Medienrecht/Presserecht/Anspruch auf Gegendarstellung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich vertrete ein Unternehmen, über dass heute negativ in der Presse berichtet wurde.
Ich bitte eine/n im Medienrecht erfahrenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
um Prüfung und Auskunft,
1. welche Rechte gegenüber der Freien Presse bestehen.
2. wie wir diese Rechte am Besten zeitnah umsetzen können.
Die Darstellung in der Freien Presse (siehe Anhang) greift auf einen Bericht im MDR (Sendung Exakt Mitte April, in der Mediathek zu finden) zurück, in dem sich Flüchtlinge anonym zur Situation in einer Unterkunft äußern. Bei dem Interview ist im Hintergrund die Einrichtung unseres Unternehmens (Diakonisches Werk Aue/Schwarzenberg e.V.) zu sehen.
Im Interview selbst wird unter anderem die folgende Behauptung aufgestellt: "Wenn uns das Essen nicht schmeckt, sagen uns die Betreuer, dass ihnen dass egal ist."
Im Beitrag der Freien Presse wird dies wie folgt zugespitzt: "Heimbewohner erzählen, hungern zu müssen." Dabei wird sich auf das Interview bei MDR Exakt bezogen, dass für diese Aussage keinerlei Grundlage bietet.
Der Vorwurf, die Jugendlichen müssten hungern, ist so schwerwiegend, dass damit die Reputation des Trägers massiv beeinträchtigt wird und dass die Gefahr besteht, dass die Behörden wegen einer Kindeswohlgefährdung eingreifen. Es wird darüber hinaus der objektive Tatbestand des § 226 StGB = Misshandlung von Schutzbefohlenen zu Lasten der Betreuer unserer Einrichtungen behauptet.
Diese Behauptung „die Jugendlichen müssen hungern“ ist unwahr und lässt sich insbesondere aus der Recherche zu dem Beitrag MDR nicht entnehmen. Wir wurden in der Presseanfrage vorab auch zu der Behauptung „die Jugendlichen müssen hungern“ nicht informiert, geschweige denn dazu angehört. In der Voranfrage ging es lediglich um die Behauptung, dass das Essen nicht schmeckt.
Laut Pressekodex Presserat Ziffer 2 gilt folgendes:
Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, …die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.
Das Interview auf MDR Exakt wurde anonym geführt. Es stellen sich für uns folgende Fragen:
Wurden durch den Redakteur folgende Fragen im Vorfeld geprüft:
Namen bzw. Identität der Interviewpartner?
Kannten die Interviewpartner den gesuchten Flüchtling tatsächlich?
Lebten die Interviewpartner noch oder überhaupt im Heim in Bad Schlema, An der Mulde?
Warum hat sich der gesuchte Flüchtling im Beitrag des MDR nicht zu den Umständen seines Verschwindens geäußert? Welche Recherche erfolgte zu der konkreten Behauptung, die Jugendlichen müssten hungern?
Wir benötigen Zeitnahme Beratung, da wir am Montag auf diesen Artikel reagieren müssen. Welche Maßnahmen sind sinnvoll? Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen? Dienstaufsichtsbeschwerde? Beschwerde beim Presserat?
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gegen den MDR können Sie nur wenig machen, da diese nur Behauptungen der Jugendlichen wiedergeben. Sie müßten beweisen können, dass die Aussagen falsch sind oder nicht getätigt wurden. Beides ist leider schwierig bis unmöglich.
Gegen die Freie Presse haben Sie aber durchaus Anspruch auf Unterlassung und Gegendarstellung. Fordern Sie am besten die Freie Presse unverzüglich mit kurzer Frist (3 Tage) auf, eine Unterlassungserklärung und eine Gegendarstellung abzugeben. Wenn die Frist ergebnislos verstreicht, sollten Sie eine einstweilige Verfügung bei dem örtlichen Amtsgericht beantragen. Auch empfehle ich, einen örtlichen Anwalt einzuschalten, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche vertritt.
Auch eine Beschwerde beim Presserat ist zu empfehlen. Eine Dienstaufsichtsbeschwere kommt aber nicht in Betracht, da diese meist ergebnislos verlaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Kommentarfunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Medienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ihre Einschätzung ist leider sehr knapp gehalten. Ich habe daher einige Nachfragen und bitte Sie um kurzfristige Rückmeldung bis morgen mittag.
Ich habe in meiner Anfrage darum gebeten, dass diese ein im Medienrecht erfahrener RA beantwortet. Aus Ihrem Profil geht leider nicht hervor, dass Sie auch im Medienrecht Erfahrung haben. Inwieweit würden Sie Ihre Erfahrungen im Medienrecht einschätzen?
Sie schreiben: Gegen die Freie Presse haben Sie aber durchaus Anspruch auf Unterlassung und Gegendarstellung. Was meinen Sie mit "durchaus"? Besteht für und ein Unterlassungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Gegendarstellung oder nicht?
Auf welche Aussagen beziehen sich unsere Ansprüche (Unterlassung / Gegendarstellung).
Bezieht sich unser Anspruch auf den gesamten Artikel oder nur auf einzelne Aussagen des Artikels?
Ggf. auf die Darstellung: "Heimbewohner müssen hungern" oder ggf. darüber hinaus auch auf die Aussage: "Heimbewohner werden schickaniert (Überschrift)?" oder auf weitere Passagen in der Pressemitteilung?
Sehen Sie eine inhaltlichen klaren und abgrenzbaren Unterschied zwischen den Aussagen im Artikel:
"Heimbewohner müssen hungern" und "Heimbewohnern schmeckt das Essen nicht". ?
Auf welcher Rechtsgrundlage besteht unser Anspruch auf Unterlassung und auf welcher Grundlage der Anspruch auf Gegendarstellung?
Gibt es dazu Rechtsprechung, die wir im Schreiben an die Freie Presse zitieren können?
Wenn im Artikel die Erfüllung des objektiven Tatbestand des § 226 StGB behauptet wird, ist dies ggf. für eine Strafbarkeit des Redakteurs relevant (Verleumdung?).
Wenn wir die Presse mit kurzer Frist (3 Tage) auffordern, bis wann muss die Gegendarstellung dann spätestens erscheinen? Am 4. oder 5. Tag?
Müssen wir in unserer Aufforderung an die Presse (Gegendarstellung) darauf eingehen, wann, in welcher Rubrik, in welcher Größe etc. die Gegendarstellung erscheinen soll?
Sind wir in der Beweispflicht, dass solche Äußerungen (Schikane, Hungern, Essen schmeckt nicht) tatsächlich nicht getätigt wurden oder muss die Freie Presse dies nachweisen?
Die Jugendlichen wurden anonym interviewt. Inwieweit müsste geklärt und bewiesen werden, dass die Bewohner tatsächlich in unserer Einrichtung gewohnt haben? Wer ist dazu beweispflichtig?
Wenn die Frist, die wir gesetzt haben, abgelaufen ist und wir eine Anwaltskanzlei beauftragen, muss die Freie Presse die Anwaltskosten dann übernehmen, d.h. wir haben kein Kostenrisiko?
Müssen wir im Schreiben darauf hinweisen, dass wir einen Anwalt einschalten werden?
Wie schnell ist eine einstweilige Verfügung zu erreichen?
Ist nach einer einstweiligen Verfügung die Gegendarstellung abzudrucken oder kann das Verfahren durch Rechtsmittel in die Länge gezogen werden?
Wenn ja, wie lange könnte das Verfahren im schlimmsten Fall dauern?
Welche Erfahrungen haben Sie zu einer Beschwerde beim Presserat.
Welche Möglichkeiten hat der Presserat, auf die Freie Presse einzuwirken?
Inwieweit kann uns der Presserat bei der Durchsetzung unserer Ansprüche unterstützen?
Vielen Dank.
ich würde meine Erfahrungen im Medienrecht als gut bezeichnen.
"Durchaus" ist ein Füllwort ohne rechtliche Relevanz. Die Ansprüche bestehen.
Die Ansprüche bestehen bezüglich der nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen, in Ihrem Fall bezüglich der Behauptung, dass die Jugendlichen hungern müssen. Sie bestehen nicht bezüglich des gesamten Artikels, da die Hunger-Behauptung nur einen kleinen Teil des Artikels ausmachen.
Bezüglich der Aussage "Heimbewohner werden schikaniert" ist ein Unterlassungs-/Gegendarstellungsanspruch schwierig, da die Behauptungen des MDR-Informanten in diese Richtung gedeutet werden können. Das bedeutet, dass ein Gericht da keine Ansprüche sehen könnte.
Bei diesen beiden Aussagen gibt es klar abgrenzbare Unterschiede. Ob etwas nicht schmeckt, ist Geschmackssache und daher nicht objektiv beweisbar. Ob jemand hungern muß, ist eine Frage der Menge der Nahrung und daher objektiv sehr leicht beweisbar.
In der Tat hat sich der Redakteur wegen Verleumdung strafbar gemacht. Da wäre eine Strafanzeige denkbar, allerdings verhilft Ihnen das nicht zu einer Unterlassungserklärung oder einer Gegendarstellung.
Die Gegendarstellung muß innerhalb der Frist erfolgen, am 4. Tag ist es bereits zu spät.
Sie müssen die Größe etc. der Gegendarstellung nicht detailliert vorgeben, es reicht der Hinweis, daß die Gegendarstellung an der Stelle und mit der Schriftart/-größe des Artikels erscheinen muß.
Nein, Sie sind nicht in der Beweispflicht. Die Freie Presse muß dies nachweisen. Sie sollten aber auf den MDR-Bericht hinweisen.
Bezüglich der Jugendlichen sind der MDR und die Freie Presse beweispflichtig.
Wenn Sie diese Sache gewinnen, muß Ihnen die Gegenseite die Kosten ersetzen. Ein Kostenrisiko bleibt für den Fall eines Vergleichs oder wenn Sie mit der Kanzlei eine Honorarvereinbarung schließen, und natürlich für den Fall einer Niederlage.
