Ich bin wieder gesetzlich krankenversichert, und ich und meine Ehefrau müssen als Midi-Jobber nur für das Gehalt Krankenversicherungs-Beträge bezahlen und nicht für die gesamten Mieteinkünfte.
Eine Betriebsnummer zur Anmeldung von Angestellten kann anscheinend auch als Privathaushalt beantragt werden. Wir möchten aber auf keinen Fall gewerblicher Vermieter werden, mit der möglichen Konsequenz, dass evtl. spätere Immobilienverkäufe nicht mehr steuerfrei wären.
Können Sie hierzu konkrete Aussage machen?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können sich jeweils als Midi-Jobber anstellen. Das ist möglich. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu verfassen und tatsächlich durchzuführen. Dazu gehört es neben der Abführung der Beiträge an die Krankenkasse auch die Überweisung des Netto-Gehalts auf ein Konto des jeweiligen Ehegatten zu beachten.
Eine gewerbliche Vermietung wird nicht durch die Beschäftigung von Angestellten ausgelöst. Im Regelfall bewegen Sie sich weiterhin im Rahmen einer reinen privaten Vermögensverwaltung. Es wäre notwendig, den Mietern zusätzliche, über das Mietverhältnis, hinausgehende besondere Dienstleistungen anzubieten. Alternativ wäre dies der Fall, wenn wie bei Ferienwohnungen die Vermietung an ständig wechselnde Mieter erfolgt und daher bestimmte umfangreiche Marketingaktivitäten erforderlich wären. In allen anderen Vermietungsfällen liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass grundsätzlich sämtliche der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Wenn Sie in der Vergangenheit bereits über der Beitragsbemessungsgrenze (4.350 € / Monat) verdient haben, hatten sich die Vermietungseinkünfte nicht ausgewirkt. Diese Situation ändert sich jedoch, wenn Sie nur noch Vermieter sind.
Wenn Sie somit aus dem Midi-Job zzgl. Mieteinkünfte nicht mehr als 52.200 € / Jahr erzielen, würden sämtliche Mieteinkünfte auch bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Welche weiteren Fragen haben Sie oder beantworten diese Ausführungen bereits Ihre Fragen? Gerne kann ich Ihnen, falls notwendig noch weitere Erläuterungen oder Informationen geben. Benötigen Sie z.B. eine Vorabberechnung über die Höhe der Sozialabgaben als Arbeitgeber für die Midijobs. Dann müssten Sie mir bitte die genaue Höhe des Bruttogehalts nennen.
Die entstehenden Rückfragen können Sie gerne über die Kommentarfunktion stellen. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Wir bitten Sie Ihre Antwort noch einmal zu prüfen. Wir benötigen keine weiteren Infos wie Höhe der Sozialabgaben, dies können wir selbst ausrechnen.
Für uns ist die Hauptfragestellung an Sie und sehr wichtig für uns zu wissen, ob wir uns gegenseitig als Midi-Jobber einstellen sollen (Arbeit fällt dabei mehr als genug an), damit wir auf unsere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auch noch KV-Beiträge zahlen müssen! So wie ich das sehe, zählen die Einnahmen aus Vermietung nicht als Angestellten-Einkommen und aus diesem Grund wären wir beide pflichtversichert und nicht freiwillig – mit der Folge dass auf die Vermietungseinnahmen keine KV-Beiträge zu zahlen sind!?
in meiner Antwort habe ich keine Stellung zur Art der Versicherungspflicht bezogen. Es ist korrekt, dass mit einem Midijob man automatisch pflichtversichert wird.
Ich habe leider übersehen, dass bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht die z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, sondern nur das Arbeitseinkommen.
Sie sollten jedoch die gegenseitigen Arbeitsverhältnisse auch von deren Inhalt glaubhaft ausgestalten. Denn die Versicherungspflicht anhand der Höhe des Gehalts sollte auch plausibel sein. Es bestünde sonst das Risiko, dass die gesamte Gestaltung verworfen wird. Falls Sie beide jeweils eine fremdübliche Beschäftigung darstellen und glaubhaft machen können, ist es denkbar, dass Sie dann KV-Beiträge einsparen können. Sonst wird die Krankenkasse wohl auch auf die Mieteinkünfte die Beiträge erheben.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
es tut mir leid, dass Sie nicht zufrieden sind. Mit der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse meinte ich, dass Sie im jeweiligen Anstellungsvertrag dokumentieren sollten, dass die Höhe des Arbeitslohn fremdüblich ist. Ein unabhängiger Dienstleister würde dementsprechend auch dieses Gehalt bezahlen. Bei überhöhtem Gehalt dürften die Verträge nicht anerkannt werden. Dann würde auch kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff