Meine Steuerbescheide 2015 und 2016 wurden nach Betriebsprüfung geändert.
Fragestellung
Der Steuerbescheid für 2016 wurde mir im Dez. 17 zugestellt. Ich war damit nicht einverstanden und habe Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde im April 2018 zu meinen Gunsten bearbeitet. Anschließend wurde eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO für 2015 und 2016 bei mir durchgeführt, diese ergab keinerlei Abweichung von meinen angegeben Daten.
Das Finanzamt hat aber nun drei pauschale Abrechnungen in Ansatz gebracht und eine Änderung der Umsatzsteuerregelung.
Die Einkommenssteuer für 2017 habe ich jetzt noch nicht abgegeben, ich habe die Steuer immer ohne Steuerberater selbst durchgeführt:
1. Bei Vermietung und Verpachtung von zwei Häusern wurden meine Vorgaben übernommen, aber bei den Werbungskosten wie Wasser, Kanal, Heizungskosten, Grunderwerbsteuer, Müllabfuhr, Wohngebäudeversicherung was in der Summe einem Betrag von 2250 € bzw. 3800 € beim zweiten Haus betrug, hat das Finanzamt nun festgelegt, dass bei exakt diesen Werbungskosten es sich um Ausgaben der privaten Lebensführung handelt und zieht hier 40%, als pauschalen Abschlag ab. Diese Aufwendungen sind aber zu 100% nur für Vermietung benötigt worden, da beide Häuser zu 100% vermietet sind und weder ich noch Angehörige darin wohnen!
2. Bei der Forstwirtschaft wird unterstellt, dass der damals 14jährige Enkel eine Leistung von 600 € pauschal erbringt und ich 600 € für private Entnahme pauschal verrechnen muss. Im Gespräch habe ich angegeben dass der Enkel mir bei der Holzarbeit hilft da er 2018 den Traktorführerschein machte. Bei der Betriebsprüfung habe ich den Prüfern aufgezeigt, dass ich keine Möglichkeit habe selbst Holz zu verheizen (ich habe im eigenen Haus nur Gasheizung und einen Pelletssofen)
3. Und bei der Änderungsschneider wurden jetzt die Einnahmen 2016 von 4002 € im Jahr zusätzlich mit 15% Pauschal beaufschlagt für private Nutzung dies entspricht 600 €. Wir haben hier nichts privat genutzt, gibt auch nichts was darauf hinweist!
4. Bisher habe ich 2 Gewerbe angemeldet die Änderungschneiderei seit mind. 20 Jahre (als Kleingewerbetreibender - ohne Umsatzsteuer) und eine Photovoltaikanlage seit 2006 nach Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer. Hier wurde nun Festgelegt, dass beide Gewerbebetriebe als einer umsatzsteuerlich zu betrachten sind und ich muss für die Änderungschneiderei 19% Umsatzsteuer nach Regelbesteuerung nun ab 2015 bezahlen. Ich weis mittlerweile das dies Rechtens ist (hier kam erst die Betriebsprüfung drauf!), aber kann ich die Regelbesteuerung ab 2019 ändern bzw. bin ich 5 Jahre jetzt gebunden!
Nun meine Frage: Das Abschlussgespräch der Betriebsprüfung steht noch an (Macht es Sinn hier nochmals aufmerksam zu machen dass ein14jähriges Kinder keinen Umsatz macht? Oder das die Werbungskosten bei einem 100% vermieten Haus auch zu 100% umgelegt werden müssen? Etc.)!
Oder ist es besser gegen den neuen Einkommenssteuerbescheid WIEDER einen Widerspruch zu machen? Kann ich das alleine durchbringen oder brauche ich anwaltliche Hilfe (Stehen die Kosten im Verhältnis zum Nutzen?). Ich fühle mich komplett verascht aber auch betrogen!
Gruß
Anlage: 1x Aussenprüfung (Auszug) und 2x Vermietung
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Bei Vermietung und Verpachtung von zwei Häusern wurden meine Vorgaben übernommen, aber bei den Werbungskosten wie Wasser, Kanal, Heizungskosten, Grunderwerbsteuer, Müllabfuhr, Wohngebäudeversicherung was in der Summe einem Betrag von 2250 € bzw. 3800 € beim zweiten Haus betrug, hat das Finanzamt nun festgelegt, dass bei exakt diesen Werbungskosten es sich um Ausgaben der privaten Lebensführung handelt und zieht hier 40%, als pauschalen Abschlag ab. Diese Aufwendungen sind aber zu 100% nur für Vermietung benötigt worden, da beide Häuser zu 100% vermietet sind und weder ich noch Angehörige darin wohnen!
Wenn diese Aufwendungen ausschließlich der Vermietung dienen, sind sie in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Eine pauschale Behauptung des Betriebsprüfers ist nicht ausreichend, es müsste schon anhand konkreter Belege dargelegt werden, dass in solch erheblichen Umfang Kosten der privaten Lebensführung enthalten sein sollen. Sie müssen gegebenenfalls dem Betriebsprüfer gegenüber Angaben machen, für welche Wohnungen die jeweiligen Ausgaben (Baumarktbelege etc.) aufgewendet worden sind. Gegebenenfalls kann eine Begehung vor Ort Klarheit bringen.
2. Bei der Forstwirtschaft wird unterstellt, dass der damals 14jährige Enkel eine Leistung von 600 € pauschal erbringt und ich 600 € für private Entnahme pauschal verrechnen muss. Im Gespräch habe ich angegeben dass der Enkel mir bei der Holzarbeit hilft da er 2018 den Traktorführerschein machte. Bei der Betriebsprüfung habe ich den Prüfern aufgezeigt, dass ich keine Möglichkeit habe selbst Holz zu verheizen (ich habe im eigenen Haus nur Gasheizung und einen Pelletssofen) und 3. Und bei der Änderungsschneider wurden jetzt die Einnahmen 2016 von 4002 € im Jahr zusätzlich mit 15% Pauschal beaufschlagt für private Nutzung dies entspricht 600 €. Wir haben hier nichts privat genutzt, gibt auch nichts was darauf hinweist!
Die privaten Sachentnahmen sind durch Aufzeichnungen zu belegen. Wenn Sie keine Aufzeichnungen geführt haben, kann der Betriebsprüfer diese schätzen. Über die Höhe kann man anhand des Wareneinsatzes eine Verprobung vornehmen, hierzu gibt es Richtsätze in der amtlichen Richtsatztabelle. Anhand dieser sowie weiterer zu berücksichtigender Anhaltspunkte kann die Schätzung überprüft werden. Bei der Holzentnahme ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Sie keine eigene Verfeuerungsmöglichkeit haben.
4. Bisher habe ich 2 Gewerbe angemeldet die Änderungschneiderei seit mind. 20 Jahre (als Kleingewerbetreibender - ohne Umsatzsteuer) und eine Photovoltaikanlage seit 2006 nach Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer. Hier wurde nun Festgelegt, dass beide Gewerbebetriebe als einer umsatzsteuerlich zu betrachten sind und ich muss für die Änderungschneiderei 19% Umsatzsteuer nach Regelbesteuerung nun ab 2015 bezahlen. Ich weis mittlerweile das dies Rechtens ist (hier kam erst die Betriebsprüfung drauf!), aber kann ich die Regelbesteuerung ab 2019 ändern bzw. bin ich 5 Jahre jetzt gebunden!
Wenn Sie zur Regelbesteuerung optieren, sind Sie für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Dies wäre bei Ausübung der Option für das Jahr 2006 bereits im Jahr 2011 verstrichen, deswegen können Sie wieder zurück zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn die Umsatzgrenzen unterschritten werden.
In der Abschlussbesprechnung der Betriebsprüfung sollten Sie darauf hinwirken, ein besseres Ergebnis zu erreichen. Hierzu sind die genannten Punkte wesentlich. Wenn keine sachliche Verständigung im Rahmen der Schlussbesprechung erfolgt, kann auch noch gegen die im Ergebnis der Betriebsprüfung ergehenden Bescheide Einspruch eingelegt werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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