Mangel bei gebrauchtem PKW
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich habe bei einem Autohändler (PEUGEOT CITROEN RETAIL DEUTSCHLAND GMBH Niederlassung Köln/Bonn) einen gebrauchten PKW Citroen C6, Baujahr 2010 gekauft. Der Wagen wurde im Zuge des Verkaufs durch den Händler auf meinen Auftrag hin an den hinteren Scheiben foliert. Der PKW besitzt eine Doppelverglasung und es sind wohl an zwei Scheiben Risse in der Folie zwischen den Scheiben vorhanden, bei den anderen Scheiben nicht.
Diese sind normalerweis nicht zu sehen, werden durch die Folierung aber deutlich sichtbar wodurch sich ein optischer Mangel ergibt. Auf dieses Problem wurde ich im Vorfeld des Auftrags zur Folierung nicht hingewiesen. Der Händler behauptet nun, bei den Rissen in der
Folie zwischen den Scheiben handele es sich um einen normalen Verschleiß, weswegen er für
die Kosten des Scheibenaustauschs und der entsprechenden Neufolierung zur Behebung des optischen Mangels nicht zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Ich selbst besitze ebenfalls einen
Citroen C5 mit Doppelverglasung bei dem die hinteren Scheiben ebenfalls foliert sind. Dort ist
dieser optischer Mangel nicht zu sehen, die Folien zwischen den Doppelglasscheiben sind also
offensichtlich nicht beschädigt.
Meine Frage ist mithin ob es aussichtsreich wäre, den Händler auf die Übernahme der Kosten
für den Austausch der Scheiben und die Neufolierung zu verklagen. Ich wurde im Vorfeld der Auftragserteilung nicht auf dieses Problem hingewiesen, nachträglich heißt es nun dieses wäre völlig normal. Die Kosten würden sich wohl auf ca. 1300 € belaufen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst dürfte tatsächlich fraglich sein, ob es sich um einen Mangel handelt und im zweiten Schritt, ob bei Vorliegen eines Mangels dieser durch die Werkstatt zu beseitigen wäre.
Ein Mangel ist nach der Definition des Gesetzes ein Abweichen vom Normalzustand eines Gegenstandes, das gegebenenfalls zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass eine Scheibe, die gerissen ist, immer eine Abweichung vom Normalzustand darstellt.
Insofern dürfte hier der Mangelbegriff vom tatsächlichen Sinn her vorliegen.
Wenn der Riss allerdings in der Scheibe zu keinem Zeitpunkt gesehen wird, könnte man darüber streiten, ob dies auch ein Mangel ist. Ein Mangel kann auch ein versteckter Mangel sein, der gegebenenfalls bei weiter Beanspruchung der Scheibe dann die Scheibe zum Beispiel zerstört. Zum Beispiel kann bei einer Frontscheibe auch ein kleinerer Riss bereits einen Mangel darstellen, da bei weiterer Beanspruchung der Frontscheibe diese ebenfalls vollständig zerstört werden könnte.
Ist sodann eine Folierung vorgenommen worden und der Mangel wird dadurch sichtbar, dürfte der Mangelbegriff dadurch erfüllt sein, da die Folierung dann nicht ordnungsgemäß aufgebracht werden kann und dann auch der ordnungsgemäße Gebrauch der Scheibe, der auch in dem Aufbringen einer Folierung gesehen werden kann, nicht mehr vorliegt.
Daher würde ich hier von einem Mangel ausgehen.
Fraglich ist sodann, ob der Mangel auch durch den Verkäufer zu vertreten wäre.
Dabei haftet der Verkäufer, vorbehaltlich anderer, mir nicht bekannter vertraglicher Regelungen, grundsätzlich auch bei gebrauchten Fahrzeugen für die Gewährleistung, mindestens ein Jahr, sofern er die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren abgekürzt hat.
Hinsichtlich der Beweislast müssen Sie schauen, dass der Verkäufer in den ersten sechs Monaten ab Gefahrübergang nachweisen müsste, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang, also in Ihrem Bereich, entstanden ist. Sind diese sechs Monate um, müssten sie umgekehrt nachweisen, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs der Mangel vorhanden gewesen ist, also der Mangel aus der Sphäre des Verkäufers stammt.
