Meine Frau hat eine Affäre
Fragestellung
Meine Frau (61 Jahre alt) hat eine Affäre mit einem 22-jährigen Mann aus Tunesien und plant einen Besuch im März 2019. Sie hat bereits Geld und Geschenke geschickt.
Wir haben ein gemeinsames Bankkonto, kann sie Geld von diesem Konto für die Affäre verwenden?
Ich möchte meinen Namen aus dem Mietvertrag entfernen,
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, wenn sie unkooperativ ist?
Ich habe ihr angeboten, ihr bei der Suche nach einer neuen Wohnung zu helfen und ihr bei allen Kosten zu helfen, aber sie hat es abgelehnt und erklärt, dass sie in der gegenwärtigen Wohnung bleiben will.
Ich habe gesehen, wie sie Tag und Nacht geweint hat, und sie hat gesagt, dass er sie oft missbraucht hat.
Ich habe mitgehört, wie sie ihm oft gesagt hat, dass "sie ihn liebt".
Von meinen Beobachtungen und ihren Aussagen an mich ist dieser Mann möglicherweise sehr gefährlich und plant, sie dazu zu bringen, ihm bei ihrem Besuch Geld zu geben.
Was ist Ihre Rechtsberatung?
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einem gemeinsamen Konto wird angenommen, dass das darauf befindliche Geld beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zusteht. Dies bedeutet dann auch, dass Ihre Frau „ihrer Hälfte“ des Geldes nach Belieben verwenden kann. Lediglich, wenn sie mehr als die Hälfte verwendet, haben Sie einen Anspruch gegen die Frau auf Erstattung.
Wenn Sie, so hatte ich Ihre Ausführungen verstanden, einen gemeinsamen Mietvertrag haben, können Sie ohne Mitwirkung Ihrer Frau und des Vermieters Ihren Namen nicht entfernen lassen. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag können die Eheleute nur gemeinsam kündigen oder gemeinsam mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag schließen. Derjenige, der in der Wohnung verbleiben will kann dann – sofern der Vermieter einverstanden ist – mit diesem einen neuen „einzelnen“ Mietvertrag abschließen.
Wenn Sie aus der Wohnung ausziehen wollen, dann haben Sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch gegenüber der Frau, dass diese der Kündigung der Mietwohnung zustimmt, allerdings gilt diese Erklärung erst mit der Scheidung (OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2016, AZ: 12 UF 170/15).
Wenn Sie in der Wohnung verbleiben wollen und Ihre Frau nicht ausziehen möchte, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Wohnungszuweisung gem. § 1361 b BGB stellen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist ein solcher Antrag zulässig, wenn eine Situation gegeben ist, in der ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist, sog. unbillige Härte. Eine solche wäre auf jeden Fall gegeben, wenn Ihre Frau ggf. den „neuen Partner“ mit in die Wohnung bringen würde.
Wenn Sie Sorge haben, dass Ihre Frau das gemeinsame Geld für den Partner verwendet, wäre zu überlegen, ob Sie nicht das Geld auf dem Gemeinschaftskonto, zumindest Ihre Hälfte, auf ein neues, nur auf Ihren Namen lautendes, Bankkonto umleiten und auch Ihre Zuflüsse (Lohn, Rente usw.) zukünftig auf dieses Konto überwiesen werden. Dann würden auf dem Konto nur noch die Gelder Ihrer Frau verbleiben, mit denen sie natürlich machen kann, was sie möchte. Sie sollten auch bei der Bank vorsprechen und dort – sofern dies allein möglich ist – einen eventuellen Disporahmen sperren lassen, sodass keine Kontoüberziehungen mehr möglich sind. Denn bei einem gemeinsamen Konto würden hierfür auch Sie gegenüber der Bank haften.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten umfassend beantwortet werden. Falls es Nachfragen oder Verständnisprobleme geben sollte, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich eine weitere Frage zum Auftrag 12612 stellen werde.