Mehrwertsteuer bei Auftrags-Biografien
Fragestellung
Muss ich als Biografin die Bücher (Biografien), die ich für meine privaten Auftraggeber verfasse, mit 7% (dafür spräche das Urheberrecht) oder 19% MWSt. (dafür spräche, dass ich letztlich weisungsgebunden arbeite) besteuern?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert. Ich möchte Ihre Anfrage gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Bzgl. der Frage, ob der ermäßigte Steuersatz von 7% für schriftstellerische Leistungen zum Ansatz kommt, habe ich den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) der Finanzverwaltung zu Rate gezogen. Darin heißt es in 12.7 unter Absatz 6 "Schriftsteller":
Für Schriftsteller kommt die Steuerermäßigung in Betracht, soweit sie einem anderen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken einräumen. Zu den geschützten Sprachwerken gehören z. B. Romane, Epen, Sagen, Erzählungen, Märchen, Fabeln, Novellen, Kurzgeschichten, Essays, Satiren, Anekdoten, Biographien, Autobiographien, Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden, Elegien, Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher, wissenschaftliche Bücher, Abhandlungen und Vorträge, Forschungsberichte, Denkschriften, Kommentare zu politischen und kulturellen Ereignissen sowie Reden und Predigten.
In Absatz 7 ist folgendes vermerkt:
Mit der Veräußerung des Originals eines Werks, z. B. des Manuskripts eines Sprachwerks, wird nach § 44 Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt. Auf die bloße Lieferung eines Manuskripts ist deshalb grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG begünstigte sonstige Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn zugleich mit der Veräußerung des Werkoriginals dem Erwerber auf Grund einer besonderen Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden.
Für die Anwendung des 7%-igen Steuersatzes kommt es also darauf an, dass Sie die Urheberrechte mit übertragen. Am einfachsten wäre es, wenn Sie diese schriftlich (zum Beispiel durch Vermerk auf der Rechnung) mit übertragen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Sollten Sie mit der Beratung zufrieden sein, so freue ich mich über eine postive Bewertung bei yourXpert.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Herzlichen Dank für Ihre Nachricht.
Gilt ein das von Ihnen Beschriebene auch für Privateditionen oder nur für öffentlich Publiziertes?
Mit freundlichen Grüßen S.S.
Mit freundlichen Grüßen
Maria-Lioba Friederici
Das gilt grundsätzlich, unabhängig davon ob privat oder öffentlich. Jedenfalls sieht die Verwaltungsanweisung hier keine Differenzierung vor.
Schöne Grüße!