Gegebenenfalls ergibt sich auch eine anderweitige Lösung durch eine Einigung und ein Gespräch, sofern dies noch möglich ist.
Zusammenfassend ist also darzustellen, das meines Erachtens ein Mangel hier vorliegt und, sofern dieser bei Übergabe auch vorhanden gewesen ist, in die Sphäre des Verkäufers fällt und er die Scheiben auswechseln muss und auch neu folieren müsste.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung wurde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Offensichtlich haben Sie in meiner Nachricht etwas überlesen.
Der Wagen verfügt wie mitgeteilt über eine Doppelverglasung. Es sind nicht zwei Scheiben gerissen sondern die Folie zwischen den Scheiben der Doppelverglasung. Dies ist an der Scheibe einer der hinteren Türen und der dahinter liegenden seitlichen Scheibe zur Hutablage der Fall.
Bitte teilen Sie mir mit, ob sich Ihre rechtliche Bewertung dadurch ändert.
Danke und Mit freundlichen Grüßen
Tatsächlich dürfte sich die Rechtslage sodann tatsächlich ändern, ebenfalls dürfte die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, hier nicht mehr so einwandfrei, wieder einen Riss in einer Scheibe vorgenommen werden können.
Ergibt sich nämlich, dass der Riss in der Folie tatsächlich keinen Mangel darstellt, wäre zumindest im Hinblick auf die die Behebung des Risses der Folie kein Mängelbeseitigungsanspruch gegeben.
Also wäre zunächst zu klären, ob der Riss überhaupt selbst einen Mangel darstellt, zum Beispiel ein geringerer Wärmeschutz oder Ähnliches.
Bejaht man dies, wozu man sodann auch möglicherweise die geplante Folierung und der Zweck der hinteren Scheiben auch zu einer Folierung hinzuziehen kann, bleibt es bei den vor genannten Ausführungen, nämlich, dass dann ein entsprechender Mangel vorliegen würde, der zu der entsprechenden Ersatzpflicht des Verkäufers führt.
Wir müssen hier auch zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse sehen, zum einen, den Kauf des Fahrzeugs im Rahmen des Kaufvertrages und zum anderen die Anbringung der Folie als Werkvertrag. Ist allerdings im Kaufvertrag vereinbart worden, dass das Fahrzeug mit der Folie bereits ausgestattet verkauft wird, könnte sich ein Kaufvertrag insgesamt ergeben, womit dann ein Mangel vorliegt, da die Folie nicht ordnungsgemäß angebracht worden ist und hier sodann auch in der Gesamtheit ein Anspruch auf Ersatz beider Folien bzw. Scheiben bestehen dürfte.
Ich hoffe, dass ich ihre Nachfrage hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
1. ich habe mich diesbezüglich in einem Internet-Forum von Citroen-Fahrern erkundigt:
es scheint nahezu ausgeschlossen, das die Folie zwischen den Scheiben von selbst reißt. Weiterhin kann es sein, dass die Folie zwischen den Scheiben bei der Folierung reißt, da dann mechanisch auf die Scheiben eingewirkt wird. Diesbezüglich müßte es doch möglich sein, den Händler auf Schadensersatz zu verklagen.
2. der Wagen ist Vollkasko versichert bei DA Direkt. Wäre es möglich, dass die Versicherung die Kosten für den Austausch der Scheiben trägt.
Welche Gewährleistungsvorschriften sodann greifen, entweder aus Werkvertrag oder aus Kaufvertrag müsste man dann genau aufgrund der vertraglichen Unterlagen einschätzen.
Hinsichtlich der Vollkaskoversicherung habe ich Bedenken, da es sich hier nicht um einen Unfallschaden handelt. Sie können hier bei ihrer Vollkaskoversicherung unverbindlich und kostenlos anfragen, ich gehe aber eher davon aus, dass die Kaskoversicherung hier den Schaden nicht erträgt, dass sich hier um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt