Mein Testaments-Entwurf
Fragestellung
Einer meiner Söhne ( z.Zt. arbeitslos, Dauer ungewiss) soll für seinen Erbteil als nichtbefreiter Vorerbe eingesetzt werden.
Seine Mutter (meine Ex-Gattin) soll für seinen Erbteil als Nacherbin und Testamentsvollstreckerin eingesetzt werden.
Der volle Erbteil dieses Sohnes soll unter die Bedingung gestellt werden, dass kein Regress
seitens der Behörde droht.
Die anderen Söhne sollen normal ihren Anteil erben.
Die Mutter soll, obwohl bereits Nacherbin, zusätzlich einen Teil des Barvermögens erben.
Kann ein derartiges Testament erfolgreich angefochten werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist eine Bedingung in einem Testament zulässig.
Hier dürfte allerdings problematisch sein, welcher Regress seitens der Behörde drohen soll. Dies müsste konkret in das Testament hinein formuliert werden. Der Grund des Regresses dürfte auch insofern für die Anfechtbarkeit und Wirksamkeit der Bedingung ausschlaggebend sein.
Wenn zum Beispiel ein Regress deshalb droht, da ein Erbe erhalten wird, könnte die Formulierung problematisch sein, da dann gerade hier die Erbenstellung ausgeschlossen werden soll. Ein Regress kann zum Beispiel auch drohen, wenn bestimmte Forderung bereits zu Lebzeiten nicht erfüllt worden sind und dann könnte die Behörde auf das Erbe und das Vermögen zugreifen.
Daher wäre zuerst zu untersuchen, für welche Fälle des Regresses hier dem Vorerben eine Bedingung gestellt werden soll.
Sozialrechtlich ist es so, dass eine Erbschaft natürlich eine entsprechende Bedürftigkeit schmälert oder aufhebt, wobei im Sozialrecht, gerade im Bereich des Arbeitslosengeld II, das so genannte Zuflussprinzip gilt, dass erst ab dem Zufluss eine Anrechnung erfolgt, wobei in Ausnahmefällen auch eine Rückrechnung auf zwölf Monate erfolgen kann.
Daher wäre es hier sicherlich wichtig zu schauen, in welchem Rahmen Regressforderungen drohen und eine sozialrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Für die Formulierung, die sicherlich auch nicht ganz einfach ist, sollten Sie gegebenenfalls Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen, der das Testament sodann auch sogleich ausfertigen kann. Dann sparen sich die Erben den Erbschein.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage zunächst hilfreich geantwortet habe und stehen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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„Der volle Erbteil dieses Sohnes soll unter die Bedingung gestellt werden, dass kein Regress
seitens der Behörde droht.“
Sie schreiben: „Daher wäre zuerst zu untersuchen, für welche Fälle des Regresses hier dem Vorerben eine Bedingung gestellt werden soll.“
Hiermit ist dieser Fall gemeint: Mein „letzter Wille“ ist, dass mein Sohn erst dann erben soll, wenn er nicht mehr Alg2 bezieht. Solange er Alg2 bezieht, soll der Zufluss dadurch verhindert sein, dass er nur Vorerbe ist und keine Verfügungsgewalt über seinen Erbteil hat. Ist das der Sache nach rechtlich haltbar ? oder nicht? Oder müsste man es anders formulieren? z.B. so: „Diese Bestimmung (Vorerbe/Nacherbe) tritt außer Kraft, wenn er eine feste Anstellung hat“.
MfG
Das Problem dürfte darin bestehen, als dass überhaupt nicht klar ist, ob ein Regress erfolgt oder nicht.
Man müsste dann die Bedingung möglicherweise nicht auf den Regress stützen, sondern auf die Tatsache, ob Hartz IV beansprucht wird oder nicht.
Der Regress beinhaltet eine doppelten Problematik, nämlich zusätzlich auch, die Frage, ob Zahlungen vorgenommen werden sollen.
Dies schließt die Bedingung des Hartz IV-Bezuges aus, also insbesondere die Frage, ob tatsächlich Zahlungen erfolgen.
Daher würde ich es für zulässig erachten und auch für nicht anfechtbar, wenn Sie die Bedingung so formulieren, dass der Sohn dann nicht Erbe wird, solange sich der Sohn in Bezug von Leistungen nach dem SGB II befindet. Problematisch wird es dann noch mehr, wenn sie zwar ein Erbe bejahen, allerdings die Auszahlung eine Bezug von Leistungen nach dem SGB II verknüpfen. Dies dürfte dann durchaus zu Regressforderungen führen, da er ja dann Erbe geworden ist und über das Erbe sonst auch verfügen darf. Ansonsten würde eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit absichtlich vorgenommen werden, damit er keine damit er noch Leistungen nach dem SGB II beziehen kann. Dies dürfte nicht zulässig sein.
Ansonsten, wenn man die Erbausschließung wählen würde, käme höchstens infrage, dass der Pflichtteil hier gefordert wird, gegebenenfalls auch durch den Leistungsträger, da hier möglicherweise ein gesetzlicher Anspruchsübergang vorliegen könnte.
Wie geschrieben, empfehle ich Ihnen hierzu im Rahmen der Testamentsgestaltung unbedingt die Inanspruchnahme einer konkreten anwaltlichen oder notariellen Hilfe für das gesamte Testament, da, wie bereits oben genannt, durchaus hier mehrere Unwägbarkeiten bestehen.
Allerdings dürften die Regress- und Anfechtungsmöglichkeiten des Amtes hier eingeschränkt sein und zwar so lange, solange der Sohn auch Leistungen nach dem SGB II nicht weiter erhält.
Erhält er weiter Leistungen und ist das Testament dann möglicherweise problematisch formuliert, kommt es darauf an, in welcher Form hier der Sohn Ansprüche nach dem Testament geltend macht bzw. machen könnte.
In jeden Teil Fall steht der Pflichtteil allerdings auf dem Spiel.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und verbleibe bis auf weiteres mit freundlichen Grüßen