Nein, Sie müssen nicht auf eine mögliche Anwaltshinzuziehung hinweisen, jedoch hilft ein solcher Hinweis.
Eine einstweilige Verfügung kann je nach Gericht bereits in wenigen Stunden erlassen werden, jedoch sind die Gerichte da unterschiedlich schnell.
Die Gegenseite kann Widerspruch einlegen, dann geht das Verfahren in einen ordentlichen Prozeß über. Das kann dann Monate dauern.
Der Presserat geht Beschwerden nach, die Erfahrungen sind da gut. Er kann je nach Schwere des Verstoßes einen Hinweis, eine Mißbilligung oder eine Rüge aussprechen. Die Freie Presse muß sich davon aber nicht beeindrucken lassen, d.h. diese Sanktionsmittel sind zahnlos.
Wenn der Presserat den Verstoß feststellt, hilft Ihnen das vor Gericht, da der Presserat eine neutrale Instanz ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte noch um Antwort auf folgende Fragen:
Auf welcher Rechtsgrundlage besteht unser Anspruch auf Unterlassung und auf welcher Grundlage der Anspruch auf Gegendarstellung?
Gibt es dazu Rechtsprechung, die wir im Schreiben an die Freie Presse zitieren können?
Sie schreiben: Ein Kostenrisiko bleibt für den Fall eines Vergleichs .. und natürlich für den Fall einer Niederlage."
Nach Ihrer Einschätzung besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung, d.h. wir müssten eigentlich unsere Anspruch auf erfolgreich durchsetzen können. Wie könnte hier dann ein eventueller Vergleich aussehen?
Vielen dank.
Freundliche Grüße
einschlägig ist § 10 des sächsischen Pressegesetzes für die Gegendarstellung und § 823 Absatz 1 BGB für den Unterlassungsanspruch.
Ein Vergleich wäre möglich bzw. notwendig, wenn Sie den Antrag auf Unterlassung bzw. die Gegendarstellung zu weit formulieren. Dementsprechend könnte ein Vergleich so aussehen, dass nur ein Teil der Gegendarstellung bzw. der Unterlassung akzeptiert wird und die Kostenlast verteilt wird.
Zitierenswerte Urteile gibt es nicht, da Ihr Fall (noch) keine nennenswerte rechtliche Probleme aufweist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
In dem von Ihnen genannten Paragraphen 823 finde ich im Wortlaut keinen Ansatz für einen Unterlassungsanspruch. Könnten Sie dies bitte näher erläutern?
Wir würden natürlich auch gern die Behauptung "Wir schikanieren die Bewohner" in die Gegendarstellung aufnehmen, da dies ja die Überschrift darstellt.
Handelt es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung oder eine Wertung?
Was passiert, wenn wir in unserer Forderung auf Unterlassung und Gegendarstellung auch diese Aussage "Schikane" mit aufnehmen?
Muss die Freie Presse für den Fall, dass der Anspruch nur für die Behauptung "Hungern" berechtigt ist, die Unterlassung und Gegendarstellung dann trotzdem bezüglich "Hungern" erfüllen oder kann Sie unsere Forderung dann insgesamt zurückweisen. D.h. könnten wir erst einmal mehr einfordern, als uns ggf. zusteht ohne dass unserer Rechte dadurch beeinträchtigt werden bzw. ohne dass ein weiterer Zeitverzug eintritt?
Vielen Dank.
in der Tat deutet der Gesetzestext einen Unterlassungsanspruch nicht direkt an. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit jedoch entschieden, dass man nicht auf den Eintritt eines Schadens warten muß, sondern auch vorbeugend den Eintritt des Schadens eben durch eine Unterlassungsklage verhindern kann und stützt diesen Unterlassungsanspruch auf den Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB. Das ist derart felsenfeste Rechtsprechung, dass als Anspruchsgrundlage immer nur § 823 BGB genannt wird. Ansteller der sehr vielen Urteile dazu: BGH NJW 07, 2558; BGH 3, 270.
Schikanieren ist schwierig, weil es eine Wertung enthält. Presserechtlich ist bei einer Wertung stets die Deutung zu wählen, die am günstigsten für die Presse ist. Und da könnte das Gericht auf die Idee kommen, dass bereits das Nicht-Berücksichtigen individueller Geschmacksvorlieben eine Schikane darstellt. Das ist möglicherweise etwas extrem, aber vorstellbar.
Wenn Sie auch die Schikane in die Forderung mitaufnehmen, kann es passieren, dass Sie teilweise verlieren. Den Unterlassungsanspruch kann die Gegenseite dann aber nur teilweise ablehnen, bei der Gegendarstellung kommt es etwas auf die Formulierung der Gegendarstellung an. Wenn die so frmuliert ist, dass sie nicht zwischen den beiden Sachverhalten getrennt werden kann, ist eine Gesamtzurückweisung möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt