Markenrecht: Meine Neueintragung: BIOHYA vs. Bestandseintragung BIORGA
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
ich habe von den Rechtsvertretern der Marke BIORGA eine Unterlassungserklärung bzgl. meiner kürzlich eingetragenen Marke: BIOHYA erhalten (liegt im Anhang bei). Die Eintragung meiner Marke befindet sich noch in der Einspruchsfrist (Ende 27 März).
Meine neue Marke war gedacht für Hyaluronsäure als Gesichtspflegeartikel. Die geplanten Produkte dieser Marke befinden sich zur Zeit noch in der Registrierung und sind deshalb noch nicht vertrieben oder beworben worden.
Meiner Meinung nach ist die in der Unterlassungserklärung beschriebene Ähnlichkeit nicht gegeben. Ich Plane aber dennoch die Registrierung der Marke zurück zu ziehen. Jedoch nur, weil ich zum einen einen langen Rechtsstreit fürchte und zum Anderen noch eine weitere Marke entdeckt habe, die mit dem Namen: BIOHYALUX wahrscheinlich eine zu hohe Ähnlichkeit besitzt.
Wie soll ich gegenüber BIORGA nun weiter vorgehen? Welche Risiken bestehen wenn ich nicht unterzeichne und der Zahlungsaufforderung nicht nachgehe, aber die Marke zurückziehe?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
K.S.
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie die Markenanmeldung auf jeden Fall zurückziehen wollen, wäre es am besten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Insbesondere sollte die Kostenzahlungsverpflichtung aus der Vorlage gestrichen werden und die Unterlassungserklärung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
Dadurch verhindern Sie eine einstweilige Verfügung, und die Gegenseite wäre gezwungen, für den Kostenersatz einen eigenen Prozeß anzustrengen. Dann wäre der Streitwert und damit das Prozessrisiko wesentlich niedriger.
In jedem Fall empfehle ich dringend, das nicht ohne spezialisierten Anwalt zu machen, da die Fristen bereits in den nächsten Tagen ablaufen und sehr schnell sehr teure Fehler passieren können. Ich selbst bin leider ausgelastet, ein anderer Experte dieser Plattform dürfte Ihnen dafür sicher gerne zur Verfügung stehen.
Wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben, riskieren Sie eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen sich, die sehr teuer werden kann. Das gilt auch bei einer Zurückziehung der Markenanmeldung. Die gesetzten Fristen sind daher ernst zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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