Mehrwertsteuererstattung bei Reisekostenpauschalen für Freiberufler
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Als freiberuflicher Bauingenieur im Straßenbau fahre ich jedes Jahr bis zu 100.000 km mit meinem Privatwagen zu und auf Baustellen mit Fahrtenbuch. Da ich meist nach pauschalen Stundensätzen arbeite, habe ich alle Reisekosten mit einkalkuliert. Zur Gewinn-Verlust Ermittlung für das FA berechne ich die km-Pauschale (0,30€/km) und die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand.
1. Kann ich von den mir vorliegenden Benzinquittungen und Reparaturrechnungen die MwSt. geltend machen?
2.Gilt für mich als Freiberufler auch die Grenze von 3 Monaten bei der Anwendung von Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand?
M. B.
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Für Sie wichtig zu wissen, ist zunächst, ob ihr Pkw zum Betriebsvermögen gehört und welche steuerlichen Konsequenzen das hat.
Bis unter 50% Nutzung des PKW im betrieblichen Bereich, kann dieser dort bleben.
Bislang gehen Sie davon aus, dass ihr PKW ein privater ist, den Sie betrieblich nutzen.
Dann wären 0,30 pro km richtig.
Zu welcher Vermögensart Ihr Pkw gehört, ist sehr wichtig. Davon hängt es nämlich ab, nach welchem Verfahren Sie Ihren Privatanteil berechnen müssen. Einen neu gekauften Pkw schreiben Sie über sechs Jahre ab. D.h. die Anschaffungskosten teilen Sie durch 6 Jahre und für jedes Jahr erhalten Sie dann auch die AfA. Dann können Sie alle laufenden Kosten ansetzen und die Vorsteuer ziehen. Beim Verkauf des PKW haben Sie jedoch auch einen Gewinn im Betriebsvermögen.
Aber: Sie müssen den Privatanteil nach der 1 %-Methode versteuern, wenn Ihr Pkw zu über 50 % betrieblich genutzt wird und Sie kein Fahrtenbuch führen. Dabei ist monatlich 1 % des Listenpreises als fiktive Betriebseinnahme in der EÜR zu berücksichtigen.
Das ist dann sehr teuer.
Von daher müssen Sie mal rechnen, was günstiger für Sie ist und sonst vielleicht doch bei den 0,30 Cent bleiben.
Zur 2. Frage:
Auch als Selbstständiger geben Sie Ihren Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgaben in Ihrer Steuererklärung an. Das können Sie für das ganze Jahr machen, über 8 Std. 12,- Euro und über 24 St. 24 Euro..
Ich weise in jeder Beatnwortung daraufhin, dass das Zurückhalten relevanter Informationen die rechtliche Beurteilung radikal verändern kann. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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danke für die ausführliche Antwort. Ich wollte bei den 0,30 € bleiben, da es ein Gebrauchtwagen ist. Aber Frage 1 ist leider nicht beantwortet. Ich versuche mich präziser auszudrücken!
"Kann ich die Vorsteuer (MwSt). der Belege für die Fahrzeugunterhaltung (Kraftstoff, Reparaturen..) trotz 30 ct/km Berechnung, wie alle anderen Vorsteuerbeträge geltend machen und die von mir zu entrichtende Steuer somit mindern oder gibt es dabei Einwände vom FA?
M.B.
soweit Sie die Pauschale geltend machen, können Sie keine Vosteuer mehr aus den Belegen Benzin etc. ziehen, da Sie eine Pauschale in Anspruch genommen haben.
Ich würde an Ihrer Stelle auch bei der Pauschale bleiben und den PKW nicht in das Betriebsvermögen überführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ira v. Cölln
Rechtsanwältin Steuerberaterin